Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Der Standard". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Zeitschrift "Format"; der Zweitbeklagte ist Herausgeber dieser Zeitschrift.
In der Zeitschrift "Format" vom 5. 3. 2001 erschien ein Artikel des Zweitbeklagten, der mit "Die neue Magazin-Zukunft mit Format" überschrieben war. Der Artikel lautete auszugsweise wie folgt.
"...
Die Hetzkampagne von 'Standard' und 'Presse' war wissentlich falsch.
Wir haben durchaus Verständnis dafür, dass direkte Konkurrenzmedien mit der neuen Zusammenarbeit von FORMAT, News und profil wenig Freude haben. So befürchten offenbar Presse und Standard - die weitgehend die gleichen Leser und Inserenten wie FORMAT und profil haben -, dass die neue Verlagskonstellation, in der die beiden Montagsmagazine nicht mehr wöchentlich ums Überleben kämpfen müssen, sondern in einer Qualitätsoffensive Inhalt, Umfang und Auflage ausbauen können, den beiden weniger erfolgreichen Tageszeitungen Leser und Inserenten kosten könnte.
Kein Verständnis haben wir aber dafür, dass die beiden Tageszeitungen aus dieser direkten Konkurrenzsituation heraus in den vergangenen Wochen eine inhaltlich falsche und manipulative Hetzkampagne gegen die künftige Magazinzusammenarbeit geführt haben.
Der wörtliche Gleichklang von Standard und Presse war dabei kein Zufall. Beide haben nämlich nach dem Motto 'Wasser predigen, aber Wein trinken' zeitgleich beim Kartellgericht eine Vertriebsfusion angemeldet und auch genehmigt erhalten. Davon freilich wurden die Leser bis heute nicht informiert.
Dafür wurde in klarem Verstoß gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln aus eigenem wirtschaftlichem Interesse bewusst einseitig in ein laufendes (!) Gerichtsverfahren eines Konkurrenten eingegriffen. Es wurde von Standard und Presse versucht, während des Kartellverfahrens durch Kampagnenjournalismus Druck auf Politiker und Richter auszuüben.
Es gibt keine Verbindung zur Mediaprint und volle Unabhängigkeit.
Praktisch alles, was Standard und Presse in dieser - von eigenen wirtschaftlichen Interessen diktierten - Kampagne über die künftige Magazinzusammenarbeit geschrieben haben, war falsch, zu einem großen Teil sogar wissentlich falsch.
Wissentlich falsch ist die Behauptung, dass die News-Gruppe durch die Übernahme der Kuriertitel Teil der Mediaprint würde. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Die Verlagsgruppe News steht auch künftig so wie bisher in Konkurrenz zur Mediaprint - sie wird eigenverantwortlich von den Mehrheitsgesellschaftern Gruner + Jahr und Fellner geführt.
Wissentlich falsch ist auch die Behauptung, dass die künftige Zusammenarbeit der Magazine zu einer 'weltweit einzigartigen Medienkonzentration' führen würde. Darüber lachen weltweit bestenfalls die Hühner. Wahr ist vielmehr, dass es auf der ganzen Welt keine große Magazingruppe mehr gibt, die weniger als dreißig Titel unter einem Verlagsdach herausgibt. Es ist bei den heutigen kostspieligen Technologien weltweit nicht mehr möglich, einzelne Magazintitel stand alone zu führen, weil die Kosten der Digitaltechnik, des Vertriebs und auch des Marketing mittlerweile für einen Einzeltitel viel zu hoch sind, um sein Überleben sichern zu können. Erst wenn diese hohen Kosten auf mindestens ein bis zwei Dutzend Titel aufgeteilt werden können, ist heutzutage ein langfristiges wirtschaftliches Überleben am Magazinmarkt möglich.
..."
Dem Artikel war der Zusammenschluss der beiden Magazine "Format" und "Profil" vorausgegangen, den das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit Beschluss vom 26. 1. 2001 unter Auflagen genehmigte. Die Auflagen verfolgten den Zweck, die redaktionelle Unabhängigkeit und den Weiterbestand von "Profil" zu garantieren.
Dem Zusammenschluss der beiden Magazine liegt eine Beteiligung der Kurier Magazine Verlag GmbH mit 30 % an der Erstbeklagten zugrunde; als 100-%ige Enkelin der Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH ist die Kurier Magazine Verlag GmbH zu 30 % an der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG beteiligt. Zu fast 50 % gemeinsame Mutter von Krone Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltung KG, die ihrerseits wieder 70 % der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG hält, und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH ist die Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH u. Co.
