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Rechtssatz RS0032602×

Rechtssatz RS0032602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032602

Geschäftszahl

4Ob13/75; 1Ob675/80; 7Ob612/82; 1Ob101/09y

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

1.) Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern.

2.) Bei einer "nicht verständigten Abtretung" (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vergleiche Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 249; Schinnerer Bankverträge 2.Auflage römisch zwei 166 f; ebenso 5 Ob 322/74) wird der Drittschuldner zunächst nicht verständigt; diese Verständigung bleibt vielmehr dem Abtretenden vorbehalten und liegt in seinem Ermessen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 13/75
    Veröff: SZ 48/40 = EvBl 1975/263 S 606 = Arb 9342
  • 1 Ob 675/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 675/80
    nur: Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern. (T1)
  • 7 Ob 612/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 612/82
    nur T1; Beisatz: Stille Zession des Prozesskostenersatzanspruches an Klagevertreter. (T2) Veröff: RZ 1983/20 S 70
  • 1 Ob 101/09y
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 101/09y
    Vgl aber; Beisatz: Dem Begriff „stille Zession" könnten zwei Bedeutungen beigemessen werden. (T3); Beisatz: Aus dogmatischen Gründen ist es geboten, als stille Zession nur eine solche zu bezeichnen, bei der der Schuldner vorerst von der Zession nicht verständigt wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032602

Im RIS seit

08.04.1975

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00013_7500000_002