Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht geltend, ein Wohnrecht werde regelmäßig zur Sicherung des Wohnbedürfnisses des Berechtigten, meist zur Versorgung von Angehörigen, eingeräumt und setze schon begrifflich eine Verwendung zu Wohnzwecken voraus. Die von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) entwickelten Grundsätze seien analog auch bei der Interessenabwägung zwischen Eigentümer und Wohnungsberechtigtem heranzuziehen. Die Beklagte verwende die Wohnung seit 1970 nicht mehr während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt und damit nicht zu Wohnzwecken, weshalb das ihr eingeräumte Wohnrecht infolge Nichtausübung verjährt sei.1. Die Klägerin macht geltend, ein Wohnrecht werde regelmäßig zur Sicherung des Wohnbedürfnisses des Berechtigten, meist zur Versorgung von Angehörigen, eingeräumt und setze schon begrifflich eine Verwendung zu Wohnzwecken voraus. Die von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG (Nichtbenützung der Wohnung) entwickelten Grundsätze seien analog auch bei der Interessenabwägung zwischen Eigentümer und Wohnungsberechtigtem heranzuziehen. Die Beklagte verwende die Wohnung seit 1970 nicht mehr während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt und damit nicht zu Wohnzwecken, weshalb das ihr eingeräumte Wohnrecht infolge Nichtausübung verjährt sei.
2. Die persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchs berechtigt zur Nutzung einer fremden Sache ohne Verletzung ihrer Substanz (§ 504 ABGB). Der praktisch wichtigste Fall dieser Dienstbarkeit ist jener des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB), das dem Berechtigten auf Lebenszeit (§ 529 ABGB; Koch in KBB, ABGB § 473 Rz 4) die Befugnis gewährt, die vom Recht umfassten Gebäudeteile im Rahmen seiner Bedürfnisse zum eigenen Bedarf zu verwenden (4 Ob 186/00g = SZ 73/125; RIS-Justiz RS0011821).2. Die persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchs berechtigt zur Nutzung einer fremden Sache ohne Verletzung ihrer Substanz (Paragraph 504, ABGB). Der praktisch wichtigste Fall dieser Dienstbarkeit ist jener des Wohnungsgebrauchsrechts (Paragraph 521, ABGB), das dem Berechtigten auf Lebenszeit (Paragraph 529, ABGB; Koch in KBB, ABGB Paragraph 473, Rz 4) die Befugnis gewährt, die vom Recht umfassten Gebäudeteile im Rahmen seiner Bedürfnisse zum eigenen Bedarf zu verwenden (4 Ob 186/00g = SZ 73/125; RIS-Justiz RS0011821).
Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch (Passivität des Berechtigten), wenn das Recht dreißig Jahre lang nicht ausgeübt wird (§ 1479 ABGB; Koziol/Welser I13 432; 1 Ob 516/96 = SZ 69/135). Bei fortdauernden Servituten beginnt die Verjährungsfrist, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1479 Rz 5; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1479 Rz 2; RIS-Justiz RS0108084).Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch (Passivität des Berechtigten), wenn das Recht dreißig Jahre lang nicht ausgeübt wird (Paragraph 1479, ABGB; Koziol/Welser I13 432; 1 Ob 516/96 = SZ 69/135). Bei fortdauernden Servituten beginnt die Verjährungsfrist, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1479, Rz 5; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1479, Rz 2; RIS-Justiz RS0108084).
Dass zur Vermeidung der Verjährung einer persönlichen Dienstbarkeit eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität deren Ausübung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich sei, ist der durch Rechtsprechung und Lehre erläuterten Rechtslage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil:
Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt umso mehr der Grundsatz, dass nur völlige Zwecklosigkeit deren weiteren Rechtsbestand vernichten kann (5 Ob 95/01h = SZ 74/88; 7 Ob 2185/96s [Wohnrecht]; siehe ferner RIS-Justiz RS0011541). Diese Leitlinie ist auch für die Beurteilung der - tieferstehend behandelten - Rechtsausübung von Bedeutung.
3. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wird dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse benützt. Da beim Wohnungsgebrauchsrecht Benutzungshandlungen unterschiedlichster Art möglich sind, ist in der Frage der Verjährung dieser Dienstbarkeit im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob das Gebrauchsrecht ausgeübt wird oder nicht.
Unstrittig ist, dass die Beklagte die gegenständliche Wohnung weder als Ehewohnung noch als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verwendet. Sie hielt sich aber innerhalb der letzten dreißig Jahre (wenn auch nur fallweise) tagsüber in der Wohnung auf, nächtigte dort (wenn auch nur fallweise), bewahrte in der Wohnung Möbel, Hausrat und Kleidung auf und ließ Reparatur- und Verbesserungsarbeiten an den vom Recht umfassten Gebäudeteilen durchführen. Diese Nutzungshandlungen der Beklagten sind - vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen - zweifelsfrei als Ausübung ihres Wohnungsrechts zu beurteilen und haben zur Folge, dass die Dienstbarkeit weiterhin besteht; eine Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch konnte infolge Rechtsausübung durch die Berechtigte innerhalb der Frist des § 1479 ABGB nicht eintreten.Unstrittig ist, dass die Beklagte die gegenständliche Wohnung weder als Ehewohnung noch als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verwendet. Sie hielt sich aber innerhalb der letzten dreißig Jahre (wenn auch nur fallweise) tagsüber in der Wohnung auf, nächtigte dort (wenn auch nur fallweise), bewahrte in der Wohnung Möbel, Hausrat und Kleidung auf und ließ Reparatur- und Verbesserungsarbeiten an den vom Recht umfassten Gebäudeteilen durchführen. Diese Nutzungshandlungen der Beklagten sind - vor dem Hintergrund der voranstehenden Erwägungen - zweifelsfrei als Ausübung ihres Wohnungsrechts zu beurteilen und haben zur Folge, dass die Dienstbarkeit weiterhin besteht; eine Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch konnte infolge Rechtsausübung durch die Berechtigte innerhalb der Frist des Paragraph 1479, ABGB nicht eintreten.
4. Der von der Rechtsmittelwerberin angestrebte Analogieschluss setzt eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung voraus. Um eine solche annehmen zu können, müssen die für den geregelten wie den ungeregelten Fall maßgebenden Wertungen übereinstimmen, wofür es deutlicher Anhaltspunkte im Gesetz bedarf. Eine Gesetzesanalogie ist demnach immer dann ausgeschlossen, wenn ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge nur eintreten lassen will, wenn gerade die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind, also die Nichtregelung dem Plan des Gesetzes entspricht (RIS-Justiz RS0008826).
4.1. Zunächst ist - nach den Erwägungen unter 2. und 3. - nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnungsgebrauchsrecht nach § 521 ABGB insoweit planwidrig unvollständig wären, als Regelungen über das Erlöschen dieses Rechts im Fall nicht ausreichend intensiver Ausübung fehlen. Die gesetzliche Aufzählung der Erlöschungsgründe für Servituten (§§ 524 ff ABGB) ist demnach nicht ergänzungsbedürftig.4.1. Zunächst ist - nach den Erwägungen unter 2. und 3. - nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnungsgebrauchsrecht nach Paragraph 521, ABGB insoweit planwidrig unvollständig wären, als Regelungen über das Erlöschen dieses Rechts im Fall nicht ausreichend intensiver Ausübung fehlen. Die gesetzliche Aufzählung der Erlöschungsgründe für Servituten (Paragraphen 524, ff ABGB) ist demnach nicht ergänzungsbedürftig.
