Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig; die Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur analogen Anwendung des Verwirkungstatbestands in Art 9 Abs 2 Marken-RL im Urheberrecht fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig; die Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur analogen Anwendung des Verwirkungstatbestands in Artikel 9, Absatz 2, Marken-RL im Urheberrecht fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
I) Zur Revision der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteilsrömisch eins) Zur Revision der Klägerin gegen den abweisenden Teil des Berufungsurteils
1.1. Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Hauptbegehren nicht stattgegeben, obwohl Krawina Alleinurheber des Hauses sei, während die schöpferischen Beiträge von Hundertwasser - nur Ideen und Anregungen allgemeiner Natur - nicht als Miturheberschaft, sondern als Bearbeitung des von Krawina gestalteten Baukörpers zu beurteilen seien. Auch fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung von Miturheberschaft zur Bearbeitung.
1.2. Die Zulassungsbeschwerde zeigt damit weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine durch gegenteilige Sachentscheidung zu korrigierende krasse Fehlbeurteilung im Einzelfall auf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Architekt Krawina und Hundertwasser seien Miturheber, auch Hundertwasser habe eigenschöpferische Beiträge zum Bauwerk eingebracht, beruht auf nachvollziehbaren Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren (insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen) sowie den Ergebnissen im Sicherungsverfahren. Jedenfalls vertretbar ist es, die Beiträge von Hundertwasser (insbesondere die Fassadengestaltung: vgl 4 Ob 229/02h S 12, und die Zwiebeltürme auf den Stiegenhaustürmen: siehe Gutachten S 7) als eigenschöpferische Beiträge zu beurteilen, die seine Miturheberschaft am Bauwerk begründen. Damit hängt die Entscheidung nicht weiter von der Frage einer Abgrenzung von Miturheberschaft zur Bearbeitung ab.1.2. Die Zulassungsbeschwerde zeigt damit weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine durch gegenteilige Sachentscheidung zu korrigierende krasse Fehlbeurteilung im Einzelfall auf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, Architekt Krawina und Hundertwasser seien Miturheber, auch Hundertwasser habe eigenschöpferische Beiträge zum Bauwerk eingebracht, beruht auf nachvollziehbaren Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren (insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen) sowie den Ergebnissen im Sicherungsverfahren. Jedenfalls vertretbar ist es, die Beiträge von Hundertwasser (insbesondere die Fassadengestaltung: vergleiche 4 Ob 229/02h S 12, und die Zwiebeltürme auf den Stiegenhaustürmen: siehe Gutachten S 7) als eigenschöpferische Beiträge zu beurteilen, die seine Miturheberschaft am Bauwerk begründen. Damit hängt die Entscheidung nicht weiter von der Frage einer Abgrenzung von Miturheberschaft zur Bearbeitung ab.
2.1. Die Zulassungsbeschwerde der Klägerin macht weiters geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu „Fragen, die mit dem Beseitigungsanspruch des in seinen Rechten verletzten Urhebers nach § 82 UrhG zusammenhängen“. In der Sache beanstandet die Klägerin die Abweisung ihres Beseitigungsbegehrens.2.1. Die Zulassungsbeschwerde der Klägerin macht weiters geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu „Fragen, die mit dem Beseitigungsanspruch des in seinen Rechten verletzten Urhebers nach Paragraph 82, UrhG zusammenhängen“. In der Sache beanstandet die Klägerin die Abweisung ihres Beseitigungsbegehrens.
2.2. In Ansehung der vorhandenen Drucksorten hat das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Klägerin (ON 9 S 35) verwiesen, wonach die Urheberbezeichnung auf vorhandenen Drucksorten unschwer auch anders als durch Neudruck oder Eindruck nachgetragen werden könne, etwa durch Stempelaufdruck oder schlichten Aufkleber. Es bewegt sich damit im Rahmen der Rechtsprechung, wonach die Anbringung der Herstellerhinweise auf Vervielfältigungsstücken eine taugliche Möglichkeit ist, um den gesetzwidrigen Zustand bei Unterlassung eines solchen Hinweises zu beseitigen (vgl 4 Ob 344/77 = ÖBl 1978, 23 - Panoramakarte Zillertal). Insoweit ist die begehrte Vernichtung daher überschießend und im Hinblick auf § 82 Abs 4 UrhG unbegründet.2.2. In Ansehung der vorhandenen Drucksorten hat das Berufungsgericht auf das Vorbringen der Klägerin (ON 9 S 35) verwiesen, wonach die Urheberbezeichnung auf vorhandenen Drucksorten unschwer auch anders als durch Neudruck oder Eindruck nachgetragen werden könne, etwa durch Stempelaufdruck oder schlichten Aufkleber. Es bewegt sich damit im Rahmen der Rechtsprechung, wonach die Anbringung der Herstellerhinweise auf Vervielfältigungsstücken eine taugliche Möglichkeit ist, um den gesetzwidrigen Zustand bei Unterlassung eines solchen Hinweises zu beseitigen vergleiche 4 Ob 344/77 = ÖBl 1978, 23 - Panoramakarte Zillertal). Insoweit ist die begehrte Vernichtung daher überschießend und im Hinblick auf Paragraph 82, Absatz 4, UrhG unbegründet.
