Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch das Verbot der Bezeichnung der "Fernseh- und Radiowoche" als "mißratenes Kind". Die Revisionsrekurswerber halten auch in dritter Instanz daran fest, daß sie bei der Veröffentlichung der beanstandeten Kolumne nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätten. Dem ist nicht zu folgen:
Die Beklagten haben selbst eingeräumt, daß alle Bestandteile der Zeitschrift "Die ganze Woche" von dem Gedanken getragen sind, den Absatz dieser Zeitschrift auch zu Lasten anderer Presseerzeugnisse zu fördern. Gerade bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 25/18 und 100; SZ 38/79; ÖBl. 1983, 13; ÖBl. 1987, 23; zuletzt MR 1989, 61) nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht. Die festgestellte Wettbewerbsabsicht muß aber nicht das einzige oder wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (SZ 44/116 = ÖBl. 1972, 40; ÖBl. 1981, 45; ÖBl. 1983, 9, MR 1989, 61); ob das der Fall ist oder die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; 4 Ob 101/88), während die Feststellung der Wettbewerbsabsicht als solche eine Tatfrage ist (ÖBl. 1983, 13; ÖBl. 1984, 102; ÖBl. 1987, 23; MR 1988, 84 und 194).
Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jede Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann z.B. völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht (vgl. BGHZ 45, 296 !302 ). Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen (vgl. MR 1989, 61), sondern den Mitbewerber unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen (vgl. Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 56 Rz 103), wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jede Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann z.B. völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht vergleiche BGHZ 45, 296 !302 ). Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen vergleiche MR 1989, 61), sondern den Mitbewerber unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen vergleiche Ochs, Wettbewerbsrechtliche Probleme der Presse 56 Rz 103), wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.
Da sich die Erstbeklagte im vorliegenden Fall nicht mit der Meinung ihrer Mitbewerberin über Fragen von allgemeinem Interesse befaßt, sondern Mängel der Gestaltung eines Konkurrenzerzeugnisses behauptet hat, ist der Ansicht des Rekursgerichtes zuzustimmen, daß bei ihr die Absicht, das Publikum sachbezogen zu unterrichten und am öffentlichen Meinungsprozeß teilzunehmen, gegenüber der Absicht, das Erzeugnis des Mitbewerbers herabzusetzen, in den Hintergrund getreten ist.
Ist damit aber von einem Handeln der Erstbeklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, so ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Äußerung der Eindruck entscheidend, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums von der Mitteilung bei flüchtiger Wahrnehmung gewonnen hat (vgl. ÖBl. 1969, 86; ÖBl. 1974, 114). Dieser Eindruck ist auch für die Beurteilung maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt. "Tatsachen" iS des § 7 Abs 1 UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39;Ist damit aber von einem Handeln der Erstbeklagten zu Zwecken des Wettbewerbs auszugehen, so ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Äußerung der Eindruck entscheidend, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums von der Mitteilung bei flüchtiger Wahrnehmung gewonnen hat vergleiche ÖBl. 1969, 86; ÖBl. 1974, 114). Dieser Eindruck ist auch für die Beurteilung maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des Paragraph 7, UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt. "Tatsachen" iS des Paragraph 7, Absatz eins, UWG sind nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39;
ÖBl. 1973, 105; ÖBl. 1978, 151; ÖBl. 1984, 5; auch MR 1989, 61;
