Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
In dritter Instanz strittig verblieben ist ausschließlich die Haftung des Zweitbeklagten für das inzwischen unstrittig rechtswidrige Verhalten der Erstbeklagten bei Ankündigung von Ausverkäufen (§§ 33a ff UWG).In dritter Instanz strittig verblieben ist ausschließlich die Haftung des Zweitbeklagten für das inzwischen unstrittig rechtswidrige Verhalten der Erstbeklagten bei Ankündigung von Ausverkäufen (Paragraphen 33 a, ff UWG).
Nach den unbestritten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen war der Zweitbeklagte gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten. Er war daher gemäß § 39 Abs 1 GewO 1994 dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dem Begriff „gewerberechtliche Vorschriften" kommt ein Inhalt zu, der dem Begriff „Gewerbe" nach dem Stand und der Systematik der einfach rechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 innewohnte. Zu den gewerberechtlichen Vorschriften zählen demnach die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide. Darunter sind ferner auch die vorübergehend aufrecht erhaltenen Regelungen sowie die sogenannten gewerberechtlichen Nebengesetze zu verstehen. Zum Kreis der gewerberechtlichen Vorschriften gehören schließlich alle Regelungen, die auf dem Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG beruhen (VwGH 88/18/0067 mwN; Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7, Anm 6 zu § 39 mwN). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist auf dem Kompetenztatbestand der „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs" des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG als erlassen anzusehen und stellt solcherart keine gewerberechtliche Vorschrift dar (VwGH 84/04/0077; vgl RIS-Justiz RS0079504).Nach den unbestritten gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen war der Zweitbeklagte gewerberechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten. Er war daher gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Dem Begriff „gewerberechtliche Vorschriften" kommt ein Inhalt zu, der dem Begriff „Gewerbe" nach dem Stand und der Systematik der einfach rechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 innewohnte. Zu den gewerberechtlichen Vorschriften zählen demnach die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide. Darunter sind ferner auch die vorübergehend aufrecht erhaltenen Regelungen sowie die sogenannten gewerberechtlichen Nebengesetze zu verstehen. Zum Kreis der gewerberechtlichen Vorschriften gehören schließlich alle Regelungen, die auf dem Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG beruhen (VwGH 88/18/0067 mwN; Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7, Anmerkung 6, zu Paragraph 39, mwN). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist auf dem Kompetenztatbestand der „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs" des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG als erlassen anzusehen und stellt solcherart keine gewerberechtliche Vorschrift dar (VwGH 84/04/0077; vergleiche RIS-Justiz RS0079504).
Der vorliegend beanstandete Lauterkeitsverstoß gründet aber auf den Bestimmungen der §§ 33a ff UWG, die durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz (BGBl 1992/147) anstelle des Ausverkaufsgesetzes (BGBl 1985/51) in das UWG aufgenommen wurden. Der erste Entwurf für ein Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz hatte den Einbau dieser Regelungen in die Gewerbeordnung vorgesehen. Die in ihrer historischen Orientierung gewerberechtlichen Kernbestimmungen (Konzessionssystem für „echte" Ausverkaufsankündigungen) wurden beibehalten (Kucsko in Wiebe/G. Kodek, UWG, Rz 11 zu § 33a mwN; Hanreich, Das neue österreichische Wettbewerbs- und Preisrecht, ÖZW 1992, 33 [38]). Die Ausverkaufsbestimmungen gehören daher ungeachtet ihrer Aufnahme in das UWG zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist (Kinscher/Paliege-Barfuß aaO Anm 11; vgl VwGH 92/04/0127 zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Ansehung eines Verstoßes gegen das AusverkaufsG; VwGH 93/04/0011 zur unveränderten Zielsetzung der Ausverkaufsregeln nach Aufnahme in das UWG).Der vorliegend beanstandete Lauterkeitsverstoß gründet aber auf den Bestimmungen der Paragraphen 33 a, ff UWG, die durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz (BGBl 1992/147) anstelle des Ausverkaufsgesetzes (BGBl 1985/51) in das UWG aufgenommen wurden. Der erste Entwurf für ein Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz hatte den Einbau dieser Regelungen in die Gewerbeordnung vorgesehen. Die in ihrer historischen Orientierung gewerberechtlichen Kernbestimmungen (Konzessionssystem für „echte" Ausverkaufsankündigungen) wurden beibehalten (Kucsko in Wiebe/G. Kodek, UWG, Rz 11 zu Paragraph 33 a, mwN; Hanreich, Das neue österreichische Wettbewerbs- und Preisrecht, ÖZW 1992, 33 [38]). Die Ausverkaufsbestimmungen gehören daher ungeachtet ihrer Aufnahme in das UWG zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist (Kinscher/Paliege-Barfuß aaO Anmerkung 11, ; vergleiche VwGH 92/04/0127 zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Ansehung eines Verstoßes gegen das AusverkaufsG; VwGH 93/04/0011 zur unveränderten Zielsetzung der Ausverkaufsregeln nach Aufnahme in das UWG).
