Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, daß die Nichtzulassung der Klageänderung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten sei. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt werde, seien daher nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hänge davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Die Klägerin macht geltend, daß die Nichtzulassung der Klageänderung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten sei. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt werde, seien daher nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hänge davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung kann die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden (6 Ob 649/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94 mwN; 7 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0039426). Die gegenteilige, Fasching (ZPR**2 Rz 2017/1) folgende Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxi-Punktekarten ist vereinzelt geblieben.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung kann die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden (6 Ob 649/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94 mwN; 7 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0039426). Die gegenteilige, Fasching (ZPR**2 Rz 2017/1) folgende Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxi-Punktekarten ist vereinzelt geblieben.
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Klageänderung nicht zugelassen wurde, zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.