Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem Vorbringen der Klage wurde die Gehalts(Lohn)forderung des Heinrich P zunächst "in stiller Form" an die Klägerin abgetreten, wobei es der Klägerin jederzeit freigestanden sei, "durch Verständigung beim jeweiligen Dienstgeber die Zession fällig zu stellen und die Vormerkung der Abtretung in Höhe der fälligen Beträge zu veranlassen"; auch im Verständigungsschreiben vom 17. Juni 1974 verweist die Klägerin darauf, daß sie berechtigt sei, "diese Zession jederzeit offen zu stellen". Grundlage der vorliegenden "Drittschuldnerklage" ist daher nicht eine "stille Zession" im Sinne der von der Rechtslehre (Wolff in Klang[2], VI, 290; Ehrenzweig[2] II/1, 258; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 99; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 216; Schinnerer, Bankverträge[2] II, 159) und der Rechtsprechung (SZNach dem Vorbringen der Klage wurde die Gehalts(Lohn)forderung des Heinrich P zunächst "in stiller Form" an die Klägerin abgetreten, wobei es der Klägerin jederzeit freigestanden sei, "durch Verständigung beim jeweiligen Dienstgeber die Zession fällig zu stellen und die Vormerkung der Abtretung in Höhe der fälligen Beträge zu veranlassen"; auch im Verständigungsschreiben vom 17. Juni 1974 verweist die Klägerin darauf, daß sie berechtigt sei, "diese Zession jederzeit offen zu stellen". Grundlage der vorliegenden "Drittschuldnerklage" ist daher nicht eine "stille Zession" im Sinne der von der Rechtslehre (Wolff in Klang[2], römisch sechs, 290; Ehrenzweig[2] II/1, 258; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 99; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins, 216; Schinnerer, Bankverträge[2] römisch zwei, 159) und der Rechtsprechung (SZ
42/105 = EvBl. 1970/147 = JBl. 1970, 198 = VersR 1971, 678; SZ 43/21
= EvBl. 1970/168 = RZ 1970, 150; JBl. 1970, 473; 2 Ob 91/72)
entwickelten Begriffsbestimmung - also eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern -, sondern vielmehr eine von Heinrich P zur Sicherung seiner Darlehensschuld vorgenommene sogenannte "nicht verständigte" Abtretung (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vgl. Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 249; Schinnerer, 166; ebenso 5 Ob 322/74), bei welcher der Drittschuldner zunächst nicht verständigt wird, diese Verständigung vielmehr dem Zessionar vorbehalten bleibt. Bei dieser Art der (Sicherungs-)Abtretung liegt also die Verständigung des Schuldners im Ermessen des Zessionars. Der Schuldner darf, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, an den Zedenten zahlen oder sich sonst mit ihm abfinden (§ 1395, letzter Satz, ABGB); er ist dazu nicht mehr berechtigt, sobald ihn der Zessionar von der Abtretung verständigt hat (§ 1396, erster Halbsatz, ABGB). Bleibt es aber mangels einer abweichenden Vereinbarung allein dem Zessionar überlassen, ob und wann er von dem ihm vorbehaltenen Recht zur Verständigung des Schuldners Gebrauch machen will (Schinnerer, 166, insbesondere in FN 106), dann muß es ihm auch freistehen, die Zession gegenüber dem Drittschuldner nicht in voller Höhe, sondern nur hinsichtlich eines Teils der abgetretenen Forderung "offenzulegen" und sich (zumindest vorerst) mit der Überweisung dieses geringeren Betrages zufriedenzugeben. Genau das hat aber die Klägerin im vorliegenden Fall getan: Die in das Verständigungsschreiben aufgenommene Erklärung der Klägerin, sich vorerst mit einem wöchentlichen Abzug von 200 S zu begnügen und erst "bei Einlangen einer Gehaltsexekution bzw. auf unser Verlangen" auf der Überweisung des gesamten pfändbaren Einkommens des Heinrich P zu