Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist unzulässig.
1. Durch Abs 1 des mit der EO-Novelle 1991 eingefügten § 300a EO ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Pfändung einer Forderung diese dann nicht erfasst, wenn sie vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert worden ist. In solchen Fällen geht die Exekution schlicht ins Leere. Der Drittschuldner hat eine vorrangige Zession zu beachten und die Forderung an den Zessionar zu zahlen. Ist der Drittschuldner von einer (vorrangigen) Zession verständigt worden, kann er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den betreibenden Gläubiger leisten (3 Ob 2078/96a; Oberhammer in Angst, EO2 § 300a Rz 1 mwN). Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge vom Wirksamwerden der Zession und Zustellung des Zahlungsverbots. Ist eine Zession vor Zustellung des Zahlungsverbots wirksam geworden, hat der Drittschuldner das Gericht gemäß § 301 Abs 1 Z 3 EO von der Zession in Kenntnis zu setzen und die Zahlung an den betreibenden Gläubiger zu verweigern.1. Durch Absatz eins, des mit der EO-Novelle 1991 eingefügten Paragraph 300 a, EO ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Pfändung einer Forderung diese dann nicht erfasst, wenn sie vor Zustellung des Zahlungsverbots zediert worden ist. In solchen Fällen geht die Exekution schlicht ins Leere. Der Drittschuldner hat eine vorrangige Zession zu beachten und die Forderung an den Zessionar zu zahlen. Ist der Drittschuldner von einer (vorrangigen) Zession verständigt worden, kann er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den betreibenden Gläubiger leisten (3 Ob 2078/96a; Oberhammer in Angst, EO2 Paragraph 300 a, Rz 1 mwN). Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge vom Wirksamwerden der Zession und Zustellung des Zahlungsverbots. Ist eine Zession vor Zustellung des Zahlungsverbots wirksam geworden, hat der Drittschuldner das Gericht gemäß Paragraph 301, Absatz eins, Ziffer 3, EO von der Zession in Kenntnis zu setzen und die Zahlung an den betreibenden Gläubiger zu verweigern.
2. Zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots die Zession wirksam zustande gekommen war, traf das Erstgericht die Feststellung, die Zedentin habe die Forderung „mittels stiller Zession" am 25. Juli 2007 (Blg ./C) abgetreten. Der Inhalt dieser Feststellung ist auslegungsbedürftig, da dem Begriff „stille Zession" zwei Bedeutungen beigemessen werden könnten. Vorwiegend in der älteren Rechtsprechung wurde als „stille Zession" jene Zession bezeichnet, bei der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung an den Zessionar abzuliefern. Aufgrund dieser Vereinbarung verbleibt die Forderung im Vermögen des Gläubigers, der Zedent ist - wie jeder indirekte Stellvertreter - zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem anderen Teil bekannt ist, dass er für Rechnung eines anderen auftritt (RIS-Justiz RS0032609, RS0000735, RS0032602; jüngst noch 3 Ob 234/08w = ÖBA 2009, 527 mit kritischer Anmerkung Apathys). In der Entscheidung 3 Ob 522/95 (= SZ 68/36) wurde aber bereits ausgesprochen, dass als stille Zession nur eine solche bezeichnet werden sollte, bei der der Schuldner vorerst von der Zession nicht verständigt wird. Nach § 1392 ABGB sei Wesensmerkmal einer Zession, dass eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen werde. Gehe man vom klaren Wortlaut des § 1392 ABGB aus, so führe jede Zession (gleichgültig, ob der Schuldner davon verständigt werden soll oder nicht) zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit. Es sei daher nicht nur zur Beendigung der in der Praxis entstandenen Begriffsverwirrung zweckmäßig, sondern vor allem aus dogmatischen Gründen geboten, dem Begriff „stille Zession" in Hinkunft nur mehr die zuletzt genannte Bedeutung beizumessen. Diesen Ausführungen wurde in der Folge im Schrifttum (Iro, RdW 1995, 375; Apathy aaO) und in weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (insbesondere 1 Ob 638/95 = SZ 69/57) beigetreten. