1. Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Zustandekommen des Geschäfts ist zum Entstehen des Provisionsanspruchs ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich (RIS-Justiz RS0062878); entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als adäquat oder inadäquat angesehen werden muss (6 Ob 25/06d; 7 Ob 169/06p). Diese Beurteilung wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS-Justiz RS0110361).1. Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Zustandekommen des Geschäfts ist zum Entstehen des Provisionsanspruchs ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich (RIS-Justiz RS0062878); entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als adäquat oder inadäquat angesehen werden muss (6 Ob 25/06d; 7 Ob 169/06p). Diese Beurteilung wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RIS-Justiz RS0110361).
Da der Kläger für den Verkauf der fünf Grundstücke an den Bauträger vor Beendigung des Alleinvermittlungsauftrags keine Vermittlungstätigkeit entfaltete, fehlt es an verdienstlicher Tätigkeit als Voraussetzung des Provisionsanspruchs. Dass der Geschäftsführer des Bauträgers, dem die Grundstücke und die Verkaufsabsicht schon früher bekannt waren, von einer vom Kläger vermittelten Käuferin eines Grundstücks von der zwischenzeitigen Umwidmung und aktualisierten Verkaufsabsicht des Beklagten erfuhr, vermag die geforderte Adäquanz der Tätigkeit des Klägers keinesfalls zu begründen.
2. Da der Kläger mit dem Beklagten keine Vereinbarung im Sinn des § 15 Abs 1 oder 2 MaklerG geschlossen hat, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vornherein die Grundlage (§ 15 MaklerG allein bietet keine [gesetzliche] Grundlage für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs; Fromherz, MaklerG § 15 Rz 7 mwN; vgl RIS-Justiz RS0061580). Der Vermittlungsvertrag der Streitteile sah vielmehr ausdrücklich vor, dass der Kläger dem Beklagten keine Provision verrechne, „wenn er einen Kunden bringe", nur der Käufer müsse eine Provision zahlen.2. Da der Kläger mit dem Beklagten keine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 MaklerG geschlossen hat, fehlt für eine(n) Provision/Vergütungsanspruch ohne Vermittlungserfolg von vornherein die Grundlage (Paragraph 15, MaklerG allein bietet keine [gesetzliche] Grundlage für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs; Fromherz, MaklerG Paragraph 15, Rz 7 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0061580). Der Vermittlungsvertrag der Streitteile sah vielmehr ausdrücklich vor, dass der Kläger dem Beklagten keine Provision verrechne, „wenn er einen Kunden bringe", nur der Käufer müsse eine Provision zahlen.
3. Da die angemessene Dauer, auf die ein Alleinvermittlungsauftrag gemäß § 14 Abs 2 MaklerG befristet ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermitteln ist (vgl RIS-Justiz RS0062788), ist auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten. Dass das Berufungsgericht einen Zeitraum von über zwei Jahren ab Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags (1 ¾ Jahre nach Erstellen des Teilungsplans) als angemessen im Sinn des § 14 Abs 2 MaklerG für die Alleinvermittlung von aufgeschlossenen Baugrundstücken ansah, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.3. Da die angemessene Dauer, auf die ein Alleinvermittlungsauftrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MaklerG befristet ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nach der Verkehrssitte und nach billigem Ermessen zu ermitteln ist vergleiche RIS-Justiz RS0062788), ist auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten. Dass das Berufungsgericht einen Zeitraum von über zwei Jahren ab Abschluss des Alleinvermittlungsauftrags (1 ¾ Jahre nach Erstellen des Teilungsplans) als angemessen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, MaklerG für die Alleinvermittlung von aufgeschlossenen Baugrundstücken ansah, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
4. Die Auslegung der Provisionsvereinbarung durch das Berufungsgericht dahin, dass keine Verpflichtung des Beklagten bestehe, wenn er selbst „einen Käufer bringe", bildet angesichts des klaren Wortlauts der schriftlichen Vereinbarung gleichfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.