Der Rekurs der Beklagten ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN) und berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN) und berechtigt.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RZ 1990/110; JBl 1990, 122; 4 Ob 117/98; 5 Ob 237/01s uva). Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (1 Ob 92/98f uva). Bei der Prüfung der Unbefangenheit ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (1 Ob 92/98f) - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte (Arb 10.760) - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Mayr in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 mN).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RZ 1990/110; JBl 1990, 122; 4 Ob 117/98; 5 Ob 237/01s uva). Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (1 Ob 92/98f uva). Bei der Prüfung der Unbefangenheit ist im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss (1 Ob 92/98f) - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte (Arb 10.760) - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 19, JN Rz 4 mN).
Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze² § 19 JN Rz 5). Für die Annahme einer Befangenheit genügt schon die Besorgnis, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (4 Ob 117/98; 1 Ob 42/99d; 3 Ob 47/02m ua).Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze² Paragraph 19, JN Rz 5). Für die Annahme einer Befangenheit genügt schon die Besorgnis, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (4 Ob 117/98; 1 Ob 42/99d; 3 Ob 47/02m ua).
Im Lichte dieser Rechtslage begründet der in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte und vom Ablehnungssenat zugrundegelegte Sachverhalt tatsächlich den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil die Vermutung der Beklagten als Verfahrensbeteiligte, dass die Willensrichtung des abgelehnten Richters durch die am Verfahrensausgang interessierte Klägerin beeinflusst werden könnte, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar ist (vgl 1 N 506/01; 1 N 513/02). Es kommt daher nicht darauf an, welche Berufspflichten der abgelehnte Richter zu erfüllen hat, ob er als Mitglied der Schlichtungsstellen weisungsfrei handeln kann oder wie hoch die ihm für diese Tätigkeit zufließenden finanziellen Zuwendungen sind: Entscheidend ist allein, dass die zwischen dem abgelehnten Richter und der Klägerin bestehenden besonderen außerdienstlichen Beziehungen - der abgelehnte Richter ist von der Klägerin entsandtes, Aufwandersatz beziehendes Mitglied in Schlichtungsstellen - objektiv geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, seine Erwägungen in diesem Verfahren könnten durch Rücksichtnahme auf die Klägerin beeinflusst werden.Im Lichte dieser Rechtslage begründet der in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte und vom Ablehnungssenat zugrundegelegte Sachverhalt tatsächlich den Anschein einer Befangenheit des betroffenen Richters, weil die Vermutung der Beklagten als Verfahrensbeteiligte, dass die Willensrichtung des abgelehnten Richters durch die am Verfahrensausgang interessierte Klägerin beeinflusst werden könnte, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar ist vergleiche 1 N 506/01; 1 N 513/02). Es kommt daher nicht darauf an, welche Berufspflichten der abgelehnte Richter zu erfüllen hat, ob er als Mitglied der Schlichtungsstellen weisungsfrei handeln kann oder wie hoch die ihm für diese Tätigkeit zufließenden finanziellen Zuwendungen sind: Entscheidend ist allein, dass die zwischen dem abgelehnten Richter und der Klägerin bestehenden besonderen außerdienstlichen Beziehungen - der abgelehnte Richter ist von der Klägerin entsandtes, Aufwandersatz beziehendes Mitglied in Schlichtungsstellen - objektiv geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, seine Erwägungen in diesem Verfahren könnten durch Rücksichtnahme auf die Klägerin beeinflusst werden.
Dem Rekurs ist Folge zu geben und die Befangenheit des betroffenen Richters festzustellen. Zugleich waren die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben (§ 25 JN).Dem Rekurs ist Folge zu geben und die Befangenheit des betroffenen Richters festzustellen. Zugleich waren die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben (Paragraph 25, JN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO; an der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens trifft keine der Parteien ein Verschulden. Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (Mayr in Rechberger, ZPO² § 24 JN Rz 6; SZ 63/24; 1 Ob 191/00w; 4 Ob 108/01p uva). Das Kostenersatzbegehren im Rekursverfahren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO; an der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens trifft keine der Parteien ein Verschulden. Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 24, JN Rz 6; SZ 63/24; 1 Ob 191/00w; 4 Ob 108/01p uva). Das Kostenersatzbegehren im Rekursverfahren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.