Entscheidungsgründe:
Am 6.3.1991 wurde eine Belangsendung der Erstbeklagten im Fernsehen ausgestrahlt. Dabei war zunächst eine Geld (Fünfhundertschillingnoten) zählende Hand zu sehen; danach wurden Autos der Marke "Rolls-Royce" eingeblendet, denen wieder eine Geld (Fünftausendschillingnoten) zählende Hand folgte, worauf abermals Autos der Marken "Mercedes" und "Rolls-Royce" gezeigt wurden. Dazu wurde (ua) folgender Begleittext gesprochen:
"Aus einem sozialen Gedanken entstanden, entwickelte sich die Organisation: die Mafia. In ihren Hochburgen regiert ein System des Zwanges und der Korruption. Gewerkschaften und Funktionäre sind untrennbar an die Spielregeln der Macht gebunden ..."
Für den angeblichen Schutz durch die Kammern zahlen die unfreiwilligen Mitglieder zwischen S 700 und S 17.000 im Jahr, doch nur wenige profitieren davon."
Danach wurden zunächst ein Gebäude mit der Aufschrift "Kammer für Arbeit" - wobei es sich um den Sitz der Klägerin und der Arbeiterkammer für Wien handelte - und sodann das Gebäude der Bundeswirtschaftskammer eingeblendet. Dem folgte nachstehender Text:
"Mit dem Geld der Mitglieder hat die Arbeiterkammer für 700 Millionen S ein Palais gebaut"; gleichzeitig wurde das Gebäude der Arbeiterkammer Wien gezeigt. .... Kammerlos sind nur wenige:
Arbeitslose, freie Journalisten und Prostituierte. ...
Auch in den Landwirtschaftskammern wird nur ein Bruchteil der eingezahlten Beiträge im Interesse der Mitglieder verwendet. Und die Ärztekammer schlittert in das größte Finanzdebakel seit ihrer Gründung. Trotz massiver Kritik der Öffentlichkeit geschieht nichts, denn rund 18 Abgeordnete sind dem ÖGB und einer Kammer verpflichtet. Rechberger symbolisiert den Millionenbetrug an den Arbeitnehmern und Josef Hesoun wurde mit dem Posten des Sozialministers belohnt."
Dem folgte eine Stellungnahme des Zweitbeklagten:
"Österreich ist ein Kammerstaat der Sozialpartner. Die Sozialpartner teilen sich die Macht in Österreich auf und haben die Kammern unter Kontrolle. Diese Kammern verpflichten alle Bürger zwangsweise, Mitglied zu sein, und daher können sie sich auch alles leisten: Die Privilegien, die Verfilzung der Funktionärsmacht, wie sie uns von Rechberger bis zu den Mißständen in der Sozialversicherungsbürokratie sehr gut in Erinnerung sind. Deshalb wollen wir Freiheitlichen auch dieses Zwangskammernsystem in Österreich beseitigen: Wir sind für freie Kammern und freie Bürger ohne jeden Zwang."
Der Zweitbeklagte war an der Produktion, am Vertrieb und an der Verbreitung des Films nicht beteiligt. Die Drittbeklagte ist für Belangsendungen der Erstbeklagten zuständig; sie wurde dem ORF als Bevollmächtigte genannt. Die Drittbeklagte war in der Gestaltung der Belangsendung völlig frei.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, gegenüber der Klägerin die Behauptung in Wort und Bild zu unterlassen, die Klägerin bzw die Kammern für Arbeiter und Angestellte seien eine verbrecherische Organisation, nämlich die "Mafia", und in ihren Hochburgen regiere ein System des Zwanges und der Korruption, wobei Gewerkschaften und Funktionäre untrennbar an die Spielregeln der Macht gebunden seien.
Mit der beanstandeten Belangsendung bezichtige die Erstbeklagte die Klägerin eines unehrenhaften verbrecherischen Verhaltens. Die Drittbeklagte sei für die Sendung verantwortlich; der Zweitbeklagte identifiziere sich damit. Damit hätten die Beklagten gegen § 1330 ABGB verstoßen.Mit der beanstandeten Belangsendung bezichtige die Erstbeklagte die Klägerin eines unehrenhaften verbrecherischen Verhaltens. Die Drittbeklagte sei für die Sendung verantwortlich; der Zweitbeklagte identifiziere sich damit. Damit hätten die Beklagten gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßen.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die in Rede stehende Belangsendung richte sich nicht gegen die Klägerin. Der beanstandete Text sei nicht ehrenrührig; es handle sich dabei um ein politisches Werturteil und um zulässige politische Kritik einer politischen Minderheit. Als juristische Person könne sich die Klägerin nicht auf § 1330 ABGB berufen, weil sie keinen "wirtschaftlichen Ruf" habe.Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die in Rede stehende Belangsendung richte sich nicht gegen die Klägerin. Der beanstandete Text sei nicht ehrenrührig; es handle sich dabei um ein politisches Werturteil und um zulässige politische Kritik einer politischen Minderheit. Als juristische Person könne sich die Klägerin nicht auf Paragraph 1330, ABGB berufen, weil sie keinen "wirtschaftlichen Ruf" habe.
