Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Mangels Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten und Außerstreitstellung der Bemessungsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 951 ABGB verblieb nur die Verjährungsfrage strittig.Mangels Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten und Außerstreitstellung der Bemessungsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 951, ABGB verblieb nur die Verjährungsfrage strittig.
Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren. Eine spezielle gesetzliche Regel für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB fehlt. Ausgehend von der allgemeinen Regel des Verjährungsrechts, nach der die Verjährung beginnt, sobald das Recht geltend gemacht werden kann, wird allgemein gefolgert, dass die kurze Frist des § 1487 ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testaments zu laufen beginnt, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird (RIS-Justiz RS0034302; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1487 Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1487 Rz 7 je mwN).Das Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt gemäß Paragraph 1487, ABGB in drei Jahren. Eine spezielle gesetzliche Regel für den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB fehlt. Ausgehend von der allgemeinen Regel des Verjährungsrechts, nach der die Verjährung beginnt, sobald das Recht geltend gemacht werden kann, wird allgemein gefolgert, dass die kurze Frist des Paragraph 1487, ABGB für den auf das Gesetz gestützten Pflichtteilsanspruch mit der Kundmachung des Testaments zu laufen beginnt, weil damit der Pflichtteilsanspruch fällig wird (RIS-Justiz RS0034302; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1487, Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1487, Rz 7 je mwN).
Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufs, wie in allen Fällen außerhalb des § 1489 ABGB, nach ständiger Rechtsprechung nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners (7 Ob 27/03a mwN; 7 Ob 544/93 mwN). Der hievon abweichenden Meinung Rabers (in JBl 1988, 137 ff [223]), wonach die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils zu einem späteren Zeitpunkt (nach Testamentseröffnung) in Lauf gesetzt werde, ist der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt (10 Ob 340/97s mwN).Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufs, wie in allen Fällen außerhalb des Paragraph 1489, ABGB, nach ständiger Rechtsprechung nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners (7 Ob 27/03a mwN; 7 Ob 544/93 mwN). Der hievon abweichenden Meinung Rabers (in JBl 1988, 137 ff [223]), wonach die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils zu einem späteren Zeitpunkt (nach Testamentseröffnung) in Lauf gesetzt werde, ist der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt (10 Ob 340/97s mwN).
Die Klägerin behauptete zwar, die Beklagte habe ihre Kenntnisnahme in Ansehung der Voraussetzungen ihres Pflichtteils(ergänzungs-)anspruchs arglistig vereitelt bzw an solchen Handlungen ihrer Mutter bzw des gemeinsamen Vertreters mitgewirkt, eine arglistige Vereitelung der Kenntnisnahme ihrer Tante, von der die Klägerin den strittig verbliebenen Pflichtteilsanspruch ableitet, behauptete sie im Verfahren nicht. Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwies, dass die Klägerin den Rechtsübergang des strittig verbliebenen Pflichtteilsanspruchs an sie zu einem Zeitpunkt behauptet (Oktober 2007), zu dem die durch die Testamentskundmachung ausgelöste Verjährungsfrist für die Schwester der Klägerin bereits abgelaufen war.
Im Übrigen entspricht die Verneinung einer Rechtspflicht des Geschenknehmers zur Offenlegung des Geschenks gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0019051); jedenfalls dann, wenn der Beschenkte selbst nicht Erbe ist (1 Ob 222/75 = SZ 48/114; 6 Ob 716/85; vgl RIS-Justiz RS0012923).Im Übrigen entspricht die Verneinung einer Rechtspflicht des Geschenknehmers zur Offenlegung des Geschenks gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0019051); jedenfalls dann, wenn der Beschenkte selbst nicht Erbe ist (1 Ob 222/75 = SZ 48/114; 6 Ob 716/85; vergleiche RIS-Justiz RS0012923).
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts sohin im Einklang mit den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Berufungsgerichts sohin im Einklang mit den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung steht, fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat ihr die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO).Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat ihr die Klägerin die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).