Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte verweist darauf, dass die vom Kläger behaupteten Hangrutschungen (die eine Wertminderung seiner Liegenschaft verursacht hätten) erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens stattgefunden haben sollen; damit lägen aber Bodenwertänderungen während eines anhängigen Agrarverfahrens vor, die gem § 14 FlVfLG in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien. Die Klage stütze sich somit auf solche tatsächlichen Verhältnisse, die im Fall von Streitigkeiten den Agrarbehörden zugewiesen seien (§ 102 Abs 1 FlVfLG). Ohne Kenntnis des Standes im Agrarverfahren lasse sich auch nicht beurteilen, ob die behauptete Wertminderung an Grundstücken des Klägers (die mit Wertsteigerung an anderen Grundstücken verbunden sei) nicht schon im Agrarverfahren berücksichtigt worden sei. Auch sei es denkbar, dass der Kläger dann keinen Schaden erlitten habe, wenn er im Zusammenlegungsverfahren die "bereicherten" Grundstücke zugewiesen erhalte. Eine gerichtliche Zuständigkeit könne auch nicht aus der Behauptung eines Anerkenntnisses abgeleitet werden: Eine Anerkennung des nunmehr mit Klage verfolgten Anspruchs durch die Beklagte behaupte der Kläger nicht; auch nach dem Vorbringen in der Klage sei aber der nunmehr geltend gemachte Schaden erst nach dem angeblichen Anerkenntnis entstanden. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagte verweist darauf, dass die vom Kläger behaupteten Hangrutschungen (die eine Wertminderung seiner Liegenschaft verursacht hätten) erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens stattgefunden haben sollen; damit lägen aber Bodenwertänderungen während eines anhängigen Agrarverfahrens vor, die gem Paragraph 14, FlVfLG in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien. Die Klage stütze sich somit auf solche tatsächlichen Verhältnisse, die im Fall von Streitigkeiten den Agrarbehörden zugewiesen seien (Paragraph 102, Absatz eins, FlVfLG). Ohne Kenntnis des Standes im Agrarverfahren lasse sich auch nicht beurteilen, ob die behauptete Wertminderung an Grundstücken des Klägers (die mit Wertsteigerung an anderen Grundstücken verbunden sei) nicht schon im Agrarverfahren berücksichtigt worden sei. Auch sei es denkbar, dass der Kläger dann keinen Schaden erlitten habe, wenn er im Zusammenlegungsverfahren die "bereicherten" Grundstücke zugewiesen erhalte. Eine gerichtliche Zuständigkeit könne auch nicht aus der Behauptung eines Anerkenntnisses abgeleitet werden: Eine Anerkennung des nunmehr mit Klage verfolgten Anspruchs durch die Beklagte behaupte der Kläger nicht; auch nach dem Vorbringen in der Klage sei aber der nunmehr geltend gemachte Schaden erst nach dem angeblichen Anerkenntnis entstanden. Dazu ist zu erwägen:
Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.Nach Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.
Die hier maßgebenden Bestimmungen des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl 1979/73 idF LGBl 1997/85 lauten:Die hier maßgebenden Bestimmungen des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl 1979/73 in der Fassung LGBl 1997/85 lauten:
"§ 102 (1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören."§ 102 (1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Absatz 4, nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) erstreckt sich insbesondere auf:(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Absatz eins,) erstreckt sich insbesondere auf:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
c) Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs 1) sind ausgeschlossen:(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Absatz eins,) sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;a) Streitigkeiten der in Absatz 2, erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;
b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
d) die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;d) die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter Litera c, oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;
e) die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist."e) die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist."
Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798/1960; VfSlg 5.747/1968; VfGH 7.800/1976; VfSlg 15.352/1997) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den auf § 34 Abs 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (FlVfGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 102 oö FLG, § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (SZ 49/128; SZ 59/107; JBl 1987, 239; 7 Ob 558/92; 6 Ob 190/98d; 6 Ob 140/99b). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreits eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798/1960; Lang, Tiroler Agrarrecht I 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b).Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798 aus 1960,; VfSlg 5.747 aus 1968,; VfGH 7.800 aus 1976,; VfSlg 15.352 aus 1997,) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den auf Paragraph 34, Absatz 4, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (FlVfGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 102, oö FLG, Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG 1978, Paragraph 50, Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (SZ 49/128; SZ 59/107; JBl 1987, 239; 7 Ob 558/92; 6 Ob 190/98d; 6 Ob 140/99b). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreits eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798 aus 1960,; Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b).
Nach Anhammer (Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung3, 8) dient das Prinzip der Kompetenzkonzentration dazu, den Behörden zur zweckmäßigen und zügigen Durchführung der agrarischen Operationen alle notwendigen behördlichen Befugnisse in die Hand zu geben; die umfassende Zuständigkeit könne allerdings in diesem weiten Umfang nur in Anspruch genommen werden, soweit es zum Zweck der Durchführung des Verfahrens unbedingt notwendig sei.
Werden diese von Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen - denen zu folgen ist - auf den vorliegenden Fall angewendet, kommt eine Zuständigkeit der Agrarbehörde für diesen Rechtstreit - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht.
Gegenstand eines Zusammenlegungsverfahrens sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (Anhammer aaO 15). Diese werden im ersten Teil des Ermittlungsverfahrens - nach Feststellung der Rechtsinhaber, die Verfahrensparteien sind - bewertet. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann im Besitzstandsausweis und im Bewertungsplan (beides Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen müssen) ausgewiesen (Anhammer aaO 24 ff, 28). Die Agrarbehörde hat demnach als Entscheidungsgrundlage im Zusammenlegungsverfahren vorerst zu klären, wer die Parteien ihres Verfahrens sind und welche Abfindungsansprüche sich aus der Neueinteilung des Grundbesitzes ergeben.
