Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
1.1. Die Frage, welchen Gesamteindruck eine Ankündigung beim Durchschnittsverbraucher erweckt, ist regelmäßig nach den singulären Umständen des Falls zu beurteilen (vgl 4 Ob 245/07v mwN; so zutreffend auch Korn in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung im Sicherungsverfahren). In diesem Punkt ist dem Berufungsgericht schon deshalb keine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - unterlaufen, weil es insoweit von der im Sicherungsverfahren vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung des OGH nicht abgewichen ist. Die unterschiedliche Beurteilung des Auffälligkeitswerts der Überschrift über dem Textblock rechts unten und des (vermeintlich) aufklärenden Hinweises im Textfeld unterhalb der beanstandeten Spitzenstellungsaussage bedarf keiner Korrektur im Hauptverfahren.1.1. Die Frage, welchen Gesamteindruck eine Ankündigung beim Durchschnittsverbraucher erweckt, ist regelmäßig nach den singulären Umständen des Falls zu beurteilen vergleiche 4 Ob 245/07v mwN; so zutreffend auch Korn in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung im Sicherungsverfahren). In diesem Punkt ist dem Berufungsgericht schon deshalb keine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - unterlaufen, weil es insoweit von der im Sicherungsverfahren vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung des OGH nicht abgewichen ist. Die unterschiedliche Beurteilung des Auffälligkeitswerts der Überschrift über dem Textblock rechts unten und des (vermeintlich) aufklärenden Hinweises im Textfeld unterhalb der beanstandeten Spitzenstellungsaussage bedarf keiner Korrektur im Hauptverfahren.
1.2. Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch nicht dadurch aufgeworfen, dass der Autor einer kurzen Entscheidungsanmerkung die der besprochenen Entscheidung zugrunde liegenden Wertungen des OGH im Zusammenhang mit aufklärenden Hinweisen für in sich widersprüchlich erachtet und dabei zugleich zugesteht, dass in diese Wertungen möglicherweise eingeflossen ist, dass der OGH den aufklärenden Hinweisen unterschiedliche Wichtigkeit eingeräumt hatte.
2.1. Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen (RIS-Justiz RS0079737 [T13]; vgl auch 4 Ob 9/05k mwN). Hat sich die Äußerung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig (RIS-Justiz RS0079737 [T6]).2.1. Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen (RIS-Justiz RS0079737 [T13]; vergleiche auch 4 Ob 9/05k mwN). Hat sich die Äußerung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig (RIS-Justiz RS0079737 [T6]).
2.2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Seine Auffassung, der Zweck der Urteilsveröffentlichung (sicherzustellen, dass das Publikum über die Unlauterkeit einer wiederholt an auffälliger Stelle in einem Printmedium sowie in einem Online-Medium aufgestellten Werbebehauptung aufgeklärt wird) verlange neben der Veröffentlichung in den beiden Publikationsmedien noch eine Veröffentlichung in einem weiteren Printmedium, hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, berührt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042967).2.2. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Seine Auffassung, der Zweck der Urteilsveröffentlichung (sicherzustellen, dass das Publikum über die Unlauterkeit einer wiederholt an auffälliger Stelle in einem Printmedium sowie in einem Online-Medium aufgestellten Werbebehauptung aufgeklärt wird) verlange neben der Veröffentlichung in den beiden Publikationsmedien noch eine Veröffentlichung in einem weiteren Printmedium, hält sich im Rahmen des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, berührt im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042967).
2.3. Gleiches gilt für die in der Revision ebenfalls angesprochene Art und Form der angeordneten Veröffentlichung im Internet. Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 25 Abs 3 UWG vor allem darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenzuwirken (vgl RIS-Justiz RS0079820). Eine von den Revisionswerberinnen angestrebte allgemeine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG ist deshalb angesichts der unterschiedlichen Regelungssachverhalte und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen der genannten Bestimmungen nicht in Betracht zu ziehen (vgl 4 Ob 224/08g).2.3. Gleiches gilt für die in der Revision ebenfalls angesprochene Art und Form der angeordneten Veröffentlichung im Internet. Während Paragraph 13, Absatz 4, MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des Paragraph 25, Absatz 3, UWG vor allem darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenzuwirken vergleiche RIS-Justiz RS0079820). Eine von den Revisionswerberinnen angestrebte allgemeine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG ist deshalb angesichts der unterschiedlichen Regelungssachverhalte und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen der genannten Bestimmungen nicht in Betracht zu ziehen vergleiche 4 Ob 224/08g).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.