Die Klägerin hat während des Kartellverfahrens und auch danach kritisch über den Zusammenschluss berichtet. Im „Standard" vom 7. 2. 2001 wurde unter der Überschrift „Gibt keinen Medienmarkt mehr" und „Raiffeisens mediale 'Blutspur', das missverstandene Kartellgesetz, die Magazinhochzeit: Standard-Chef Oscar Bronner sprach in Wien - 'profil'-Chef Christian Rainer widersprach bisweilen" wie folgt berichtet:
"Die 'unerträgliche Konzentration' durch den Mediaprint-Zusammenschluss von Krone und Kurier unter Regie der WAZ werde durch eine Beteiligung an der marktbeherrschenden Magazingruppe noch unerträglicher. Bronner im 'Zigarrenclub' von Publico-Chef Wolfgang Rosam: 'Hier ist eine Größenordnung entstanden, die das Überleben aller anderen sehr schwierig macht.
..."
Im "Standard" vom 21. 2. 2001 schrieb Josef Kirchengast unter dem Titel „Wir mutigen Journalisten. 'Fall Joseph', Taxi Orange, Magazinfusion: Zivilcourage als mediale Herausforderung" einen Kommentar, in dem er seine Ausführungen zur Magazinfusion wie folgt einleitete:
"Dass der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt, dafür wird der Zusammenschluss der Magazine profil/trend mit der News-Gruppe ('Formil') beste Voraussetzungen liefern (falls er, wie zu befürchten, das Höchstgericht passiert).
..."
Im "Standard" vom 28. 2. 2001 erschien ein Kommentar von Gerfried Sperl, der mit "Der Strohhalm. Heute um 24 Uhr endet die Einspruchsfrist gegen den Magazin-Deal Formil" überschrieben war. Der Kommentar lautete auszugsweise wie folgt:
"...
Noch vor kurzem zweifelte kaum jemand daran, Böhmdorfer werde gegen die Genehmigung dieser Elefantenhochzeit zwischen Mediaprint (mit Krone, Kurier und profil) und News-Gruppe (mit News, TV-Media und Format) Einspruch erheben.
..."
Am 1. 3. 2001 schrieb Gerfried Sperl im Standard-Kommentar "Mediendiktatur" auszugsweise wie folgt:
"...
Endgültig ermöglicht wurde die Großfusion durch Justizminister Böhmdorfer, der keinen Rekurs gegen das Ersturteil unternimmt, weil ein 'gewisses Risiko' bestanden habe, damit durchzukommen. Somit vertritt der oberste Hüter der österreichischen Justiz eine Position, die folgendem Vorgang vergleichbar ist: Ein vermutlicher Großbetrüger wird in erster Instanz freigesprochen, der Rechtsanwalt verzichtet aber auf eine Berufung, weil es ein 'gewisses Risiko' gibt, dass in der zweiten Instanz der ersten Recht gegeben wird.
..."
Im "Standard" vom 19. 3. 2001 wurde unter der Überschrift "Formil 'Dampfplauderer' schwiegen" ein Artikel veröffentlicht, der auszugsweise wie folgt lautete:
"Einhellig hätte die Regierung Einspruch gegen die Elefantenhochzeit der Magazine erheben müssen, sagt Heinrich Neisser, ehemaliger VP-Nationalratspräsident und -Klubobmann. Die IG Autorinnen Autoren geißelt 'Formil', spricht von 'Medienwüste Österreich' und 'Einheitsformatierung' des Meinungsmarkts.
...
Der Vorstand der Interessengemeinschaft österreichischer Autorinnen und Autoren protestiert ebenfalls gegen das Schweigen der Politik zu 'Formil': 'Perfekt hat die österreichische Politik beim Verkauf von profil an die News-Gruppe mitgespielt, wie sie schon seit Jahren bei der Begünstigung des Medienmonopols Kronen Zeitung mal Mediaprint perfekt mitgespielt hat.' Über den Kurier ist der marktbeherrschende Zeitungskonzern um Krone und Kurier künftig mit 30 Prozent an der noch marktbeherrschenderen News-Magazingruppe beteiligt.
..."