2.3. In Ansehung sonstiger Eingriffsgegenstände (Keramikmodelle des Bauwerks, Kunstkarten, Poster, Seidentücher) hat die Klägerin die Herausgabe zur Vernichtung begehrt. Die Zulässigkeit eines solchen Begehrens wird von Lehre und Rechtsprechung abgelehnt, weil der Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG auf Leistung (nicht auf Duldung der Vernichtung) zu lauten und nach § 353 EO zu vollstrecken, die Beseitigung also primär vom Verpflichteten vorzunehmen ist (St. Korn in Kucsko, marken.schutz 1158; 3 Ob 301/53 = SZ 26/131 = RIS-Justiz RS0004749).2.3. In Ansehung sonstiger Eingriffsgegenstände (Keramikmodelle des Bauwerks, Kunstkarten, Poster, Seidentücher) hat die Klägerin die Herausgabe zur Vernichtung begehrt. Die Zulässigkeit eines solchen Begehrens wird von Lehre und Rechtsprechung abgelehnt, weil der Beseitigungsanspruch nach Paragraph 82, UrhG auf Leistung (nicht auf Duldung der Vernichtung) zu lauten und nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken, die Beseitigung also primär vom Verpflichteten vorzunehmen ist (St. Korn in Kucsko, marken.schutz 1158; 3 Ob 301/53 = SZ 26/131 = RIS-Justiz RS0004749).
2.4. Über das Eventualbegehren zum Herausgabebegehren („nachweislich zu vernichten“) hat das Erstgericht nicht entschieden, ohne dass dies in der Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO gerügt worden wäre. Wurde aber gegen die Nichterledigung eines Sachantrags (hier: des Eventualbegehrens zum Herausgabebegehren) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0041490).2.4. Über das Eventualbegehren zum Herausgabebegehren („nachweislich zu vernichten“) hat das Erstgericht nicht entschieden, ohne dass dies in der Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gerügt worden wäre. Wurde aber gegen die Nichterledigung eines Sachantrags (hier: des Eventualbegehrens zum Herausgabebegehren) weder durch Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO noch durch Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0041490).
II) Zur Revision der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteilsrömisch zwei) Zur Revision der Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils
1. Von der Frage, ob Zündholzschachtelmodell und Postkartenzeichnung schutzfähige Werke sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Dass Krawina eigenschöpferische Beiträge zum Bauwerk erbracht hat, ist nach der Beweisergänzung durch das Gutachten des Sachverständigen nicht zweifelhaft; darauf hat das Berufungsgericht seine zutreffende Rechtsansicht einer Miturheberschaft Krawinas gegründet (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Auffassung der Revision, Krawina habe den von Hundertwasser in Zündholzschachtelmodell und Postkartenzeichnung entworfenen Baukörper „nur in die architektonische Sprache übertragen“, geht am Sachverhalt vorbei.1. Von der Frage, ob Zündholzschachtelmodell und Postkartenzeichnung schutzfähige Werke sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Dass Krawina eigenschöpferische Beiträge zum Bauwerk erbracht hat, ist nach der Beweisergänzung durch das Gutachten des Sachverständigen nicht zweifelhaft; darauf hat das Berufungsgericht seine zutreffende Rechtsansicht einer Miturheberschaft Krawinas gegründet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Auffassung der Revision, Krawina habe den von Hundertwasser in Zündholzschachtelmodell und Postkartenzeichnung entworfenen Baukörper „nur in die architektonische Sprache übertragen“, geht am Sachverhalt vorbei.
2.1. Die Frage der Klagelegitimation hat das Berufungsgericht - der Entscheidung des Senats im Sicherungsverfahren (4 Ob 229/02h unter Hinweis auf 4 Ob 353/86) folgend - zutreffend bejaht. Die Revision geht unrichtig davon aus, Krawina habe der Klägerin „seine Rechte als Miturheber“ übertragen (was tatsächlich infolge § 23 Abs 3 UrhG unmöglich wäre). Tatsächlich hat Krawina (nur) das unbeschränkte Werknutzungsrecht zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung möglich ist.2.1. Die Frage der Klagelegitimation hat das Berufungsgericht - der Entscheidung des Senats im Sicherungsverfahren (4 Ob 229/02h unter Hinweis auf 4 Ob 353/86) folgend - zutreffend bejaht. Die Revision geht unrichtig davon aus, Krawina habe der Klägerin „seine Rechte als Miturheber“ übertragen (was tatsächlich infolge Paragraph 23, Absatz 3, UrhG unmöglich wäre). Tatsächlich hat Krawina (nur) das unbeschränkte Werknutzungsrecht zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung möglich ist.