bestehen, konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ihre Berechtigung, die Zession "jederzeit offen zu stellen", nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin damit von der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis, die (Sicherungs-)Abtretung der Arbeitsbezüge des Heinrich P durch Verständigung der Beklagten auch dieser gegenüber wirksam werden zu lassen, zunächst nur in beschränktem Umfang - nämlich nur bis zu einem Betrag von 200 S wöchentlich - Gebrauch machen wollte. Da es sich dabei um kein Anbot zum Abschluß eines Vertrages im Sinne des § 861 ABGB handelte, kommt dem Umstand, daß die Beklagte das Schreiben als "nicht angenommen" zurücksandte, entgegen der Meinung der Klägerin auch insoweit keine rechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte war vielmehr auf Grund dieser ihr zugekommenen Verständigung - gleichgültig, ob sie diese "angenommen" hatte oder nicht (JBl. 1960, 639; ebenso 8 Ob 234/69) - verpflichtet, vom Arbeitsentgelt des Heinrich P wöchentlich 200 S abzuziehen und an die Klägerin zu überweisen; die darüber hinausgehenden Beträge hatte sie weiterhin an ihren Dienstnehmer auszuzahlen. Wollte die Klägerin von einem bestimmten Zeitpunkt an höhere Überweisungen erreichen, dann konnte sie das - mit Wirkung pro futuro - durch eine entsprechende weitere Verständigung der Beklagten jederzeit tun; die Klägerin hat aber nicht einmal behauptet, daß sie vor Einbringung der gegenständlichen Klage die Beklagte jemals zu einem höheren als dem am 17. Juni 1974 verlangten Abzug von wöchentlich 200 S aufgefordert hätte. Für die vier Lohnwochen vom 25. Juni bis zum 22. Juli 1974 - welche allein den Gegenstand des vorliegenden Zahlungsbegehrens bilden - hatte die Beklagte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, tatsächlich nur 800 S von Heinrich P einzubehalten und an die Klägerin ab zuführen.entwickelten Begriffsbestimmung - also eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern -, sondern vielmehr eine von Heinrich P zur Sicherung seiner Darlehensschuld vorgenommene sogenannte "nicht verständigte" Abtretung (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vergleiche Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 249; Schinnerer, 166; ebenso 5 Ob 322/74), bei welcher der Drittschuldner zunächst nicht verständigt wird, diese Verständigung vielmehr dem Zessionar vorbehalten bleibt. Bei dieser Art der (Sicherungs-)Abtretung liegt also die Verständigung des Schuldners im Ermessen des Zessionars. Der Schuldner darf, solange ihm der Übernehmer nicht bekannt wird, an den Zedenten zahlen oder sich sonst mit ihm abfinden (Paragraph 1395,, letzter Satz, ABGB); er ist dazu nicht mehr berechtigt, sobald ihn der Zessionar von der Abtretung verständigt hat (Paragraph 1396,, erster Halbsatz, ABGB). Bleibt es aber mangels einer abweichenden Vereinbarung allein dem Zessionar überlassen, ob und wann er von dem ihm vorbehaltenen Recht zur Verständigung des Schuldners Gebrauch machen will (Schinnerer, 166, insbesondere in FN 106), dann muß es ihm auch freistehen, die Zession gegenüber dem Drittschuldner nicht in voller Höhe, sondern nur hinsichtlich eines Teils der abgetretenen Forderung "offenzulegen" und sich (zumindest vorerst) mit der Überweisung dieses geringeren Betrages zufriedenzugeben. Genau das hat aber die Klägerin im vorliegenden Fall getan: Die in das Verständigungsschreiben aufgenommene Erklärung der Klägerin, sich vorerst mit einem wöchentlichen Abzug von 200 S zu begnügen und erst "bei Einlangen einer Gehaltsexekution bzw. auf unser Verlangen" auf der Überweisung des gesamten pfändbaren Einkommens des