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, die Behauptungen zu unterlassen,
a) in der Zeitung "Der Standard" wäre im Zusammenhang mit dem von der Verlagsgruppe News Gesellschaft mbH angestrebten Magazinzusammenschluss wissentlich falsch berichtet worden,
b) die Klägerin hätte im Zusammenhang mit einem kartellrechtlichen Verfahren der Verlagsgruppe News Gesellschaft mbH gegen Medienrecht und journalistische Standesregeln verstoßen.
Eventualiter beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verbieten, die beanstandeten Behauptungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" aufzustellen. Der "Standard" habe tatsächlich schwerwiegende Einwände gegen den Zusammenschluss der Magazine geäußert, dabei jedoch nicht - insbesondere auch nicht wissentlich - falsche Behauptungen verbreitet. Der maßgebende wirtschaftliche Sachverhalt sei richtig wiedergegeben worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin gegen das Medienrecht und gegen journalistische Standesregeln verstoßen hätte. Ihre Kritik und die von ihr wiedergegebenen kritischen Äußerungen hätten die Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung nicht überschritten. Die wahrheitswidrigen Behauptungen der Beklagten verstießen insbesondere gegen § 7 UWG, aber auch gegen § 1330 ABGB.Eventualiter beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verbieten, die beanstandeten Behauptungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" aufzustellen. Der "Standard" habe tatsächlich schwerwiegende Einwände gegen den Zusammenschluss der Magazine geäußert, dabei jedoch nicht - insbesondere auch nicht wissentlich - falsche Behauptungen verbreitet. Der maßgebende wirtschaftliche Sachverhalt sei richtig wiedergegeben worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Klägerin gegen das Medienrecht und gegen journalistische Standesregeln verstoßen hätte. Ihre Kritik und die von ihr wiedergegebenen kritischen Äußerungen hätten die Grenzen zulässiger journalistischer Meinungsäußerung nicht überschritten. Die wahrheitswidrigen Behauptungen der Beklagten verstießen insbesondere gegen Paragraph 7, UWG, aber auch gegen Paragraph 1330, ABGB.
Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe wissentlich falsch über die Beteiligungsverhältnisse berichtet. Die "Mediaprint" und die von ihr herausgegebenen Tageszeitungen seien weder gesellschaftsrechtlich noch redaktionell an "News" beteiligt. Die wirtschaftlich zusammengeschlossenen Magazine blieben redaktionell unabhängig. Die Klägerin habe sowohl gegen § 6 MedG als auch gegen journalistische Standesregeln verstoßen. Sie habe die Erstbeklagte als "vermutliche Großbetrügerin" hingestellt. Ihr Geschäftsführer habe die Erstbeklagte als "Moloch" beschimpft und ihr unterstellt, ihre Einflussmöglichkeiten zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Die Klägerin behaupte wiederholt wahrheitswidrig, dass ein medialer "Mainstream" durch den redaktionellen Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe verwirklicht sei und verstärke ihre unwahre Darstellung noch zusätzlich dadurch, dass die Journalisten von "News" und "Profil" "in ihren Beteuerungen der redaktionellen Unabhängigkeit mit 'Lügen' gestraft werden". Der Vorwurf der Lüge verletze § 111 StGB und § 6 MedG und verstoße gegen den Ehrenkodex und das UWG. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, es gebe keinen Medienmarkt mehr, der Zusammenschluss führe zu einer noch unerträglicheren Konzentration, als dies bisher durch die Mediaprint gegeben sei, Konrads "Spur in den Medien (sei) eine Blutspur". Die Klägerin habe massiv versucht, auf das laufende Kartellverfahren Einfluss zu nehmen. Sie habe damit dem Ehrenkodex zuwider in ein laufendes Gerichtsverfahren eingegriffen. Den Ehrenkodex habe sie auch dadurch verletzt, dass sie zu keiner Zeit eine Richtigstellung ihrer Falschberichte veröffentlicht habe. Das Urteilsbegehren sei allenfalls auf § 1330 Abs 2 ABGB und nicht auf § 7 UWG gestützt, weil darin jeder Hinweis auf ein Wettbewerbsverhalten