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht vollinhaltlich an.2. Zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots die Zession wirksam zustande gekommen war, traf das Erstgericht die Feststellung, die Zedentin habe die Forderung „mittels stiller Zession" am 25. Juli 2007 (Blg ./C) abgetreten. Der Inhalt dieser Feststellung ist auslegungsbedürftig, da dem Begriff „stille Zession" zwei Bedeutungen beigemessen werden könnten. Vorwiegend in der älteren Rechtsprechung wurde als „stille Zession" jene Zession bezeichnet, bei der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung an den Zessionar abzuliefern. Aufgrund dieser Vereinbarung verbleibt die Forderung im Vermögen des Gläubigers, der Zedent ist - wie jeder indirekte Stellvertreter - zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem anderen Teil bekannt ist, dass er für Rechnung eines anderen auftritt (RIS-Justiz RS0032609, RS0000735, RS0032602; jüngst noch 3 Ob 234/08w = ÖBA 2009, 527 mit kritischer Anmerkung Apathys). In der Entscheidung 3 Ob 522/95 (= SZ 68/36) wurde aber bereits ausgesprochen, dass als stille Zession nur eine solche bezeichnet werden sollte, bei der der Schuldner vorerst von der Zession nicht verständigt wird. Nach Paragraph 1392, ABGB sei Wesensmerkmal einer Zession, dass eine Forderung von einer Person an die andere übertragen und von dieser angenommen werde. Gehe man vom klaren Wortlaut des Paragraph 1392, ABGB aus, so führe jede Zession (gleichgültig, ob der Schuldner davon verständigt werden soll oder nicht) zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit. Es sei daher nicht nur zur Beendigung der in der Praxis entstandenen Begriffsverwirrung zweckmäßig, sondern vor allem aus dogmatischen Gründen geboten, dem Begriff „stille Zession" in Hinkunft nur mehr die zuletzt genannte Bedeutung beizumessen. Diesen Ausführungen wurde in der Folge im Schrifttum (Iro, RdW 1995, 375; Apathy aaO) und in weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (insbesondere 1 Ob 638/95 = SZ 69/57) beigetreten. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht vollinhaltlich an.
Im Sinne der Ausführungen in 3 Ob 522/95 ist auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung zu verstehen, es liege in Ansehung der 15.000 EUR eine „stille Zession" vor. Dies ergibt sich nicht nur aus der Abtretungserklärung (Blg ./C) selbst, wonach die Zedentin „nunmehr" die Forderung abtritt, sondern auch aus dem in der Beweiswürdigung enthaltenen Hinweis auf das Vorbringen des Klägers, der dem Begriff „stille Zession" eindeutig diese Bedeutung zumaß.
Ist aber ein Übergang der Rechtszuständigkeit bereits am 25. Juli 2007 erfolgt, geht die Forderungsexekution aufgrund des erst später erworbenen gerichtlichen Pfandrechts ins Leere. Der Beklagte hätte gegenüber der Bank die Zahlung verweigern müssen.
3. Auch mit dem Vorbringen, das Verfahren bzw der Vergleich vor dem Landesgericht Linz sei nichtig, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Wie er in erster Instanz selbst vorbrachte, erfolgte die Abtretungserklärung „unmittelbar nach Klageeinbringung". Nun wurde - wie sich dem Akt 1 Cg 133/07k des Landesgerichts Linz unschwer entnehmen ließ und als gerichtsbekannt angenommen werden muss - die Klage der Zedentin dem Beklagten am 12. Juli 2007 zugestellt und war damit Streitanhängigkeit gegeben. Wird aber eine streitverfangene Forderung während des Prozesses abgetreten, hat dies auf den Rechtsstreit keinen Einfluss (§ 234 ZPO). Auf die Zession ist nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession nicht erfolgt wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Änderung der Rechtszuständigkeit nach Streitanhängigkeit für die materiellrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0039242). Der Zedentin kam im Schadenersatzprozess vor dem Landesgericht Linz somit weiterhin die Aktivlegitimation zu. Schon deshalb kann von der behaupteten Nichtigkeit keine Rede sein.3. Auch mit dem Vorbringen, das Verfahren bzw der Vergleich vor dem Landesgericht Linz sei nichtig, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Wie er in erster Instanz selbst vorbrachte, erfolgte die Abtretungserklärung „unmittelbar nach Klageeinbringung". Nun wurde - wie sich dem Akt 1 Cg 133/07k des Landesgerichts Linz unschwer entnehmen ließ und als gerichtsbekannt angenommen werden muss - die Klage der Zedentin dem Beklagten am 12. Juli 2007 zugestellt und war damit Streitanhängigkeit gegeben. Wird aber eine streitverfangene Forderung während des Prozesses abgetreten, hat dies auf den Rechtsstreit keinen Einfluss (Paragraph 234, ZPO). Auf die Zession ist nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession nicht erfolgt wäre. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Änderung der Rechtszuständigkeit nach Streitanhängigkeit für die materiellrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0039242). Der Zedentin kam im Schadenersatzprozess vor dem Landesgericht Linz somit weiterhin die Aktivlegitimation zu. Schon deshalb kann von der behaupteten Nichtigkeit keine Rede sein.
Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.