Gemäß § 34 Abs 3 UWG kann derjenige, der den Ausverkaufsvorschriften (§§ 33a ff UWG) zuwiderhandelt ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. §§ 14 bis 18 UWG und §§ 20 bis 26 UWG sind entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung schuf daher einen eigenständigen Unterlassungsanspruch für Fälle der Verletzung der im UWG enthaltenen gewerberechtlichen Vorschriften, auf den die für Anspruchsverfolgung und Passivlegitimation maßgeblichen Bestimmungen des UWG anzuwenden sind. Bei Beurteilung eines derartigen Verstoßes kann daher auf die Rechtsprechung zu §§ 14 und 18 UWG zurückgegriffen werden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, UWG kann derjenige, der den Ausverkaufsvorschriften (Paragraphen 33 a, ff UWG) zuwiderhandelt ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Paragraphen 14 bis 18 UWG und Paragraphen 20 bis 26 UWG sind entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung schuf daher einen eigenständigen Unterlassungsanspruch für Fälle der Verletzung der im UWG enthaltenen gewerberechtlichen Vorschriften, auf den die für Anspruchsverfolgung und Passivlegitimation maßgeblichen Bestimmungen des UWG anzuwenden sind. Bei Beurteilung eines derartigen Verstoßes kann daher auf die Rechtsprechung zu Paragraphen 14 und 18 UWG zurückgegriffen werden.
Die zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung verneint zwar dessen Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten der Gesellschaft, sofern er nicht selbst am Verstoß beteiligt war, bejaht jedoch seine Haftung für Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen (4 Ob 203/05i; RIS-Justiz RS0079504). So etwa, wenn die behauptete Überschreitung der Befugnisse des Gewerbeinhabers in seinen Verantwortungsbereich fällt. In einem solchen Fall kann ihm nämlich vorgeworfen werden, trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten zu sein (4 Ob 137/06k). Auch 4 Ob 103/89 hält eine Haftung für Verstöße gegen die Gewerbeordnung für möglich, lässt den gewerberechtlichen Geschäftsführer jedoch für eine als Verstoß gegen § 2 UWG beurteilte Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konkursverkauf dennoch (nur) deshalb haften, weil er eine beherrschende Stellung im Unternehmen ausübte. Diese Entscheidung kann daher nicht als Argument gegen eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Verstöße der Gesellschaft gegen in das UWG aufgenommene gewerberechtliche Bestimmungen herangezogen werden.Die zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ergangene Rechtsprechung verneint zwar dessen Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten der Gesellschaft, sofern er nicht selbst am Verstoß beteiligt war, bejaht jedoch seine Haftung für Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen (4 Ob 203/05i; RIS-Justiz RS0079504). So etwa, wenn die behauptete Überschreitung der Befugnisse des Gewerbeinhabers in seinen Verantwortungsbereich fällt. In einem solchen Fall kann ihm nämlich vorgeworfen werden, trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten zu sein (4 Ob 137/06k). Auch 4 Ob 103/89 hält eine Haftung für Verstöße gegen die Gewerbeordnung für möglich, lässt den gewerberechtlichen Geschäftsführer jedoch für eine als Verstoß gegen Paragraph 2, UWG beurteilte Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konkursverkauf dennoch (nur) deshalb haften, weil er eine beherrschende Stellung im Unternehmen ausübte. Diese Entscheidung kann daher nicht als Argument gegen eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Verstöße der Gesellschaft gegen in das UWG aufgenommene gewerberechtliche Bestimmungen herangezogen werden.