fehle. Im Gegensatz dazu sei der Sicherungsantrag auf Unterlassung "kreditschädigender und wettbewerbswidriger Behauptungen" abgestellt. Er gehe damit über das Urteilsbegehren hinaus und sei ein aliud. Werde das Sicherungsbegehren im Sinne des Urteilsbegehrens eingeschränkt, so sei es schon mangels Gefährdung abzuweisen.Die Beklagten beantragen, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin habe wissentlich falsch über die Beteiligungsverhältnisse berichtet. Die "Mediaprint" und die von ihr herausgegebenen Tageszeitungen seien weder gesellschaftsrechtlich noch redaktionell an "News" beteiligt. Die wirtschaftlich zusammengeschlossenen Magazine blieben redaktionell unabhängig. Die Klägerin habe sowohl gegen Paragraph 6, MedG als auch gegen journalistische Standesregeln verstoßen. Sie habe die Erstbeklagte als "vermutliche Großbetrügerin" hingestellt. Ihr Geschäftsführer habe die Erstbeklagte als "Moloch" beschimpft und ihr unterstellt, ihre Einflussmöglichkeiten zu eigenen Zwecken zu missbrauchen. Die Klägerin behaupte wiederholt wahrheitswidrig, dass ein medialer "Mainstream" durch den redaktionellen Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe verwirklicht sei und verstärke ihre unwahre Darstellung noch zusätzlich dadurch, dass die Journalisten von "News" und "Profil" "in ihren Beteuerungen der redaktionellen Unabhängigkeit mit 'Lügen' gestraft werden". Der Vorwurf der Lüge verletze Paragraph 111, StGB und Paragraph 6, MedG und verstoße gegen den Ehrenkodex und das UWG. Das Gleiche gelte für den Vorwurf, es gebe keinen Medienmarkt mehr, der Zusammenschluss führe zu einer noch unerträglicheren Konzentration, als dies bisher durch die Mediaprint gegeben sei, Konrads "Spur in den Medien (sei) eine Blutspur". Die Klägerin habe massiv versucht, auf das laufende Kartellverfahren Einfluss zu nehmen. Sie habe damit dem Ehrenkodex zuwider in ein laufendes Gerichtsverfahren eingegriffen. Den Ehrenkodex habe sie auch dadurch verletzt, dass sie zu keiner Zeit eine Richtigstellung ihrer Falschberichte veröffentlicht habe. Das Urteilsbegehren sei allenfalls auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und nicht auf Paragraph 7, UWG gestützt, weil darin jeder Hinweis auf ein Wettbewerbsverhalten fehle. Im Gegensatz dazu sei der Sicherungsantrag auf Unterlassung "kreditschädigender und wettbewerbswidriger Behauptungen" abgestellt. Er gehe damit über das Urteilsbegehren hinaus und sei ein aliud. Werde das Sicherungsbegehren im Sinne des Urteilsbegehrens eingeschränkt, so sei es schon mangels Gefährdung abzuweisen.
Das Erstgericht wies den Sicherungshaupt- und den Sicherungseventualantrag ab. Der Öffentlichkeit sei mangels eigener Sachkenntnis über den Zusammenschluss der beiden Magazine ein gesteigertes Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Information zuzugestehen. Dieser Anforderung habe die Berichterstattung der Klägerin nicht entsprochen. Es sei vielmehr der Eindruck erweckt worden, dass das "Profil" von "Kurier" und "Krone" nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch redaktionell „geschluckt" worden sei. Die Berichterstattung der Klägerin sei insoweit wissentlich falsch gewesen, weil die Klägerin am Zusammenschlussverfahren beteiligt gewesen sei. Sie habe damit auch gegen das Medienrecht verstoßen. Der unnötige Vergleich mit einem Großbetrüger werde zumindest bei einem Teil der Leser den Eindruck erwecken, das Zusammenschlussvorhaben werde wie die Taten eines Großbetrügers gewertet.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kommentar vom 19. 3. 2001 stelle zwar den wirtschaftlichen Sachverhalt richtig dar; die Artikel vom 7. 2. und 28. 2. 2001 erweckten jedoch den Eindruck, dass die Mediaprint an der Erstbeklagten beteiligt sei. Auch die Formulierung "Elefantenhochzeit" erwecke den - unzutreffenden - Eindruck einer Fusion von Mediaprint und Erstbeklagter. Beim Artikel vom 28. 2. 