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Entscheidung 4 Ob 2283/96f×

Entscheidung 4 Ob 2283/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2283/96f

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei *****-D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Norman Dick und Dr.Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den stattgebenden Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. August 1996, GZ 1 R 171/96i-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vergleichende Preiswerbung ist nur zulässig, sofern sie nicht gegen Paragraph eins und Paragraph 2, UWG verstößt. Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen Paragraph 2, UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen Paragraph 7, UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt. Daß dabei die Mehrzahl der Vergleichspreise richtig angegeben wurde, fällt dagegen nicht ins Gewicht.

Anmerkung

E44181 04A22836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02283.96F.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19961001_OGH0002_0040OB02283_96F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037581 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Wird etwa einem Beklagten - wenn auch in Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere ...") - geboten, "irreführende" oder "kreditschädigende" Behauptungen schlechthin zu unterlassen, dann würde das dem Kläger die Exekutionsführung wegen jegli …
RS0037607 Rechtssatz 26.05.1964Zivilrecht
Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen (hier: Verbot der Erzeugung und des Vertrieb …
RS0037634 Rechtssatz 11.06.1974Zivilrecht
Die allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens geht nicht so weit, dass allgemeine Behauptungen verboten werden könnten; das Unterlassungsbegehren muss vielmehr konkretisiert werden.
RS0037731 Rechtssatz 30.05.1972Zivilrecht
Ein ganz allgemein auf Unterlassung "abfälliger Äußerungen welcher Art immer" gerichtetes Begehren ist nicht hinlänglich bestimmt.
RS0078144 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Die ansonsten sittenwidrige Anpreisung der eigenen Spitzenstellung unter Hinweis auf die Nachteile des Angebotes des Konkurrenten könnte nur dann im Interesse der Aufklärung liegen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aus dem beanstandeten Vergleich (Ber …
RS0078223 Rechtssatz 16.11.1993Zivilrecht
Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenü …
RS0078231 Rechtssatz 11.07.1989Zivilrecht
Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinwei …
RS0078238 Rechtssatz 04.12.1990Zivilrecht
Wenn auch die Rechtsprechung seit der UWGNov 1988 wahrheitsgemäße vergleichende Werbung als grundsätzlich zulässig ansieht, so gilt dies doch auch weiterhin nicht für Werbevergleiche, die im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet sind oder etwa - durch …
RS0078318 Rechtssatz 11.07.1989Zivilrecht
Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich ins …
RS0079278 Rechtssatz 05.05.1964Zivilrecht
Einschränkung des Unterlassungsgebotes auf die tatsächlich erwiesenen Gesetzesverstöße des Beklagten.
RS0107388 Rechtssatz 01.10.1996Zivilrecht
Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen § 2 UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen …