Begründung:
Im anhängigen Scheidungsverfahren beantragte die Beklagte, dem Kläger zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs bzw zur Sicherung ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der ehelichen Wohnung mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO bzw § 382e EO aufzutragen, die diese Wohnung betreffenden Betriebskosten samt Kreditraten in angeführter Höhe jeweils am Monatsersten an die Wohnbaugenossenschaft und die Kreditraten in angeführter Höhe an die Kreditgeberin jeweils am 1. 4. und 1. 10. des Jahres, beginnend mit 1. 10. 2007, zu Handen der Beklagten zu leisten.Im anhängigen Scheidungsverfahren beantragte die Beklagte, dem Kläger zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs bzw zur Sicherung ihres dringenden Wohnbedürfnisses an der ehelichen Wohnung mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO bzw Paragraph 382 e, EO aufzutragen, die diese Wohnung betreffenden Betriebskosten samt Kreditraten in angeführter Höhe jeweils am Monatsersten an die Wohnbaugenossenschaft und die Kreditraten in angeführter Höhe an die Kreditgeberin jeweils am 1. 4. und 1. 10. des Jahres, beginnend mit 1. 10. 2007, zu Handen der Beklagten zu leisten.
Unstrittig ist, dass die während aufrechter Ehe erworbene Wohnung, aus der der Kläger mittlerweile ausgezogen ist, im Alleineigentum der Beklagten steht und der Kläger bis Februar 2007 die monatlichen Vorschreibungen der Genossenschaft und die halbjährlichen Kreditraten für die beiden Eigenmitteldarlehen bezahlt hat, danach jedoch diese Zahlungen eingestellt hat.
Die Beklagte brachte vor, sie verfüge über keine Ersparnisse und beziehe eine Berufsunfähigkeitspension von rund 827 EUR netto monatlich, der Kläger beziehe ein monatliches Einkommen von rund 1.866,70 EUR netto. Die Beklagte sei nicht in der Lage, die Kreditrückzahlungen zu leisten; sie verfüge auch über keine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit. Es bestehe die Gefahr, dass die Wohnung in naher Zukunft versteigert werden müsse.
Der Kläger gestand zu, die Zahlungen für die Wohnung eingestellt zu haben. Es sei nämlich vorgesehen, dass die Wohnung, die als Ehewohnung zu klein sei, von der Beklagten allein benützt werde. Diese benütze allerdings die Wohnung derzeit nicht. Nach den Vorstellungen des Klägers solle die Aufteilung derart durchgeführt werden, dass die Wohnung weiterhin im Eigentum der Beklagten verbleibe. Der Kläger sei zum 31. 7. 2007 von seinem Dienstgeber gekündigt worden und werde ab 1. 8. 2007 eine Arbeitslosenunterstützung von rund 1.000 EUR beziehen, ihn treffe daher keine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten. Aufgrund seines Gesundheitszustands habe er einen monatlichen Mehraufwand für Medikamente und eine spezielle Leberdiät von 200 EUR zu tragen. Es könnten ihm keine Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden, die sein Existenzminimum gefährdeten.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Beklagten ab. Ein Anspruch nach § 382e EO und § 97 ABGB bestehe grundsätzlich nur gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten. Hier sei indes die Beklagte Alleineigentümerin der Wohnung. Diese von den Ehegatten als Ehewohnung benützte und von ihnen während aufrechter Ehe gemeinsam angeschaffte Wohnung falle in das Aufteilungsvermögen gemäß §§ 81 f EheG. Zwar bestehe eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs, weil die Wohnung bei Nichtbezahlung der Kreditraten belastet werden müsste und letztlich die Zwangsversteigerung drohe. Da aber der Kläger und die Beklagte bei Zahlung der halbjährlichen Kreditraten für die Wohnung sowie der monatlichen Vorschreibungen an Betriebskosten „unter das Existenzminimum" fielen, und zwar auch dann, wenn sich die Ehegatten diese Ausgaben teilten, sei eine Sicherung der Wohnung in sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des § 97 ABGB unmöglich.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag der Beklagten ab. Ein Anspruch nach Paragraph 382 e, EO und Paragraph 97, ABGB bestehe grundsätzlich nur gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten. Hier sei indes die Beklagte Alleineigentümerin der Wohnung. Diese von den Ehegatten als Ehewohnung benützte und von ihnen während aufrechter Ehe gemeinsam angeschaffte Wohnung falle in das Aufteilungsvermögen gemäß Paragraphen 81, f EheG. Zwar bestehe eine Gefährdung des Aufteilungsanspruchs, weil die Wohnung bei Nichtbezahlung der Kreditraten belastet werden müsste und letztlich die Zwangsversteigerung drohe. Da aber der Kläger und die Beklagte bei Zahlung der halbjährlichen Kreditraten für die Wohnung sowie der monatlichen Vorschreibungen an Betriebskosten „unter das Existenzminimum" fielen, und zwar auch dann, wenn sich die Ehegatten diese Ausgaben teilten, sei eine Sicherung der Wohnung in sinngemäßer Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 97, ABGB unmöglich.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob beim Sicherungsmittel des Gebots der Vornahme bestimmter Zahlungen zur Erhaltung der Ehewohnung gemäß § 382 Z 4 EO die finanzielle Situation des über die Ehewohnung nicht verfügungsberechtigten Antragsgegners in sinngemäßer Anwendung des § 97 Satz 2 ABGB zu prüfen sei. Die Beklagte habe die Gefährdung des Aufteilungsanspruchs im Fall einer Einstellung der Zahlungen für Kreditraten und Betriebskosten und dadurch drohender Zwangsversteigerung der Wohnung bescheinigt. Das an den Antragsgegner gerichtete Gebot zur Zahlung von Kreditraten oder von Hausbewirtschaftungskosten komme als Sicherungsmittel grundsätzlich in Betracht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung, welches Sicherungsmittel möglich und zielführend sei, müsse aber berücksichtigt werden, ob dem Antragsgegner die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs zumutbar seien. § 97 Satz 2 ABGB schließe den Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten aus, wenn der Wohnungsverlust „durch die Umstände erzwungen" werde. Auch wirtschaftliche Gründe wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des verfügungsberechtigten Ehegatten fielen darunter. Da der über die Wohnung nicht verfügungsberechtigte Ehegatte nicht schlechter gestellt werden dürfe als der Verfügungsberechtigte, sei auch hier maßgebend, inwieweit eine Zwangslage des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten vorliege, die die als Sicherungsmaßnahme in Betracht kommenden Handlungen unzumutbar erscheinen ließen. Die Zumutbarkeit sei zu verneinen, wenn aufgrund von dem nicht verfügungsberechtigten Ehegatten aufzutragenden Zahlungen dessen eigener notdürftiger Unterhalt gefährdet wäre. Das treffe auf den Kläger zu, der aufgrund seiner Arbeitslosigkeit derzeit nur ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 EUR erziele. Berücksichtige man nur monatliche Mietzinszahlungen des Klägers von 300 EUR für seine eigene Wohnmöglichkeit, verblieben ihm - selbst wenn er nur die Hälfte der zur Erhaltung notwendigen Kosten der streitverfangenen Wohnung zu übernehmen hätte - nur rund 390 EUR monatlich, welcher Betrag weit unter dem Existenzminimum liege. Dem Kläger könnten deshalb die von der Beklagten zur einstweiligen Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs begehrten Zahlungen mangels Zumutbarkeit nicht aufgetragen werden. Daran ändere auch der Einwand der Beklagten nichts, dass auf diese Umstände aufgrund des unberechtigten Auszugs des Klägers aus der Ehewohnung nicht Bedacht zu nehmen sei. Die nicht ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nämlich in erster Linie auf seine Arbeitslosigkeit und nicht darauf zurückzuführen, dass er infolge seines Auszugs aus der Ehewohnung nunmehr für sich die Benützung einer anderen Wohnung durch Mietzinszahlungen finanzieren müsse. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern nur die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach §§ 81 ff EheG gesichert werde. Eine Gefährdung dieses Anspruchs liege aber deshalb nicht vor, weil im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös bzw das Meistbot trete. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde einen solchen Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen, zumal die Beklagte darüber verfügungsberechtigt sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob beim Sicherungsmittel des Gebots der Vornahme bestimmter Zahlungen zur Erhaltung der Ehewohnung gemäß Paragraph 382, Ziffer 4, EO die finanzielle Situation des über die Ehewohnung nicht verfügungsberechtigten Antragsgegners in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, Satz 2 ABGB zu prüfen sei. Die Beklagte habe die Gefährdung des Aufteilungsanspruchs im Fall einer Einstellung der Zahlungen für Kreditraten und Betriebskosten und dadurch drohender Zwangsversteigerung der Wohnung bescheinigt. Das an den Antragsgegner gerichtete Gebot zur Zahlung von Kreditraten oder von Hausbewirtschaftungskosten komme als Sicherungsmittel grundsätzlich in Betracht. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung, welches Sicherungsmittel möglich und zielführend sei, müsse aber berücksichtigt werden, ob dem Antragsgegner die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs zumutbar seien. Paragraph 97, Satz 2 ABGB schließe den Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten aus, wenn der Wohnungsverlust „durch die Umstände erzwungen" werde. Auch wirtschaftliche Gründe wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des verfügungsberechtigten Ehegatten fielen darunter. Da der über die Wohnung nicht verfügungsberechtigte Ehegatte nicht schlechter gestellt werden dürfe als der Verfügungsberechtigte, sei auch hier maßgebend, inwieweit eine Zwangslage des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten vorliege, die die als Sicherungsmaßnahme in Betracht kommenden Handlungen unzumutbar erscheinen ließen. Die Zumutbarkeit sei zu verneinen, wenn aufgrund von dem nicht verfügungsberechtigten Ehegatten aufzutragenden Zahlungen dessen eigener notdürftiger Unterhalt gefährdet wäre. Das treffe auf den Kläger zu, der aufgrund seiner Arbeitslosigkeit derzeit nur ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 EUR erziele. Berücksichtige man nur monatliche Mietzinszahlungen des Klägers von 300 EUR für seine eigene Wohnmöglichkeit, verblieben ihm - selbst wenn er nur die Hälfte der zur Erhaltung notwendigen Kosten der streitverfangenen Wohnung zu übernehmen hätte - nur rund 390 EUR monatlich, welcher Betrag weit unter dem Existenzminimum liege. Dem Kläger könnten deshalb die von der Beklagten zur einstweiligen Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs begehrten Zahlungen mangels Zumutbarkeit nicht aufgetragen werden. Daran ändere auch der Einwand der Beklagten nichts, dass auf diese Umstände aufgrund des unberechtigten Auszugs des Klägers aus der Ehewohnung nicht Bedacht zu nehmen sei. Die nicht ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei nämlich in erster Linie auf seine Arbeitslosigkeit und nicht darauf zurückzuführen, dass er infolge seines Auszugs aus der Ehewohnung nunmehr für sich die Benützung einer anderen Wohnung durch Mietzinszahlungen finanzieren müsse. Weiters sei zu berücksichtigen, dass bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern nur die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches nach Paragraphen 81, ff EheG gesichert werde. Eine Gefährdung dieses Anspruchs liege aber deshalb nicht vor, weil im Falle einer Zwangsversteigerung oder Veräußerung an die Stelle des Liegenschaftsanteils der Verkaufserlös bzw das Meistbot trete. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde einen solchen Verkaufserlös verwirtschaften oder verbringen, zumal die Beklagte darüber verfügungsberechtigt sei.