2001 handle es sich daher nicht bloß um eine kritische Meinungsäußerung, sondern hinter dem Begriff "Elefantenhochzeit" stecke die unzutreffende Tatsachenbehauptung, dass Mediaprint und die Erstbeklagte fusioniert hätten oder gesellschaftsrechtlich verschränkt worden seien. Das Gleiche gelte für den im Kommentar vom 21. 2. 2001 vorkommenden Satz, der Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe werde die besten Voraussetzungen dafür liefern, dass "der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt". Die weitere Ausführung, wonach "die federführenden Journalisten auf beiden Seiten so laut zu den Gefahren einer irreversiblen Marktbeherrschung schweigen, straft die Beteuerungen redaktioneller Unabhängigkeit Lügen, noch ehe die kommerzielle Fusion überhaupt vollzogen ist", lasse die unzutreffende Behauptung erkennen, dass die Redaktion von "Profil" trotz der vom Kartellgericht angeordneten Selbstständigkeit in Wirklichkeit von "News" und "Format" abhängig sei. Es handle sich dabei zwar um keinen Bericht der Klägerin, sondern um einen von ihr abgedruckten Kommentar; im beanstandeten Artikel habe der Zweitbeklagte aber auch nicht (nur) die Berichterstattung der Klägerin kritisiert, sondern ausgeführt, dass praktisch alles, was die Klägerin geschrieben habe, falsch gewesen sei. Somit habe die Formulierung des Zweitbeklagten auch die im "Standard" abgedruckten Kommentare umfasst. Sie sei auch inhaltlich berechtigt gewesen, weil der Klägerin durch ihre Kenntnis des kartellrechtlichen Verfahrens bekannt gewesen sei, dass die Mediaprint nicht an der Erstbeklagten beteiligt ist. Sie habe ihre Leser daher wissentlich falsch informiert. Mit dem Vergleich der Erstbeklagten mit einem Großbetrüger habe die Klägerin gegen das Medienrecht verstoßen. Sie habe der Beklagten damit ein unehrenhaftes Verhalten im Sinne des § 111 StGB unterstellt.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kommentar vom 19. 3. 2001 stelle zwar den wirtschaftlichen Sachverhalt richtig dar; die Artikel vom 7. 2. und 28. 2. 2001 erweckten jedoch den Eindruck, dass die Mediaprint an der Erstbeklagten beteiligt sei. Auch die Formulierung "Elefantenhochzeit" erwecke den - unzutreffenden - Eindruck einer Fusion von Mediaprint und Erstbeklagter. Beim Artikel vom 28. 2. 2001 handle es sich daher nicht bloß um eine kritische Meinungsäußerung, sondern hinter dem Begriff "Elefantenhochzeit" stecke die unzutreffende Tatsachenbehauptung, dass Mediaprint und die Erstbeklagte fusioniert hätten oder gesellschaftsrechtlich verschränkt worden seien. Das Gleiche gelte für den im Kommentar vom 21. 2. 2001 vorkommenden Satz, der Zusammenschluss der beiden Magazine mit der News-Gruppe werde die besten Voraussetzungen dafür liefern, dass "der mediale Mainstream künftig noch breiter fließt". Die weitere Ausführung, wonach "die federführenden Journalisten auf beiden Seiten so laut zu den Gefahren einer irreversiblen Marktbeherrschung schweigen, straft die Beteuerungen redaktioneller Unabhängigkeit Lügen, noch ehe die kommerzielle Fusion überhaupt vollzogen ist", lasse die unzutreffende Behauptung erkennen, dass die Redaktion von "Profil" trotz der vom Kartellgericht angeordneten Selbstständigkeit in Wirklichkeit von "News" und "Format" abhängig sei. Es handle sich dabei zwar um keinen Bericht der Klägerin, sondern um einen von ihr abgedruckten Kommentar; im beanstandeten Artikel habe der Zweitbeklagte aber auch nicht (nur) die Berichterstattung der Klägerin kritisiert, sondern ausgeführt, dass praktisch alles, was die Klägerin geschrieben habe, falsch gewesen sei. Somit habe die Formulierung des Zweitbeklagten auch die im "Standard" abgedruckten Kommentare umfasst. Sie sei auch inhaltlich berechtigt gewesen, weil der Klägerin durch ihre Kenntnis des kartellrechtlichen Verfahrens bekannt gewesen sei, dass die Mediaprint nicht an der Erstbeklagten beteiligt ist. Sie habe ihre Leser daher wissentlich falsch informiert. Mit dem Vergleich der Erstbeklagten mit einem Großbetrüger habe die Klägerin gegen das Medienrecht verstoßen. Sie habe der Beklagten damit ein unehrenhaftes Verhalten im Sinne des Paragraph 111, StGB unterstellt.