Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 17/20h×

Entscheidung 4 Ob 17/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014696 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Vergleiche sind als Verkehrsgeschäfte nach der Vertrauenstheorie auszulegen.
RS0017756 Rechtssatz 17.07.1954Zivilrecht
Unter Parteiabsicht im Sinne des § 914 ist keineswegs irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anders als der Geschäftszweck zu verstehen.
RS0017781 Rechtssatz 27.01.1972Zivilrecht
Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwa …
RS0017797 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung der redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also ni …
RS0017834 Rechtssatz 28.06.1989Zivilrecht
Eine - vom Inhalt einer Urkunde abweichende - Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird.
RS0017902 Rechtssatz 05.02.1974Zivilrecht
Bei der Beurteilung, was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, kommt es entscheidend auf den Geschäftszweck des Vertrages an, wobei die einzelnen Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt unter Berücksichtigung aller U …
RS0017943 Rechtssatz 10.06.1964Zivilrecht
Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
RS0032303 Rechtssatz 25.11.1971Zivilrecht
Bestehen Zweifel, ob durch einen neuen Vertrag der Hauptgegenstand oder nur Nebenbestimmungen geändert wurden, spricht die Vermutung für den Fortbestand des alten Vertrages, der neue Vertrag wird zum Zusatzvertrag, so lange er mit dem alten noch wohl besteh …
RS0032417 Rechtssatz 25.11.1971Zivilrecht
Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann auch, d …
RS0032502 Rechtssatz 28.10.1975Zivilrecht
Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mi …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0043369 Rechtssatz 28.01.1953Zivilrecht
Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche …
RS0108086 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Ein Vergleich kann novierende Wirkung entfalten (Ablehnung von Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380).
RS0113785 Rechtssatz 29.03.2000Zivilrecht
Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.