zuletzt 4 Ob 2/89). Die Rechtsprechung legt also den Begriff der "Tatsache" iS des § 7 UWG - zum Schutz des Verletzten - weit aus (MR 1989, 61); sie hat etwa - um ein Beispiel aus dem Medienbereich zu erwähnen - die Äußerung, eine Zeitung sei eine "Sumpfblüte" und "inhaltlich minderwertig", als Tatsache angesehen (ÖBl. 1963, 5). Herabsetzende Tatsachenbehauptungen können auch durch bloße Andeutungen und Umschreibungen verbreitet werden (ÖBl. 1974, 114;zuletzt 4 Ob 2/89). Die Rechtsprechung legt also den Begriff der "Tatsache" iS des Paragraph 7, UWG - zum Schutz des Verletzten - weit aus (MR 1989, 61); sie hat etwa - um ein Beispiel aus dem Medienbereich zu erwähnen - die Äußerung, eine Zeitung sei eine "Sumpfblüte" und "inhaltlich minderwertig", als Tatsache angesehen (ÖBl. 1963, 5). Herabsetzende Tatsachenbehauptungen können auch durch bloße Andeutungen und Umschreibungen verbreitet werden (ÖBl. 1974, 114;
ÖBl. 1981, 122; MR 1989, 61). Unterscheidendes Kriterium zwischen Tatsachen und Werturteil ist, ob die Behauptung - wenigstens in ihrem Tatsachenkern - bewiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt (SZ 34/76; SZ 35/113; SZ 37/176; ÖBl. 1973, 105 ua.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Autor der Kolumne schildert zunächst den Zusammenschluß des "Kuriers" und der "Neuen Kronen-Zeitung" ("Elefantenhochzeit") zur Herausgabe eines gemeinsamen TV-Magazins und meint, daß dieser Verbindung nur ein "Mäuschen" entsprungen sei und sich bald herausgestellt habe, daß das "mißratene Kind seine Eltern zwickt", und zwar "auf diese Weise", daß "der Inhalt der TV-Magazinmaus nicht leicht zu durchschauen" sei; abschließend macht sich der Autor über die in der "Kronen-Zeitung" abgedruckte Anleitung zur Benützung der "Fernseh- und Radiowoche" lustig. Da schon mit dem Titel der Kolumne die Geschichte einer "mißratenen Maus" blickfangartig angekündigt wurde, konnte der Leser die Anspielung auf das "mißratene Kind" nur dahin verstehen, daß das Gemeinschaftserzeugnis von "Kurier" und "Kronen-Zeitung" erhebliche, seine Benützbarkeit beeinträchtigende Mängel aufweise, weil es "nicht leicht zu durchschauen", also unübersichtlich, sei. Neben diesem "Kern der Geschichte" ist der satirische Inhalt der Kolumne im wesentlichen nur Beiwerk; er dient der Unterhaltung der Leser und soll deren Aufmerksamkeit wecken. Nach Reduzierung um diese satirsch-ironischen Ausschmückungen bleibt aber jedenfalls die Aussage, daß das neue TV-Magazin "mißraten", also (wegen Unübersichtlichkeit) grob mangelhaft sei. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) dafür, daß dieser "Tatsachenkern" der Mitteilung iS des § 7 UWG "erweislich wahr" ist, trifft die Beklagten; dabei ist der Wahrheitsbeweis schon dann "als erbracht anzusehen", wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 115; 4 Ob 99/88; 4 Ob 2/89). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: In der Zeit der Einführung der "Fernseh- und Radiowoche" gab es zahlreiche kritische Stimmen, von denen vor allem die Unübersichtlichkeit der neuen Zeitschrift beanstandet wurde. In der "Neuen Kronen-Zeitung" wurde diese in veröffentlichten Leserbriefen geäußerte Kritik ausdrücklich als berechtigt anerkannt. Die aufgezeigten Mängel der "Fernseh- und Radiowoche" führten in der Folge dazu, daß die "Neue Kronen-Zeitung" am 30. Dezember 1988 sogar einen "Leitfaden" für die Benützung der Programmübersicht veröffentlichte. Berücksichtigt man, daß es die wichtigste Funktion einer Programmvorschau ist, rasch und übersichtlich, wenn möglich auf einen Blick, über alle Fernseh- und Rundfunksendungen eines bestimmten Zeitraums zu informieren, dann war die hier als bescheinigt angenommene Unübersichtlichkeit der neuen Programmbeilage, die zu einer Reihe von Leserbeschwerden geführt hatte, tatsächlich ein grober Mangel des kritisierten Mediums, durch den der Inhalt der Mitteilung, die "Fernseh- und Radiowoche" sei ein "mißratenes Kind", im wesentlichen bestätigt wurde. Den Beklagten ist daher zumindest für das Provisorialverfahren der Wahrheitsbeweis gelungen.Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Autor der Kolumne schildert zunächst den Zusammenschluß des "Kuriers" und der "Neuen Kronen-Zeitung" ("Elefantenhochzeit") zur Herausgabe eines gemeinsamen TV-Magazins und meint, daß dieser Verbindung nur ein "Mäuschen" entsprungen sei und sich bald herausgestellt habe, daß das "mißratene Kind seine Eltern zwickt", und zwar "auf diese Weise", daß "der Inhalt der TV-Magazinmaus nicht leicht zu durchschauen" sei; abschließend macht sich der Autor über die in der "Kronen-Zeitung" abgedruckte Anleitung zur Benützung der "Fernseh- und Radiowoche" lustig. Da schon mit dem Titel der Kolumne die Geschichte einer "mißratenen Maus" blickfangartig angekündigt wurde, konnte der Leser die Anspielung auf das "mißratene Kind" nur dahin verstehen, daß das Gemeinschaftserzeugnis von "Kurier" und "Kronen-Zeitung" erhebliche, seine Benützbarkeit beeinträchtigende Mängel aufweise, weil es "nicht leicht zu durchschauen", also unübersichtlich, sei. Neben diesem "Kern der Geschichte" ist der satirische Inhalt der Kolumne im wesentlichen nur Beiwerk; er dient der Unterhaltung der Leser und soll deren Aufmerksamkeit wecken. Nach Reduzierung um diese satirsch-ironischen Ausschmückungen bleibt aber jedenfalls die Aussage, daß das neue TV-Magazin "mißraten", also (wegen Unübersichtlichkeit) grob mangelhaft sei. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) dafür, daß dieser "Tatsachenkern" der Mitteilung iS des Paragraph 7, UWG "erweislich wahr" ist, trifft die Beklagten; dabei ist der Wahrheitsbeweis schon dann "als erbracht anzusehen", wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 115; 4 Ob 99/88; 4 Ob 2/89). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: In der Zeit der Einführung der "Fernseh- und Radiowoche" gab es zahlreiche kritische Stimmen, von denen vor allem die Unübersichtlichkeit der neuen Zeitschrift beanstandet wurde. In der "Neuen Kronen-Zeitung" wurde diese in veröffentlichten Leserbriefen geäußerte Kritik ausdrücklich als berechtigt anerkannt. Die aufgezeigten Mängel der "Fernseh- und Radiowoche" führten in der Folge dazu, daß die "Neue Kronen-Zeitung" am 30. Dezember 1988 sogar einen "Leitfaden" für die Benützung der Programmübersicht veröffentlichte. Berücksichtigt man, daß es die wichtigste Funktion einer Programmvorschau ist, rasch und übersichtlich, wenn möglich auf einen Blick, über alle Fernseh- und Rundfunksendungen eines bestimmten Zeitraums zu informieren, dann war die hier als bescheinigt angenommene Unübersichtlichkeit der neuen Programmbeilage, die zu einer Reihe von Leserbeschwerden geführt hatte, tatsächlich ein grober Mangel des kritisierten Mediums, durch den der Inhalt der Mitteilung, die "Fernseh- und Radiowoche" sei ein "mißratenes Kind", im wesentlichen bestätigt wurde. Den Beklagten ist daher zumindest für das Provisorialverfahren der Wahrheitsbeweis gelungen.
Auf die Ausführungen der Revisionsrekurswerber im Zusammenhang mit den verfassungsgesetzlich verankerten Rechten der freien Meinungsäußerung (Art. 13 StGG; Art. 10 MRK) und der Freiheit der Kunst (Art. 17 a StGG) sowie zum behaupteten Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist im Hinblick auf diese Rechtslage nicht mehr einzugehen.Auf die Ausführungen der Revisionsrekurswerber im Zusammenhang mit den verfassungsgesetzlich verankerten Rechten der freien Meinungsäußerung (Artikel 13, StGG; Artikel 10, MRK) und der Freiheit der Kunst (Artikel 17, a StGG) sowie zum behaupteten Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist im Hinblick auf diese Rechtslage nicht mehr einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO i.V.m. §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.