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Entscheidung 4 Ob 170/16b×

Entscheidung 4 Ob 170/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob170/16b

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), aus Anlass der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2016, GZ 4 R 23/16f-31, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 29. Dezember 2015, GZ 23 Cg 14/14p-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den mit hg Beschluss vom 30. März 2016 zu 4 Ob 31/16m ua gestellten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Normen des Glücksspielrechts als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat jüngst in (sechs) verbundenen Verfahren, denen Sachverhalte zugrunde lagen, die mit jenem des gegenständlichen Verfahrens vergleichbar sind, mit dem im Spruch genannten Beschluss die dort näher bezeichneten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 beim Verfassungs-gerichtshof als verfassungswidrig angefochten.

Zu den Anfechtungsgründen wird auf den Beschluss 4 Ob 31/16m ua verwiesen. Die dort angefochtenen Bestimmungen des GSpG sind auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell.

Da zu erwarten ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Anlassfall-erstreckung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG aussprechen wird, erweist sich die Unterbrechung des Verfahrens als zweckmäßig vergleiche auch 4 Ob 233/15s ua).

Textnummer

E115681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00170.16B.0830.000

Im RIS seit

26.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160830_OGH0002_0040OB00170_16B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014242 Rechtssatz 1977 – zuletzt 26.03.2026Zivilrecht
Das Klagerecht des Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene, gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt.
RS0077586 Rechtssatz 1982 – zuletzt 22.03.2018Zivilrecht
Die Frage der gewerberechtlichen Befugnis ist für die Beurteilung der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr und für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ohne Bedeutung. Diese Teilnahme am Verkehr ist allein faktisch zu beurteilen.
RS0077853 Rechtssatz 1973 – zuletzt 26.03.2026Zivilrecht
Ein Gewerbetreibender kann sich gegen unlautere Werbemittel eines Mitbewerbers mit dem Unterlassungsanspruch selbst dann wenden, wenn seine eigene Werbung ebenfalls nicht einwandfrei ist.
RS0079597 Rechtssatz 1959 – zuletzt 22.03.2018Zivilrecht; Strafrecht
Es entspricht dem Zweck des UWG die Worte "Unternehmer" und "Unternehmen" immer im weiteren Sinn zu verstehen. Der Begriff des Unternehmers umfasst jede selbständige betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder die ohne Erwerbszwecke zu verfolgen …
RS0079937 Rechtssatz 1991 – zuletzt 25.01.2022Zivilrecht
Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, kei …
RS0104576 Rechtssatz 1996 – zuletzt 22.03.2018Zivilrecht
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Der auf Rechtsbruch gestützte Unterlassungsanspruch setzt auf Sachverhaltsebene den Verstoß gegen eine (bestimmte) generelle abstrakte Norm voraus. Er besteht daher nur dann zu Recht, wenn die Beklagte dadurch verbotswidrig (und damit unlauter iSd § 1 UWG) …
RS0130636 Rechtssatz 2016 – zuletzt 30.07.2026Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, a) § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54 b) § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl I 2010/54, c) § 3 Glücksspielgesetz (GSpG …