Hat bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die Mängelrüge des Beklagten (unterlassene Vernehmung des Zeugen Dr. K***** zum Beweis dafür, daß ihm K***** am 15. 6. 1993 jene Informationen erteilt habe, die als Grundlage des Vorbringens im Schriftsatz ON 11 gedient hätten) mit der Begründung verworfen, dieses Beweisthema sei deshalb nicht maßgeblich, weil der Vertragsschluß nicht in Gegenwart des Zeugen K***** erfolgt sei, kann darin eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Begründung in der Erledigung des geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz (die allein eine neuerliche Rüge des Fehlers auch noch im Revisionsverfahren ermöglichte, vgl. EFSlg 52.239; 9 ObA 27/93; 5 Ob 83/98m ua) nicht erblickt werden. Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, daß die Beurteilung der Frage, ob zur Überprüfung der vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist, der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden (RZ 1991/5 ua).Hat bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die Mängelrüge des Beklagten (unterlassene Vernehmung des Zeugen Dr. K***** zum Beweis dafür, daß ihm K***** am 15. 6. 1993 jene Informationen erteilt habe, die als Grundlage des Vorbringens im Schriftsatz ON 11 gedient hätten) mit der Begründung verworfen, dieses Beweisthema sei deshalb nicht maßgeblich, weil der Vertragsschluß nicht in Gegenwart des Zeugen K***** erfolgt sei, kann darin eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Begründung in der Erledigung des geltend gemachten Verfahrensmangels erster Instanz (die allein eine neuerliche Rüge des Fehlers auch noch im Revisionsverfahren ermöglichte, vergleiche EFSlg 52.239; 9 ObA 27/93; 5 Ob 83/98m ua) nicht erblickt werden. Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber, daß die Beurteilung der Frage, ob zur Überprüfung der vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist, der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen unterliegt. Die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden (RZ 1991/5 ua).
Soweit der Beklagte eine unrichtige Auslegung des Schreibens vom 8. 8. 1991 (Beilage ./4) durch das Berufungsgericht darzustellen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß die materielle (innere) Beweiskraft einer Urkunde, die die Bedeutung der beurkundeten Erklärung für das Beweisthema bezeugt, durch keine besonderen Vorschriften festgelegt wird; über sie entscheidet der Richter im Rahmen freier Beweiswürdigung bzw. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bei Subsumtion des beurkundeten Tatbestandes. Hier haben die Vorinstanzen im Rahmen freier, im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbarer Beweiswürdigung das genannte Schreiben unter Heranziehung weiterer Beweisergebnisse (Zeugen- und Parteiaussagen) dahin ausgelegt, daß der Nachtragsauftrag nicht unter den Bedingungen des Hauptauftrages stand. Damit haben die Vorinstanzen tatsächliche, den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen über den Urkundeninhalt getroffen, die auch unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO keiner weiteren Überprüfung zugänglich sind. Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes auf Grund eines über die bloße Vorlage der Urkunde hinaus durchgeführten Beweisverfahrens ist nämlich nicht rechtliche Beurteilung, sondern tatsächliche Feststellung (SZ 41/33; SZ 60/266; ÖBl 1991,87 - Wiener Partie mwN; 1 Ob 602/93).Soweit der Beklagte eine unrichtige Auslegung des Schreibens vom 8. 8. 1991 (Beilage ./4) durch das Berufungsgericht darzustellen versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß die materielle (innere) Beweiskraft einer Urkunde, die die Bedeutung der beurkundeten Erklärung für das Beweisthema bezeugt, durch keine besonderen Vorschriften festgelegt wird; über sie entscheidet der Richter im Rahmen freier Beweiswürdigung bzw. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bei Subsumtion des beurkundeten Tatbestandes. Hier haben die Vorinstanzen im Rahmen freier, im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbarer Beweiswürdigung das genannte Schreiben unter Heranziehung weiterer Beweisergebnisse (Zeugen- und Parteiaussagen) dahin ausgelegt, daß der Nachtragsauftrag nicht unter den Bedingungen des Hauptauftrages stand. Damit haben die Vorinstanzen tatsächliche, den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen über den Urkundeninhalt getroffen, die auch unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO keiner weiteren Überprüfung zugänglich sind. Die Feststellung der Bedeutung eines Urkundeninhaltes auf Grund eines über die bloße Vorlage der Urkunde hinaus durchgeführten Beweisverfahrens ist nämlich nicht rechtliche Beurteilung, sondern tatsächliche Feststellung (SZ 41/33; SZ 60/266; ÖBl 1991,87 - Wiener Partie mwN; 1 Ob 602/93).
Auch die vom Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles liegt nicht vor: Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich deutlich, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen über die fehlende Kenntnis des Klägers von einer Beschränkung der Vertretungsmacht Rudolf K*****s im Innenverhältnis zum Beklagten ausschließlich auf dessen Vollmacht zu Vertragsverhandlungen mit dem Kläger im Namen des Beklagten bezogen hat; ob Rudolf K***** allenfalls darüber hinaus in seiner Fähigkeit, als Stellvertreter des Beklagten zu handeln, beschränkt war, war weder Gegenstand des Verfahrens noch der Überlegungen des Berufungsgerichtes. Der Revisionswerber zeigt darüber hinaus auch nicht auf, weshalb die behauptete Aktenwidrigkeit einen wichtigen Punkt betraf (vgl. EFSlg 44.101 uva), insbesondere, inwiefern sie abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.Auch die vom Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles liegt nicht vor: Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich deutlich, daß das Berufungsgericht seine Ausführungen über die fehlende Kenntnis des Klägers von einer Beschränkung der Vertretungsmacht Rudolf K*****s im Innenverhältnis zum Beklagten ausschließlich auf dessen Vollmacht zu Vertragsverhandlungen mit dem Kläger im Namen des Beklagten bezogen hat; ob Rudolf K***** allenfalls darüber hinaus in seiner Fähigkeit, als Stellvertreter des Beklagten zu handeln, beschränkt war, war weder Gegenstand des Verfahrens noch der Überlegungen des Berufungsgerichtes. Der Revisionswerber zeigt darüber hinaus auch nicht auf, weshalb die behauptete Aktenwidrigkeit einen wichtigen Punkt betraf vergleiche EFSlg 44.101 uva), insbesondere, inwiefern sie abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).