Die Revision ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auf Lehre und deutsche Rechtsprechung ausgesprochen (3 Ob 131/03s = SZ 2003/112; 6 Ob 86/05y), die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Operation hänge nicht davon ab, ob er über die Person des Operateurs aufgeklärt worden, sei, wenn ihm bei der Aufnahme in ein Krankenhaus nicht das Recht zustehe, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Allerdings dürfe ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen, wenn der Patient erkläre, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. Bei einer solchen Erklärung sei die Einwilligung des Patienten auf die Operation durch einen bestimmten Arzt beschränkt. Daraus folge aber auch, dass dann, wenn - ungeachtet des Fehlens eines Anspruchs auf die Operation durch einen bestimmten Arzt - zwischen den Parteien des Behandlungsvertrags die Operation durch einen bestimmten Arzt (zumindest schlüssig) vereinbart wurde, der Vertragspartner des Patienten verpflichtet sei, diesen darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehenen Termin die Operation durch diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein anderer den Eingriff vornehmen werde.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Patient von einem Facharzt eingewiesen worden, der im Landeskrankenhaus des beklagten Rechtsträgers überwiegend die von ihm eingewiesenen Patienten operierte und auf dem Einweisungsschein auch einen entsprechenden Vermerk angebracht hatte. Der Patient hatte damit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet und auch erwarten dürfen, vom einweisenden Arzt operiert zu werden. Die Kenntnis darüber war dem beklagten Rechtsträger zuzurechnen.
Die Entscheidung 3 Ob 131/03s wertet die begründete Erwartung des Patienten, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, als schlüssige Vereinbarung, wenn und soweit die Kenntnis darüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall hat der Arzt, der den Kläger schon an einem Ohr erfolgreich operiert hatte, diesem in Aussicht gestellt, dass er ihn auch am anderen Ohr operieren werde. Er hat damit die begründete Erwartung erweckt, er werde - wie es auch vorgesehen war - die Operation selbst vornehmen; sein Verhalten ist, da er in seiner Funktion als im Landeskrankenhaus beschäftigter Oberarzt tätig geworden ist, der Beklagten zuzurechnen. Dass er, wie die Beklagte hervorhebt, dem Kläger nicht „100 %-ig" versprochen hat, dass er operieren werde, spielt keine Rolle. Maßgebend ist, dass der Kläger - wie auch der Patient im Fall der Entscheidung 3 Ob 131/03s - mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet hat und auch erwarten durfte, vom Oberarzt operiert zu werden.
Auch im vorliegenden Fall ist damit eine (schlüssige) Vereinbarung darüber zustande gekommen, dass ein bestimmter Arzt den Kläger operieren werde. Auf die Operation durch diesen Arzt hat sich seine Einwilligung bezogen; für die Operation durch einen anderen Arzt, und sei es auch der Primararzt, lag keine Einwilligung des Klägers vor.
Eine wirksame Einwilligung des Patienten in die Operation fehlt auch dann, wenn der Patient nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt wird. Für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Arzt, hätte der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht in die Operation eingewilligt, für die Operationsfolgen selbst dann haftet, wenn ihm kein Kunstfehler unterlaufen ist (1 Ob 713/88 = SZ 62/18; RIS-Justiz R0026783). Nichts anders gilt dann, wenn die Einwilligung deshalb fehlerhaft ist, weil sie sich auf einen anderen Arzt als den tatsächlichen Operateur bezieht (3 Ob 131/03s). Auch in diesem Fall trifft den Arzt (den beklagten Rechtsträger einer Krankenanstalt) die Beweislast dafür, dass der Patient auch dann in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass ihn entgegen der (schlüssigen) Vereinbarung ein anderer Arzt operieren werde.