§ 39 Abs 2 GewO verlangt, dass sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb entsprechend zu betätigen hat und eine seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften entsprechende, selbst verantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen muss. Unter „sich im Betrieb entsprechend betätigen" ist zu verstehen, dass diese Tätigkeit es dem Geschäftsführer ermöglichen muss, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren (9 ObA 139/99w, 2 Ob 273/05v). Er hat für die Einhaltung der die Ausführung des Gewerbes betreffenden Vorschriften zu sorgen und einen Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen zu verhindern. Um seine gewerberechtliche Verantwortung wahrnehmen zu können, muss der Geschäftsführer - als Voraussetzung seiner Tätigkeit - auch die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften bilden, abzustellen (Kinscher/Paliege-Barfuß aaO § 39 Rz 48). Von seiner (rechtlichen) Möglichkeit, einen Verstoß zu verhindern oder abzustellen ist deshalb auszugehen. Nimmt der gewerberechtliche Geschäftsführer den in § 39 Abs 2 GewO umschriebenen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (oder nicht ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist (vgl 4 Ob 137/06k).Paragraph 39, Absatz 2, GewO verlangt, dass sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb entsprechend zu betätigen hat und eine seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften entsprechende, selbst verantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen muss. Unter „sich im Betrieb entsprechend betätigen" ist zu verstehen, dass diese Tätigkeit es dem Geschäftsführer ermöglichen muss, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren (9 ObA 139/99w, 2 Ob 273/05v). Er hat für die Einhaltung der die Ausführung des Gewerbes betreffenden Vorschriften zu sorgen und einen Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen zu verhindern. Um seine gewerberechtliche Verantwortung wahrnehmen zu können, muss der Geschäftsführer - als Voraussetzung seiner Tätigkeit - auch die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften bilden, abzustellen (Kinscher/Paliege-Barfuß aaO Paragraph 39, Rz 48). Von seiner (rechtlichen) Möglichkeit, einen Verstoß zu verhindern oder abzustellen ist deshalb auszugehen. Nimmt der gewerberechtliche Geschäftsführer den in Paragraph 39, Absatz 2, GewO umschriebenen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (oder nicht ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist vergleiche 4, Ob 137/06k).
Wie bereits dargestellt gehören die Ausverkaufsbestimmungen der §§ 33a ff UWG zu den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verantwortenden gewerberechtlichen Vorschriften, sodass sich die von ihm zu fordernde selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht auch auf diese Bestimmungen bezieht, ohne dass es der vermissten ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfte.Wie bereits dargestellt gehören die Ausverkaufsbestimmungen der Paragraphen 33 a, ff UWG zu den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verantwortenden gewerberechtlichen Vorschriften, sodass sich die von ihm zu fordernde selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis entgegen der vom Revisionsrekurswerber vertretenen Ansicht auch auf diese Bestimmungen bezieht, ohne dass es der vermissten ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfte.
Zusammenfassend gilt: Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften, die auch die in den §§ 33a ff UWG geregelten Ausverkaufsvorschriften umfassen. Deren Missachtung rechtfertigt daher mangels Einschreitens dagegen trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlungen Unterlassungsansprüche (§ 34 Abs 3 UWG).Zusammenfassend gilt: Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften, die auch die in den Paragraphen 33 a, ff UWG geregelten Ausverkaufsvorschriften umfassen. Deren Missachtung rechtfertigt daher mangels Einschreitens dagegen trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlungen Unterlassungsansprüche (Paragraph 34, Absatz 3, UWG).
Das Hauptbegehren des Klägers ist auf die Unterlassung irreführender Geschäftspraktiken im Sinn der Z 7 und 15 des Anhangs sowie § 2 UWG gerichtet. Mangels Bescheinigung eigener Beteiligung des Zweitbeklagten an den Verstößen der Erstbeklagten oder eines faktisch bestimmenden Einflusses des Zweitbeklagten auf die Geschäfte der Erstbeklagten (vgl 4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung) fehlt die Grundlage für eine allgemeine Haftung des Zweitbeklagten als (bloß) gewerberechtlicher Geschäftsführer für im Betrieb der Erstbeklagten begangene Lauterkeitsverstöße (RIS-Justiz RS0079504). In seinen Verantwortungsbereich fällt jedoch die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden - hier verletzten - gewerberechtlichen Vorschriften, deren Missachtung gemäß § 34 Abs 3 UWG den hilfsweise erhobenen auf den Verstoß gegen die Ausverkaufsbestimmungen gestützten Unterlassungsanspruch rechtfertigt.Das Hauptbegehren des Klägers ist auf die Unterlassung irreführender Geschäftspraktiken im Sinn der Ziffer 7 und 15 des Anhangs sowie Paragraph 2, UWG gerichtet. Mangels Bescheinigung eigener Beteiligung des Zweitbeklagten an den Verstößen der Erstbeklagten oder eines faktisch bestimmenden Einflusses des Zweitbeklagten auf die Geschäfte der Erstbeklagten vergleiche 4 Ob 103/89 = ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung) fehlt die Grundlage für eine allgemeine Haftung des Zweitbeklagten als (bloß) gewerberechtlicher Geschäftsführer für im Betrieb der Erstbeklagten begangene Lauterkeitsverstöße (RIS-Justiz RS0079504). In seinen Verantwortungsbereich fällt jedoch die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden - hier verletzten - gewerberechtlichen Vorschriften, deren Missachtung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, UWG den hilfsweise erhobenen auf den Verstoß gegen die Ausverkaufsbestimmungen gestützten Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
Das auf Unterlassung irreführender Geschäftspraktiken gerichtete Sicherungsbegehren ist daher abzuweisen und die einstweilige Verfügung im Sinn des Eventualbegehrens zu erlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Fall und § 50 ZPO iVm § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall und Paragraph 50, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 393, Absatz eins, EO.