Rechtssatz RS0121871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121871
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs innerhalb der Verjährungsfrist ist zur Vermeidung der Verjährung des Rechts nicht erforderlich. Daher wird ein Wohnungsgebrauchsrecht immer dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner jeweiligen Bedürfnisse benützt. Eine Beurteilung der Rechtsausübung in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung zum Kündigungsgrund gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG entwickelten Leitlinien kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 248/06h
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 248/06h
Veröff: SZ 2007/22
- 6 Ob 96/10a
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 96/10a
Vgl; Beisatz: Der Frage, ob das Wohnrecht ausgeübt wird oder nicht, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T1)
- 7 Ob 149/17p
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 149/17p
Auch
- 8 Ob 101/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 101/17m
Auch; nur: Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist nicht erforderlich. (T2)
Beisatz: Hier: Grunddienstbarkeiten. (T3)
- 8 Ob 117/17i
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 117/17i
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 152/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 152/24t
Beisatz wie T2
Schlagworte
Wohnrecht, habitatio, Servitut, Nichtgebrauch, Nichtbenützung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121871
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20070213_OGH0002_0040OB00248_06H0000_001