Die österreichischen Arbeiterkammern seien in den letzten Jahren heftig kritisiert worden, weil sich Funktionäre bereichert hätten und Vermögen bestimmungswidrig angehäuft worden sei. Die Arbeitkammern hätten ein System der organisierten Kriminalität zum Zweck der Parteien- und Funktionärsfinanzierung geschaffen und aufrechterhalten. Die Erstbeklagte habe keine andere Möglichkeit, als in einer Belangsendung die gesamte Dimension des Skandals schlagwortartig aufzuzeigen. Mittlerweile sei das Wort "Mafia" gestrichen worden; damit sie die Wiederholungsgefahr weggefallen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die Erst- und die Drittbeklagte statt und wies das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten ab; die Klageabweisung ist rechtskräftig.
Die Belangsendung erwecke durch Wort und Bild den Eindruck, daß die Klägerin bzw die Kammer für Arbeiter und Angestellte eine verbrecherische Organisation seien, die mit Zwang und Korruption regiere, wobei die einzelnen Gewerkschaften und Funktionäre in dieses System von Zwang und Macht eingebunden seien. Das dazu gezeigte Gebäude der Arbeiterkammer Wien stelle einen besonderen Bezug zu den Arbeiterkammern her. Zum Zeitpunkt der Belangsendung habe sich die Klägerin (damals noch Österreichischer Arbeiterkammertag) gemäß § 22 Abs 1 ArbeiterkammerG BGBl 1954/105 aus allen österreichischen Arbeiterkammern zusammengesetzt; ihr sei die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten oblegen, soweit sie das gesamte Bundesgebiet betrafen. Arbeiterkammertag und Arbeiterkammern seien Körperschaften öffentlichen Rechts.Die Belangsendung erwecke durch Wort und Bild den Eindruck, daß die Klägerin bzw die Kammer für Arbeiter und Angestellte eine verbrecherische Organisation seien, die mit Zwang und Korruption regiere, wobei die einzelnen Gewerkschaften und Funktionäre in dieses System von Zwang und Macht eingebunden seien. Das dazu gezeigte Gebäude der Arbeiterkammer Wien stelle einen besonderen Bezug zu den Arbeiterkammern her. Zum Zeitpunkt der Belangsendung habe sich die Klägerin (damals noch Österreichischer Arbeiterkammertag) gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ArbeiterkammerG BGBl 1954/105 aus allen österreichischen Arbeiterkammern zusammengesetzt; ihr sei die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten oblegen, soweit sie das gesamte Bundesgebiet betrafen. Arbeiterkammertag und Arbeiterkammern seien Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil die Belangsendung den Ruf der Arbeiterkammern schädige und auch die Klägerin davon betroffen sei. Auch juristischen Personen komme das Recht auf Ehre zu. Die beanstandeten Äußerungen seien Ehrenbeleidigung und Rufschädigung zugleich. Der Wahrheitsbeweis obliege daher den Beklagten; er könne nicht durch den Nachweis einzelner Unregelmäßigkeiten erbracht werden. Die pauschalen Vorwürfe gegen alle Arbeiterkammern Österreichs seien durch das Recht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt.
Die Drittbeklagte sei als dem ORF genannte Bevollmächtigte der Erstbeklagten passiv legitimiert; der Zweitbeklagte sei hingegen für die Sendung nicht verantwortlich und daher auch nicht passiv legitimiert.
Das Berufungsgericht erkannte die Erstbeklagte und die Drittbeklagte schuldig, gegenüber der Klägerin die Behauptung in Wort und Bild, daß Kammern für Arbeiter und Angestellte eine verbrecherische Organisation, nämlich die "Mafia" seien und in ihren Hochburgen ein System der Korruption regiere, zu unterlassen; das Mehrbegehren, auch die Behauptung zu unterlassen, die Klägerin sei eine verbrecherische Organisation, nämlich die "Mafia", in ihren Hochburgen regiere ein System des Zwanges, wobei Gewerkschaften und Funktionäre untrennbar an die Spielregeln der Macht gebunden seien, wies es ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision nicht zulässig sei.
