Der - jedenfalls zulässige (vgl RIS-Justiz RS0046010 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) - Rekurs des Ablehnungswerbers ist nicht berechtigt.Der - jedenfalls zulässige vergleiche RIS-Justiz RS0046010 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) - Rekurs des Ablehnungswerbers ist nicht berechtigt.
Ein Richter ist als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (stRsp, zuletzt etwa 1 Ob 42/99d). Die Beantwortung der Frage, ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in Bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt wurde (8 Ob 3/89; 6 Ob 15/89 uva). Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden (EFSlg 72.770 ua). Die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 165; EvBl 1989/18 uva). Eine unzulässige indifferente Pauschalablehnung etwa eines Gerichtshofes als Institution ist aber dann nicht gegeben, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (3 Ob 2228/96k ua).
Das Vorliegen einer solchen Situation wird vom Ablehnungswerber im Rekurs behauptet und dazu im Wesentlichen ausgeführt, er habe schon in einer "in Beantwortung von 10 Cg 434/93b-56 erstatteten" Note vom 1. 2. 1995 erklärt, dass eine Ablehnung des "derzeitigen Richters" ihm vermutlich nur wenig helfen würde. Der nächste Richter würde, demselben Druck ausgesetzt, dieselbe Befangenheit aufweisen. Er käme nie zu seinem Recht auf einen unbefangenen Richter. "Zur Schonung der Richter Vorarlbergs" lehne er sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch, somit den gesamten Gerichtshof, wegen Zweifels über ihre volle Unbefangenheit ab, weil die bisherigen Verfahren mit Richtern des Landesgerichtes Feldkirch immer zu seinem Nachteil ausgegangen seien, "obwohl der objektive Sachverhalt mein Obsiegen verlangt hätte". Mächtige Politiker Vorarlbergs hätten ihre Absicht, sich seines Fischereirechts zu bemächtigen, wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht. Nur ein Verlagern seines Rechtsstreites in ein anderes Bundesland könne ihm das Recht auf einen unbefangenen Richter bescheren.
Damit werden vom Ablehnungswerber aber keine konkreten Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen Richters des abgelehnten Gerichtshofs dargetan, sondern stellen diese Ausführungen bloße Vermutungen, Verdächtigungen und Beschuldigungen dar, die wegen ihres mangelnden Tatsachensubstrats nicht überprüft werden können. Entgegen seiner Behauptung wird vom Rekurswerber eine unzulässige Pauschalablehnung des Landesgerichtes Feldkirch vorgenommen. Die in keiner Weise näher erläuterte, sondern nur ganz allgemein erhobene Behauptung, dass Richter unter (politischen) Druck gesetzt würden, reicht, worauf der Ablehnungswerber vom Obersten Gerichtshof bereits in der E 7 Ob 2388/96v hingewiesen wurde, für die Annahme einer Befangenheit - namentlich aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch - nicht aus.
Soweit der Rekurswerber schließlich noch mit der Behauptung, eine Behinderung gemäß § 273 ABGB liege bei ihm nicht vor, die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens fordert, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht im Ablehnungsverfahren entschieden werden kann, sondern in dem gemäß § 6a ZPO eingeleiteten Verfahren vom Pflegschaftsgericht zu entscheiden sein wird.Soweit der Rekurswerber schließlich noch mit der Behauptung, eine Behinderung gemäß Paragraph 273, ABGB liege bei ihm nicht vor, die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens fordert, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht im Ablehnungsverfahren entschieden werden kann, sondern in dem gemäß Paragraph 6 a, ZPO eingeleiteten Verfahren vom Pflegschaftsgericht zu entscheiden sein wird.
Der Rekurs des Ablehnungswerbers muss erfolglos bleiben.