Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, sie habe dem klageweise verfolgten Anspruch ausdrücklich den zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Netznutzungsvertrag entgegengehalten, dessen Bestimmungen für die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens von Bedeutung seien. Es liege daher eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin vor, die unter § 21 Abs 2 ElWOG falle. Mangels Befassung der Energie-Control Kommission sei der Rechtsweg unzulässig.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte macht geltend, sie habe dem klageweise verfolgten Anspruch ausdrücklich den zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Netznutzungsvertrag entgegengehalten, dessen Bestimmungen für die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens von Bedeutung seien. Es liege daher eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin vor, die unter Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG falle. Mangels Befassung der Energie-Control Kommission sei der Rechtsweg unzulässig.
1.1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist maßgeblich, ob nach dem Inhalt der Klage (Klagebegehren und Klagebehauptungen) - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung durch die klagende Partei (1 Ob 33/99f = SZ 72/130) - ein seiner Natur nach zivilrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584, RS0045718, RS0005896; 4 Ob 8/09v; 4 Ob 83/09y).
1.2. Auf das Beklagtenvorbringen ist grundsätzlich erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0045584 [T18]); für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs kann es nur insoweit herangezogen werden, als dadurch das Klagsvorbringen verdeutlicht wird (RIS-Justiz RS0045584 [T44]; 4 Ob 83/09y).
1.3. Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist bei der Frage der Rechtswegzulässigkeit unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (RIS-Justiz RS0045491).
2.1. Der Kläger begehrt die Entfernung einer auf seinem Grundstück befindlichen Turmstation samt Verankerung und Fundamenten mit der Behauptung, er sei Eigentümer jener Fläche, auf der die Turmstation von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ohne Rechtstitel errichtet worden sei und die ohne Rechtstitel nunmehr von der Beklagten benützt werde. Damit macht er einen unberechtigten Eingriff in sein Eigentumsrecht - also einen privatrechtlichen Anspruch - geltend, zu dessen Durchsetzung der Rechtsweg offen steht (vgl 1 Ob 143/97d mwN; 1 Ob 229/07v; 4 Ob 83/09y).2.1. Der Kläger begehrt die Entfernung einer auf seinem Grundstück befindlichen Turmstation samt Verankerung und Fundamenten mit der Behauptung, er sei Eigentümer jener Fläche, auf der die Turmstation von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ohne Rechtstitel errichtet worden sei und die ohne Rechtstitel nunmehr von der Beklagten benützt werde. Damit macht er einen unberechtigten Eingriff in sein Eigentumsrecht - also einen privatrechtlichen Anspruch - geltend, zu dessen Durchsetzung der Rechtsweg offen steht vergleiche 1 Ob 143/97d mwN; 1 Ob 229/07v; 4 Ob 83/09y).
2.2. Darauf, dass das Klagebegehren materiell berechtigt sei, kommt es - wie zuvor ausgeführt - bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ebenso wenig an wie darauf, dass die Beklagte, die Netzbetreiberin ist, dem erhobenen Anspruch Einwendungen aus ihrem Vertragsverhältnis zum Kläger, der Netzzugangsberechtigter ist, entgegenhält.
2.3. Zwar steht gemäß § 21 Abs 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl I 1998/143 - ElWOG einer Klage aufgrund einer Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen dann das befristete Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie vor Zustellung des Bescheids der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren eingebracht wurde (sukzessive Zuständigkeit; vgl dazu 4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161). Der Kläger macht aber - folgt man dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage - einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch geltend, für dessen Bestehen das Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist.2.3. Zwar steht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz BGBl römisch eins 1998/143 - ElWOG einer Klage aufgrund einer Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen dann das befristete Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, wenn sie vor Zustellung des Bescheids der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren eingebracht wurde (sukzessive Zuständigkeit; vergleiche dazu 4 Ob 287/04s = EvBl 2005/161). Der Kläger macht aber - folgt man dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage - einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch geltend, für dessen Bestehen das Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist.
3. Zusammenfassend gilt: Macht der Kläger nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch (hier: Eigentumsfreiheitsklage) geltend, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist, kann die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf gestützt werden, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtung iSd § 21 Abs 2 ElWOG vorliege.3. Zusammenfassend gilt: Macht der Kläger nach dem für die Zulässigkeit des Rechtswegs allein maßgeblichen Inhalt der Klage einen vom Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen unabhängigen privatrechtlichen Anspruch (hier: Eigentumsfreiheitsklage) geltend, für dessen Bestehen ein Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern nicht denknotwendige Voraussetzung ist, kann die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf gestützt werden, dass eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtung iSd Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG vorliege.
Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs obsiegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs obsiegt.