Rechtssatz RS0032602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032602
Geschäftszahl
4Ob13/75; 1Ob675/80; 7Ob612/82; 1Ob101/09y
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
1.) Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern.
2.) Bei einer "nicht verständigten Abtretung" (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vgl Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 249; Schinnerer Bankverträge 2.Auflage II 166 f; ebenso 5 Ob 322/74) wird der Drittschuldner zunächst nicht verständigt; diese Verständigung bleibt vielmehr dem Abtretenden vorbehalten und liegt in seinem Ermessen.2.) Bei einer "nicht verständigten Abtretung" (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vergleiche Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 249; Schinnerer Bankverträge 2.Auflage römisch zwei 166 f; ebenso 5 Ob 322/74) wird der Drittschuldner zunächst nicht verständigt; diese Verständigung bleibt vielmehr dem Abtretenden vorbehalten und liegt in seinem Ermessen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 13/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 13/75
Veröff: SZ 48/40 = EvBl 1975/263 S 606 = Arb 9342
- 1 Ob 675/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 675/80
nur: Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern. (T1)
- 7 Ob 612/82
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 612/82
nur T1; Beisatz: Stille Zession des Prozesskostenersatzanspruches an Klagevertreter. (T2) Veröff: RZ 1983/20 S 70
- 1 Ob 101/09y
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 101/09y
Vgl aber; Beisatz: Dem Begriff „stille Zession" könnten zwei Bedeutungen beigemessen werden. (T3); Beisatz: Aus dogmatischen Gründen ist es geboten, als stille Zession nur eine solche zu bezeichnen, bei der der Schuldner vorerst von der Zession nicht verständigt wird. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032602
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00013_7500000_002