Folgt man dem zuvor beschriebenen Zweck der Bestimmungen zur Kompetenzkonzentration, sind somit - abgesehen vom Sondertatbestand des § 102 Abs 2 lit c oö FlVfLG - nur solche Streitigkeiten vor den Agrarbehörden auszutragen, deren Ergebnis sich unmittelbar auf Besitzstands- und Bewertungsplan als Entscheidungsgrundlagen im Zusammenlegungsverfahren beziehen. Dazu zählen insbesondere Streitigkeiten über die Eigentums- und Besitzverhältnisse (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b uva), über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkungen (SZ 59/107), über Besitzstörungsklagen (JBl 1987, 239) und die Geltendmachung von Real- und Zivilteilungsansprüchen (OLG Graz EvBl 1990/130).Folgt man dem zuvor beschriebenen Zweck der Bestimmungen zur Kompetenzkonzentration, sind somit - abgesehen vom Sondertatbestand des Paragraph 102, Absatz 2, Litera c, oö FlVfLG - nur solche Streitigkeiten vor den Agrarbehörden auszutragen, deren Ergebnis sich unmittelbar auf Besitzstands- und Bewertungsplan als Entscheidungsgrundlagen im Zusammenlegungsverfahren beziehen. Dazu zählen insbesondere Streitigkeiten über die Eigentums- und Besitzverhältnisse (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b uva), über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkungen (SZ 59/107), über Besitzstörungsklagen (JBl 1987, 239) und die Geltendmachung von Real- und Zivilteilungsansprüchen (OLG Graz EvBl 1990/130).
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen finanziellen Ausgleich für eine von ihm behauptete Entwertung seiner Liegenschaft, für die die Beklagte nach schadenersatzrechtlichen und/oder nachbarrechtlichen Bestimmungen einzustehen habe. Ob aber dem Kläger ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Grund einer durch einen Dritten verursachten Wertminderung zusteht, betrifft keine Entscheidungsgrundlage im Zusammenlegungsverfahren. In diesem wird nämlich (nur) der Wert der betroffenen Liegenschaft zum Bemessungsstichtag festgestellt und in den Bemessungsplan aufgenommen; ungeprüft bleibt vor der Agrarbehörde hingegen, ob die Liegenschaft vor ihrer Bewertung allenfalls einen Wertverlust hinnehmen musste, falls ja, wie hoch dieser ist und wer ihn zu verantworten habe. Die Klärung dieser Fragen ist zur Zweckerreichung im Zusammenlegungsverfahren regelmäßig nicht erforderlich, weshalb mangels gesetzlicher Anordnung auch kein Grund ersichtlich ist, Streitigkeiten darüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
Der Umstand, dass ein Grundstück eine Wertminderung erfahren hat, ist demnach für das Zusammenlegungsverfahren ohne Bedeutung, weil ja die Höhe der Abfindungsansprüche der Parteien an Hand der Bewertungen der Liegenschaften zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird; davor liegende Wertveränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten der Berechtigten, danach liegende Veränderungen können - soweit es sich um Bodenwertänderungen handelt - nur im Rahmen einer Neubewertung im Zusammenlegungsverfahren (vgl § 14 oö FlVfLG) berücksichtigt werden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass - je nach dem Ergebnis des Agrarverfahrens - der Kläger entweder überhaupt keinen Schaden trotz Wertminderung erleide, oder womöglich einen Schaden "doppelt" (nämlich sowohl im Agrarverfahren als auch vom Gericht) abgegolten erhalte: Eine allfällige Wertminderung vor dem Bewertungsstichtag im Zusammenlegungsverfahren bleibt ja unberücksichtigt, während sich die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs des Klägers nach dem Wert der Liegenschaft am Bewertungsstichtag bemisst, auf den auch im Zivilverfahren Bedacht genommen werden kann.Der Umstand, dass ein Grundstück eine Wertminderung erfahren hat, ist demnach für das Zusammenlegungsverfahren ohne Bedeutung, weil ja die Höhe der Abfindungsansprüche der Parteien an Hand der Bewertungen der Liegenschaften zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird; davor liegende Wertveränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten der Berechtigten, danach liegende Veränderungen können - soweit es sich um Bodenwertänderungen handelt - nur im Rahmen einer Neubewertung im Zusammenlegungsverfahren vergleiche Paragraph 14, oö FlVfLG) berücksichtigt werden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass - je nach dem Ergebnis des Agrarverfahrens - der Kläger entweder überhaupt keinen Schaden trotz Wertminderung erleide, oder womöglich einen Schaden "doppelt" (nämlich sowohl im Agrarverfahren als auch vom Gericht) abgegolten erhalte: Eine allfällige Wertminderung vor dem Bewertungsstichtag im Zusammenlegungsverfahren bleibt ja unberücksichtigt, während sich die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs des Klägers nach dem Wert der Liegenschaft am Bewertungsstichtag bemisst, auf den auch im Zivilverfahren Bedacht genommen werden kann.
Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass Schadenersatzansprüche oder nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche infolge einer von einem Dritten verursachten Wertminderung der Liegenschaft auch dann nicht von den Agrarbehörden zu entscheiden sind, wenn die betroffene Liegenschaft in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Auf die Ausführungen im Rechtsmittel zum Anerkenntnis muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, weil darin über die Zulässigkeit des Verfahrens nach Streitanhängigkeit abzusprechen war (§ 521a Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 521a Rz 3).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, weil darin über die Zulässigkeit des Verfahrens nach Streitanhängigkeit abzusprechen war (Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 521 a, Rz 3).