Die Beklagte hat diesen Beweis gar nicht angetreten, sondern nur vorgebracht, es sei „geradezu grotesk" zu behaupten, der Kläger hätte sich vom Primar nicht operieren lassen; der Primar sei ein anerkannter und erfahrener Operateur. Das Erstgericht hat eine Negativfeststellung getroffen und - ausgehend davon, dass die Beweislast den Kläger treffe - festgehalten, nicht feststellen zu können, dass der Kläger in die Operation nicht eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass nicht der Oberarzt, sondern der Primararzt operieren werde. Es hat aber auch festgestellt, dass der Kläger am Vorabend der Operation die Weigerung seines Bettnachbarn gehört hatte, sich vom Primararzt operieren zu lassen, und dass der Bettnachbar die Weigerung damit begründet hatte, dass er den Primararzt von der Rettung kenne und „dort genug gehört hatte, dass bei Operationen schon viel daneben gegangen ist". Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, das der Kläger in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass nicht der Oberarzt, sondern der Primararzt operieren werde. Die unterlassene Aufklärung über den Operateurswechsel war damit kausal dafür, dass der Kläger in die Operation eingewilligt hat.
Hat die ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommene Operation nachteilige Folgen, so haftet - wie oben dargelegt - der Arzt (der Rechtsträger einer Krankenanstalt) für die nachteiligen Folgen, auch wenn dem Arzt bei der Operation kein Kunstfehler unterlaufen ist. Ist die Einwilligung deshalb unwirksam, weil der Patient von einem anderen als dem vereinbarten Arzt operiert wurde, so soll nach der Entscheidung 3 Ob 131/03s auch zu prüfen sein, ob die nachteiligen Folgen auch eingetreten wären, wenn der vereinbarte Arzt operiert hätte. Die Entscheidung will damit die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch im Zusammenhang damit prüfen, dass ein anderer als der vereinbarte Arzt operiert hat. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Senats verkannt, dass das haftungsbegründende Verhalten in der mangelnden Aufklärung über den Operateur und nicht in der Operation durch einen anderen als den vereinbarten Arzt besteht. Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet (§ 110 Abs 1 StGB; § 1311 ABGB; s 1 Ob 532/94 = SZ 67/9). Es ist auch nicht ersichtlich, worin die von der Entscheidung 3 Ob 131/03s aufgetragene Prüfung bestehen soll, da ohnehin fest steht, dass die Operation lege artis durchgeführt wurde. Keines Beweises bedarf auch, dass sich ein Operationsrisiko bei jeder lege artis durchgeführten Operation verwirklichen kann. Der von der Entscheidung 3 Ob 131/03s dem beklagten Träger der Krankenanstalt aufgetragenen Beweisführung bedürfte es daher nicht. Sie ist aber jedenfalls ungeeignet, die durch die unwirksame Einwilligung in die Operation begründete Haftung auszuschließen.Hat die ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommene Operation nachteilige Folgen, so haftet - wie oben dargelegt - der Arzt (der Rechtsträger einer Krankenanstalt) für die nachteiligen Folgen, auch wenn dem Arzt bei der Operation kein Kunstfehler unterlaufen ist. Ist die Einwilligung deshalb unwirksam, weil der Patient von einem anderen als dem vereinbarten Arzt operiert wurde, so soll nach der Entscheidung 3 Ob 131/03s auch zu prüfen sein, ob die nachteiligen Folgen auch eingetreten wären, wenn der vereinbarte Arzt operiert hätte. Die Entscheidung will damit die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch im Zusammenhang damit prüfen, dass ein anderer als der vereinbarte Arzt operiert hat. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Senats verkannt, dass das haftungsbegründende Verhalten in der mangelnden Aufklärung über den Operateur und nicht in der Operation durch einen anderen als den vereinbarten Arzt besteht. Die mangelnde Aufklärung über den Operateur bewirkt die Unwirksamkeit der Einwilligung in die Operation; bereits damit wird die Haftung für die nachteiligen Folgen wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet (Paragraph 110, Absatz eins, StGB; Paragraph 1311, ABGB; s 1 Ob 532/94 = SZ 67/9). Es ist auch nicht ersichtlich, worin die von der Entscheidung 3 Ob 131/03s aufgetragene Prüfung bestehen soll, da ohnehin fest steht, dass die Operation lege artis durchgeführt wurde. Keines Beweises bedarf auch, dass sich ein Operationsrisiko bei jeder lege artis durchgeführten Operation verwirklichen kann. Der von der Entscheidung 3 Ob 131/03s dem beklagten Träger der Krankenanstalt aufgetragenen Beweisführung bedürfte es daher nicht. Sie ist aber jedenfalls ungeeignet, die durch die unwirksame Einwilligung in die Operation begründete Haftung auszuschließen.
Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Folgen der Operation vom 9. Jänner 2001, insbesondere die im Zusammenhang mit den Revisionsoperationen erlittenen Schmerzen, sowie unter Bedachtnahme darauf, dass beim Kläger keine Dauerfolgen eingetreten sind und der von ihm behauptete Tinnitus sowie eine Hypacusis (Schwerhörigkeit) nicht operationskausal sind, erscheint ein Zuspruch an Schmerzengeld in Höhe von 3.600 EUR angemessen. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger von einem Arzt operiert wurde, gegen den er nach den Feststellungen des Erstgerichts Bedenken gehabt hatte. Tatsächlich ist diese Operation - im Gegensatz zur ersten Operation - in der Folge auch nicht ohne Komplikationen verlaufen, sodass sich in subjektiver Hinsicht die Bedenken des Klägers im Nachhinein geradezu bestätigt haben.
Da Dauerfolgen nicht feststehen und außerdem nicht ersichtlich ist, warum die Revisionsoperation vom 24. April 2001, auf die sich aber das Feststellungsbegehren stützt, haftungsbegründend sein soll, war allerdings das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Bei der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich des ersten Berufungsverfahrens) kommt in Ansehung der Schmerzengeldforderung des Klägers die Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht in Betracht. Der Kläger begehrte in diesem Verfahrensstadium etwa das Dreifache (11.000 EUR) des angemessenen Betrags. Eine Überklagung um rund 66 % muss als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² [2002] § 43 ZPO Rz 19 mwN; vgl jüngst 2 Ob 78/05t) beurteilt werden. Die Kostenentscheidung gründet somit auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat rund 75 % der ursprünglich geltend gemachten Ansprüche des Klägers abgewehrt und daher Anspruch auf Ersatz von 50 % der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Die beiderseits getragenen Barauslagen sind gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO von den Parteien jeweils anteilig unter Bedachtnahme auf den Prozesserfolg zu ersetzen.Bei der neu zu fassenden Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (einschließlich des ersten Berufungsverfahrens) kommt in Ansehung der Schmerzengeldforderung des Klägers die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Fall ZPO nicht in Betracht. Der Kläger begehrte in diesem Verfahrensstadium etwa das Dreifache (11.000 EUR) des angemessenen Betrags. Eine Überklagung um rund 66 % muss als erkennbare und offenbare Überforderung (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² [2002] Paragraph 43, ZPO Rz 19 mwN; vergleiche jüngst 2 Ob 78/05t) beurteilt werden. Die Kostenentscheidung gründet somit auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat rund 75 % der ursprünglich geltend gemachten Ansprüche des Klägers abgewehrt und daher Anspruch auf Ersatz von 50 % der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Die beiderseits getragenen Barauslagen sind gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO von den Parteien jeweils anteilig unter Bedachtnahme auf den Prozesserfolg zu ersetzen.
Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens gründet die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Der Kläger obsiegte mit seinem eingeschränkten Leistungsbegehren zur Gänze, die Beklagte erreichte hingegen die Abweisung des mit 3.600 EUR bewerteten Feststellungsbegehrens. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung waren somit gegeneinander aufzuheben; allerdings hat die Beklagte dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO die halbe, im Revisionsverfahren geleistete Pauschalgebühr zu ersetzen.Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens gründet die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Der Kläger obsiegte mit seinem eingeschränkten Leistungsbegehren zur Gänze, die Beklagte erreichte hingegen die Abweisung des mit 3.600 EUR bewerteten Feststellungsbegehrens. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung waren somit gegeneinander aufzuheben; allerdings hat die Beklagte dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO die halbe, im Revisionsverfahren geleistete Pauschalgebühr zu ersetzen.