2.2. Zwar könnte Krawina nicht ohne Zustimmung von Hundertwasser das Bauwerk ändern oder verwerten (§ 11 Abs 2 zweiter Satz UrhG), es ist aber jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen (§ 11 Abs 2 erster Satz UrhG). Nur Letzteres ist Gegenstand des Klagebegehrens. Die Revision der Beklagten verkennt grundlegend, dass die von ihr angesprochenen Beschränkungen in der Verwertung, die mit der Klagsführung durchgesetzt werden sollen, auf dem Gesetz beruhen (infolge Miturheberschaft) und folglich keiner Billigung des Miturhebers Hundertwasser bedürfen.2.2. Zwar könnte Krawina nicht ohne Zustimmung von Hundertwasser das Bauwerk ändern oder verwerten (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz UrhG), es ist aber jeder Miturheber für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechts gerichtlich zu verfolgen (Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz UrhG). Nur Letzteres ist Gegenstand des Klagebegehrens. Die Revision der Beklagten verkennt grundlegend, dass die von ihr angesprochenen Beschränkungen in der Verwertung, die mit der Klagsführung durchgesetzt werden sollen, auf dem Gesetz beruhen (infolge Miturheberschaft) und folglich keiner Billigung des Miturhebers Hundertwasser bedürfen.
2.3. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Klagsführung besteht darin, dass sie damit ihre Rechte als Werknutzungsberechtigte wahrnimmt, wodurch sie mittelbar auch Interessen des Urhebers (finanzielle, aber auch die dem Schutz seiner geistigen Interessen dienenden Rechte) entsprechend wahrnimmt. Darin liegt aber noch keine unzulässige Prozessstandschaft zur Verfolgung ausschließlich fremder Rechte (vgl nochmals 4 Ob 229/02h unter Hinweis auf 4 Ob 353/86).2.3. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Klagsführung besteht darin, dass sie damit ihre Rechte als Werknutzungsberechtigte wahrnimmt, wodurch sie mittelbar auch Interessen des Urhebers (finanzielle, aber auch die dem Schutz seiner geistigen Interessen dienenden Rechte) entsprechend wahrnimmt. Darin liegt aber noch keine unzulässige Prozessstandschaft zur Verfolgung ausschließlich fremder Rechte vergleiche nochmals 4 Ob 229/02h unter Hinweis auf 4 Ob 353/86).
4. Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, Krawina habe keinen stillschweigenden (konkludenten) Verzicht abgegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Insbesondere ist die Zustimmung von Krawina, dass das Bauwerk ohne sein Mitwirken fertiggestellt werden dürfe, kein konkludenter Verzicht auf seine Rechte als Miturheber (in diesem Sinne schon ausführlich 4 Ob 229/02h; gegenüber dem Sicherungsverfahren ergab sich zu diesem Beweisthema kein neuer Sachverhalt).4. Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, Krawina habe keinen stillschweigenden (konkludenten) Verzicht abgegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Insbesondere ist die Zustimmung von Krawina, dass das Bauwerk ohne sein Mitwirken fertiggestellt werden dürfe, kein konkludenter Verzicht auf seine Rechte als Miturheber (in diesem Sinne schon ausführlich 4 Ob 229/02h; gegenüber dem Sicherungsverfahren ergab sich zu diesem Beweisthema kein neuer Sachverhalt).
5.1. Die Beklagten vertreten (im Anschluss an Gamerith, der in ÖBl 2003, 147 diesen Gedanken als „erwägenswert“ bezeichnet) die Auffassung, der Verwirkungstatbestand des Art 9 Abs 1 Marken-RL („Verwirkung durch Duldung“; umgesetzt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in § 58 MSchG) sei mangels wesentlicher unterschiedlicher Wertungen auch auf das Urheberrecht zu erstrecken.5.1. Die Beklagten vertreten (im Anschluss an Gamerith, der in ÖBl 2003, 147 diesen Gedanken als „erwägenswert“ bezeichnet) die Auffassung, der Verwirkungstatbestand des Artikel 9, Absatz eins, Marken-RL („Verwirkung durch Duldung“; umgesetzt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Paragraph 58, MSchG) sei mangels wesentlicher unterschiedlicher Wertungen auch auf das Urheberrecht zu erstrecken.