Heinrich P zu bestehen, konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ihre Berechtigung, die Zession "jederzeit offen zu stellen", nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin damit von der ihr vertraglich eingeräumten Befugnis, die (Sicherungs-)Abtretung der Arbeitsbezüge des Heinrich P durch Verständigung der Beklagten auch dieser gegenüber wirksam werden zu lassen, zunächst nur in beschränktem Umfang - nämlich nur bis zu einem Betrag von 200 S wöchentlich - Gebrauch machen wollte. Da es sich dabei um kein Anbot zum Abschluß eines Vertrages im Sinne des Paragraph 861, ABGB handelte, kommt dem Umstand, daß die Beklagte das Schreiben als "nicht angenommen" zurücksandte, entgegen der Meinung der Klägerin auch insoweit keine rechtliche Bedeutung zu. Die Beklagte war vielmehr auf Grund dieser ihr zugekommenen Verständigung - gleichgültig, ob sie diese "angenommen" hatte oder nicht (JBl. 1960, 639; ebenso 8 Ob 234/69) - verpflichtet, vom Arbeitsentgelt des Heinrich P wöchentlich 200 S abzuziehen und an die Klägerin zu überweisen; die darüber hinausgehenden Beträge hatte sie weiterhin an ihren Dienstnehmer auszuzahlen. Wollte die Klägerin von einem bestimmten Zeitpunkt an höhere Überweisungen erreichen, dann konnte sie das - mit Wirkung pro futuro - durch eine entsprechende weitere Verständigung der Beklagten jederzeit tun; die Klägerin hat aber nicht einmal behauptet, daß sie vor Einbringung der gegenständlichen Klage die Beklagte jemals zu einem höheren als dem am 17. Juni 1974 verlangten Abzug von wöchentlich 200 S aufgefordert hätte. Für die vier Lohnwochen vom 25. Juni bis zum 22. Juli 1974 - welche allein den Gegenstand des vorliegenden Zahlungsbegehrens bilden - hatte die Beklagte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, tatsächlich nur 800 S von Heinrich P einzubehalten und an die Klägerin ab zuführen.
Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß dieser Anspruch der Klägerin durch die Überweisung eines Betrages von 1000 S getilgt worden ist: Auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der Parteien steht fest, daß die Beklagte die Zahlung dieses Betrages erst am 13. August 1974 - also nach Einbringung der vorliegenden Klage - angekundigt und in der Folge auch tatsächlich ausgeführt hat. Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, daß diese Zahlung "Abzüge für die Zeit der Lohnwoche vom 22. Juli 1974 bis zum Ausscheiden des Schuldners am 12. August 1974" enthalten habe, sie hat aber eine konkrete Widmungserklärung der Beklagten in dieser Richtung nicht einmal behauptet. Im Zweifel (§ 1416 ABGB) mußte die Überweisung daher auf den bereits eingeklagten Anspruch der Klägerin angerechnet werden, welcher damit zur Gänze getilgt erscheint.Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zu folgen, daß dieser Anspruch der Klägerin durch die Überweisung eines Betrages von 1000 S getilgt worden ist: Auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der Parteien steht fest, daß die Beklagte die Zahlung dieses Betrages erst am 13. August 1974 - also nach Einbringung der vorliegenden Klage - angekundigt und in der Folge auch tatsächlich ausgeführt hat. Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, daß diese Zahlung "Abzüge für die Zeit der Lohnwoche vom 22. Juli 1974 bis zum Ausscheiden des Schuldners am 12. August 1974" enthalten habe, sie hat aber eine konkrete Widmungserklärung der Beklagten in dieser Richtung nicht einmal behauptet. Im Zweifel (Paragraph 1416, ABGB) mußte die Überweisung daher auf den bereits eingeklagten Anspruch der Klägerin angerechnet werden, welcher damit zur Gänze getilgt erscheint.