§ 1330 Abs 2 ABGB erfasse jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen und Verhältnisse. Wirtschaftlicher Ruf sei der Rang, den die Gesellschaft einer (natürlichen oder juristischen) Person einräume. Die Aufgaben juristischer Personen des öffentlichen Rechtes seien zwar gesetzlich vorgesehen; ihre Bedeutung und damit auch der ihnen künftig zukommende Aufgabenbereich seien aber dem beruflichen Fortkommen einer natürlichen Person gleichzuhalten. Eine Gleichstellung der Kammern mit einer Erscheinungsform der Bandenkriminalität sei geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Kammern zu gefährden. Auch juristische Personen hätten ein Recht auf Ehre; die Klägerin sei daher aktiv legitimiert.Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfasse jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen und Verhältnisse. Wirtschaftlicher Ruf sei der Rang, den die Gesellschaft einer (natürlichen oder juristischen) Person einräume. Die Aufgaben juristischer Personen des öffentlichen Rechtes seien zwar gesetzlich vorgesehen; ihre Bedeutung und damit auch der ihnen künftig zukommende Aufgabenbereich seien aber dem beruflichen Fortkommen einer natürlichen Person gleichzuhalten. Eine Gleichstellung der Kammern mit einer Erscheinungsform der Bandenkriminalität sei geeignet, den wirtschaftlichen Ruf der Kammern zu gefährden. Auch juristische Personen hätten ein Recht auf Ehre; die Klägerin sei daher aktiv legitimiert.
Die beanstandeten Behauptungen seien (zum Teil) Tatsachenbehauptungen. Unter "Mafia" verstehe der durchschnittliche Medienkonsument organisiertes Verbrechen, unter "Korruption" Bestechlichkeit, Beziehungsunwesen und geringe moralische Hemmungen. Durch Wort und Bild werde ein Zusammenhang (insbesondere) der Arbeiterkammern mit organisiertem Verbrechen hergestellt, welcher durch die Äußerung, es handle sich um ein System des Zwanges und der Korruption, noch verstärkt werde.
Die Äußerungen gingen über zulässige politische Kritik weit hinaus. Selbst die Vorgänge bei der Arbeiterkammer Steiermark und das berechtigte Interesse der Opposition, Mißstände aufzuzeigen, könnten einen Vergleich der Arbeiterkammern mit der Mafia schlechthin nicht rechtfertigen.
Die Äußerung über ein System des Zwanges sei hingegen nicht rufgefährdend oder ehrenrührig; sie werde wegen der Zwangsmitgliedschaft nicht als unrichtig aufgefaßt. Auch die weitere Äußerung, Funktionäre und Gewerkschaften seien an die Spielregeln der Macht gebunden, sei weder eine Tatsachenbehauptung noch eine Ehrenbeleidigung.
Das in der Belangsendung gezeigte Gebäude der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sei nicht als Sitz der Klägerin bekannt; große Teile der Bevölkerung wüßten gar nichts von der Existenz der Klägerin. Die "Feststellung" des Erstgerichtes, wonach das Gebäude der Arbeiterkammer Wien allgemein als Sitz der Klägerin bekannt sei, werde vom Berufungsgericht nicht übernommen.
Die Klägerin sei zwar aktiv legitimiert, weil ihr die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten gemäß § 22 ArbeiterkammerG BGBl 1954/105 zustehe; sie sei aber durch die beanstandeten Äußerungen nicht auch in ihrer Ehre beeinträchtigt worden. Angriffsziel seien in erster Linie die Arbeiterkammern (neben anderen Kammern und Gewerkschaften) gewesen.Die Klägerin sei zwar aktiv legitimiert, weil ihr die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten gemäß Paragraph 22, ArbeiterkammerG BGBl 1954/105 zustehe; sie sei aber durch die beanstandeten Äußerungen nicht auch in ihrer Ehre beeinträchtigt worden. Angriffsziel seien in erster Linie die Arbeiterkammern (neben anderen Kammern und Gewerkschaften) gewesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Klägerin sowie der Erst- und der Drittbeklagten (in der Folge: Beklagte). Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Beklagten stellen den Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben; die Beklagten haben keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt, jene der Beklagten ist unzulässig. Die ohne Aufforderung eingebrachte Revisionsbeantwortung der Klägerin war zurückzuweisen.