Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin. Dieser ist zulässig (vgl RIS-Justiz RS0046010, 7 Ob 258/99p, 6 Ob 192/00d), aber nicht berechtigt.Dagegen richtet sich der Rekurs der Ablehnungswerberin. Dieser ist zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0046010, 7 Ob 258/99p, 6 Ob 192/00d), aber nicht berechtigt.
Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (7 Ob 258/99p, 1 Ob 42/99d uva). Die Beantwortung der Frage, ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in Bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt wurde (8 Ob 3/89, 6 Ob 15/89, 7 Ob 258/99p uva).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes unzulässig ist (RIS-Justiz RS0046005, RS0045983). Pauschalablehnungen oder substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0046011). Die Ablehnungswerberin präzisiert in ihrem Rekurs, dass sie nur die Richter ablehne, die einmal in "Sachen Neue Heimat Tirol" involviert gewesen seien und die sie unter Hinweis auf das jeweilige Aktenzeichen angeführt habe. Sie verweist darauf, dass ihre Verzichtserklärungen außergerichtlich erfolgt seien und diese unwirksam sei. Die Sachwalterschaft sei ihr aufoktruiert worden. Die Befangenheit von Richtern, die Immobilien von der Antragsgegnerin erworben haben, sei "einer Überprüfung zu unterziehen". Die Hinweise für die Befangenheit der in ihren Rechtssachen bisher tätigen Richter sei unübersehbar. In der Folge führt sie aber nur Argumente an, aus denen sich eine Unwirksamkeit der abgegebenen Verzichtserklärung ergeben solle.
Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen der Rekurswerberin die von ihr inkriminierten Verzichtserklärungen außergerichtlich abgegeben wurden, könnte auch die Missbilligung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen für sich allein - wie bereits oben dargelegt - nicht zu einer Befangenheit der betroffenen Richter führen. Die Vermutung, dass ein Richter, der eine Liegenschaft von einer gemeinnützigen Wohn- und Siedlungs GesmbH erwirbt, nunmehr dieser gegenüber befangen sei, ist ohne weitere Anhaltspunkte unberechtigt, entsteht doch durch die Abwicklung eines Vertrages in der Regel keine die Objektivität beeinflussende Nahebeziehung zwischen den Parteien. Die Rekurswerberin kann auch Tatsachen, aus denen sich anderes ergeben könnte, gar nicht behaupten. Es fehlt daher an einem Substrat für die Annahme der Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch bzw jener Richter, die bereits einmal in einer die Antragstellerin betreffenden Rechtssache entschieden haben.
Der Rekurs der Ablehnungswerberin musste daher erfolglos bleiben.