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Entscheidung 4 Ob 197/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob197/09p

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ehemaligen Minderjährigen Y***** T*****, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. August 2009, GZ 42 R 164/09t-108, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Februar 2009, GZ 40 P 116/06t-U-101, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte auf Antrag der mittlerweile großjährigen Tochter den vom Vater zu leistenden Unterhalt für 2001 mit monatlich 190 EUR, für 2002 mit monatlich 238 EUR, für 2003 mit monatlich 220 EUR, für 2004 mit monatlich 236 EUR (3 Monate) und 320 EUR (9 Monate) und für 2005 (5 Monate) mit monatlich 320 EUR.

Dem Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit seinem nach dem 30. 6. 2009 gefassten Beschluss (Artikel 16, Absatz 4, Budgetbegleitgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,) teilweise Folge, hob die Entscheidung für einen bestimmten Zeitraum ersatzlos auf und setzte den zu zahlenden Unterhalt im Übrigen mit geringeren Beträgen fest; das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters an den Obersten Gerichtshof, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss abändern, hilfsweise aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster bzw zweiter Instanz zurückverweisen, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, es demnach (auch) um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht, gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS-Justiz RS0042366, RS0103147 [T2]). Werden jedoch - wie hier - von wiederkehrenden Leistungen nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, sind diese für den Streitwert maßgebend; für eine Bewertung nach Paragraph 58, JN bleibt dann kein Raum (RIS-Justiz RS0046547; RS0111964).

Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, somit unter 30.000 EUR liegt, wäre das Rechtsmittel des Vaters nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet wird -, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T34]; RS0109516).

Anmerkung

E92702 4Ob197.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00197.09P.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091216_OGH0002_0040OB00197_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042366 Rechtssatz 02.09.1971Zivilrecht
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monat …
RS0046547 Rechtssatz 21.04.1925Zivilrecht
Wird von wiederkehrenden Leistungen lediglich ein Teilbetrag eingeklagt, ist dieser für den Streitwert maßgebend.
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0109505 Rechtssatz 17.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …
RS0111964 Rechtssatz 26.05.1999Zivilrecht
Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, …