5.2. Für das österreichische Urheberrecht wird die Verwirkung von Lehre und Rechtsprechung nicht anerkannt (Nachweise bei Knecht-Kleber, Die Verwirkung im Immaterialgüterrecht, 132; ablehnend jüngst auch Steinke, Die Verwirkung im Immaterialgüterrecht, 269). Der im Rechtsmittel der Beklagten vertretenen gegenteiligen Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
5.2. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Marken-RL eine markenrechtliche Sondernorm ist, die keinen Geltungsbereich für andere Rechtsbereiche beansprucht. Dazu kommt, dass Art 9 Abs 1 Marken-RL den Investitionsschutz desjenigen bezweckt, der durch fünf Jahre hindurch für sein Kennzeichen („jüngere Marke“) auf dem Markt einen Bekanntheitsgrad erworben hat, wobei durch die Verletzungshandlung ein potentielles neues Kennzeichenrecht (bedingt durch die fünfjährige Duldung) entstanden ist. Diese Wertung kann auf einen Verletzer fremder Urheberrechte nicht ohne weiteres übertragen werden, weil durch die Verletzungshandlung (hier zB: Vervielfältigung auf Postkarten und Textilien) noch kein eigenes Urheberrecht des Verletzers begründet wird, das unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes schutzwürdig wäre. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts noch nicht erfolgt ist und dass der österreichische Gesetzgeber keine Verwirkungsnorm im UrhG geschaffen hat (so wie hier gegen eine analoge Anwendung auch Knecht-Kleber aaO 136, die eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes verneint).5.2. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Marken-RL eine markenrechtliche Sondernorm ist, die keinen Geltungsbereich für andere Rechtsbereiche beansprucht. Dazu kommt, dass Artikel 9, Absatz eins, Marken-RL den Investitionsschutz desjenigen bezweckt, der durch fünf Jahre hindurch für sein Kennzeichen („jüngere Marke“) auf dem Markt einen Bekanntheitsgrad erworben hat, wobei durch die Verletzungshandlung ein potentielles neues Kennzeichenrecht (bedingt durch die fünfjährige Duldung) entstanden ist. Diese Wertung kann auf einen Verletzer fremder Urheberrechte nicht ohne weiteres übertragen werden, weil durch die Verletzungshandlung (hier zB: Vervielfältigung auf Postkarten und Textilien) noch kein eigenes Urheberrecht des Verletzers begründet wird, das unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes schutzwürdig wäre. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine gemeinschaftsweite Harmonisierung des Urheberpersönlichkeitsrechts noch nicht erfolgt ist und dass der österreichische Gesetzgeber keine Verwirkungsnorm im UrhG geschaffen hat (so wie hier gegen eine analoge Anwendung auch Knecht-Kleber aaO 136, die eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes verneint).
5.3. Die von der Revision gewünschte analoge Anwendung von Art 9 Abs 1 Marken-RL im Urheberrecht scheitert demnach an dem insoweit unzweideutigen Wortlaut und Zweck dieser Norm und den unterschiedlichen Wertungen im Marken- und Urheberrecht. Die Anregung der Beklagten, zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, ist deshalb nicht aufzugreifen.5.3. Die von der Revision gewünschte analoge Anwendung von Artikel 9, Absatz eins, Marken-RL im Urheberrecht scheitert demnach an dem insoweit unzweideutigen Wortlaut und Zweck dieser Norm und den unterschiedlichen Wertungen im Marken- und Urheberrecht. Die Anregung der Beklagten, zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten, ist deshalb nicht aufzugreifen.
6. Von der Frage, ob und mit welchen Rechtsfolgen ein Architekt Erfüllungsgehilfe eines Künstlers sein kann, hängt die Entscheidung nicht ab, weil hier Architekt und Künstler als Miturheber zu beurteilen sind.
7. Für rechtsmissbräuchliches Handeln finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Im Übrigen haben die Beklagten die Einrede missbräuchlicher Rechtsausübung (vgl RIS-Justiz RS0026072, RS0026271 [T18]) in erster Instanz nicht erhoben.7. Für rechtsmissbräuchliches Handeln finden sich im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Im Übrigen haben die Beklagten die Einrede missbräuchlicher Rechtsausübung vergleiche RIS-Justiz RS0026072, RS0026271 [T18]) in erster Instanz nicht erhoben.
8. Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte für Rechtsverletzungen in Deutschland den nach deutschem Recht zulässigen Einwand der Verwirkung prüfen müssen, geht inhaltlich ins Leere, weil sich der Senat mit diesem Einwand schon im Sicherungsverfahren (4 Ob 229/02h, S 14 f) auseinandergesetzt und keinen Verwirkungstatbestand nach deutschem Recht erfüllt gesehen hat. Auch in diesem Punkt hat sich die Sachlage im Hauptverfahren nicht mehr verändert.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt beim hier gegebenen Streitwert 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Einheitssatz im Revisionsverfahren beträgt beim hier gegebenen Streitwert 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).