4.2. Abgesehen von dem soeben erörterten Gesichtspunkt unterscheidet sich die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts durch ihre gesetzliche Ausgestaltung als dingliches, im Grundbuch einverleibtes Recht, das dem Berechtigten höchstpersönlich auf Lebensdauer eingeräumt wird, vom obligatorischen Benützungsverhältnis auf Grund eines Bestandvertrags. Rechte daraus sind der grundsätzlich übertragbar und vererblich. Die Wohnungsdienstbarkeit wird, auch wenn ein Zins zu entrichten ist, nicht zum Bestandvertrag, genauso wenig wie sich der Bestandvertrag durch Verbücherung zur Servitut wandelt (1 Ob 47/55 = SZ 28/68; 7 Ob 617/90 = MietSlg 42.078; RIS-Justiz RS0011831). Diese strukturellen Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse - mögen auch beide die Nutzung von Wohnraum zum Gegenstand haben - bewirken unterschiedliche Interessenlagen der Beteiligten, die in unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen.
4.3. Dass der bestandrechtlichen Sondervorschrift des § 30 Abs 2 Z 6 MRG andere Wertungen zu Grunde liegen als dem Wohnungsgebrauchsrecht des § 521 ABGB, zeigt sich insbesondere daran, dass der mit dem Mietengesetz eingeführte Kündigungsschutz im wesentlichen historisch begründet (vgl dazu Würth in Rummel, ABGB³ vor § 1090 Rz 1) und - als lex specialis - von Anfang an auf den Vertragstyp Bestandvertrag beschränkt war. Die zentrale Kündigungsschutznorm des § 30 MRG als Nachfolgebestimmung des § 19 MG beschränkt das Kündigungsrecht des Vermieters auf bestimmte, im Gesetz angeführte Tatbestände. Dieser Kündigungsschutz bedeutete die im Sinne des ABGB systemwidrige Bindung der ordentlichen Kündigung des Vermieters an einen wichtigen Grund bei gleichzeitiger Beschränkung der Möglichkeit, durchsetzbare Befristungen von Mietverträgen vorzunehmen (Böhm in Schwimann, ABGB² vor § 1 MRG Rz 12).4.3. Dass der bestandrechtlichen Sondervorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG andere Wertungen zu Grunde liegen als dem Wohnungsgebrauchsrecht des Paragraph 521, ABGB, zeigt sich insbesondere daran, dass der mit dem Mietengesetz eingeführte Kündigungsschutz im wesentlichen historisch begründet vergleiche dazu Würth in Rummel, ABGB³ vor Paragraph 1090, Rz 1) und - als lex specialis - von Anfang an auf den Vertragstyp Bestandvertrag beschränkt war. Die zentrale Kündigungsschutznorm des Paragraph 30, MRG als Nachfolgebestimmung des Paragraph 19, MG beschränkt das Kündigungsrecht des Vermieters auf bestimmte, im Gesetz angeführte Tatbestände. Dieser Kündigungsschutz bedeutete die im Sinne des ABGB systemwidrige Bindung der ordentlichen Kündigung des Vermieters an einen wichtigen Grund bei gleichzeitiger Beschränkung der Möglichkeit, durchsetzbare Befristungen von Mietverträgen vorzunehmen (Böhm in Schwimann, ABGB² vor Paragraph eins, MRG Rz 12).
Es ist somit auch auf diesem Boden nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnungsgebrauchsrecht des § 521 ABGB planwidrig unvollständig und durch die Übertragung der bestandrechtlichen Sondervorschrift des § 30 Abs 2 Z 6 MRG zu ergänzen wären.Es ist somit auch auf diesem Boden nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnungsgebrauchsrecht des Paragraph 521, ABGB planwidrig unvollständig und durch die Übertragung der bestandrechtlichen Sondervorschrift des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG zu ergänzen wären.
5. Alle voranstehenden Ausführungen sind daher folgendermaßen zusammenzufassen:
Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Im Gegenteil: Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt umso mehr der Grundsatz, dass nur völlige Zwecklosigkeit deren weiteren Rechtsbestand vernichten kann. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dabei kann es sich um Benutzungshandlungen unterschiedlichster Art handeln, sodass die Frage nach der Rechtsausübung im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen ist. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Im Gegenteil: Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt umso mehr der Grundsatz, dass nur völlige Zwecklosigkeit deren weiteren Rechtsbestand vernichten kann. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Dabei kann es sich um Benutzungshandlungen unterschiedlichster Art handeln, sodass die Frage nach der Rechtsausübung im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen ist. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.