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Entscheidung 4 Ob 252/05w×

Entscheidung 4 Ob 252/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob252/05w

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Oktober 2005, GZ 6 R 168/05f-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht gegen die Beklagte ua einen durch einstweilige Verfügung zu sichernden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend: Die Beklagte verstoße gegen den von den Streitteilen abgeschlossenen Einspielvertrag. Sie habe verhindert, dass das lokale Fernsehprogramm der Klägerin in das betroffene regionale Kabelfernsehnetz eingespielt werde. Dies sei sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Die Beklagte bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung; ihre Verpflichtungen aus dem Einspielvertrag bestünden nur, soweit ihnen nicht Verpflichtungen aus den mit den Gemeinden geschlossenen Verträgen über die Errichtung des Kabelfernsehnetzes entgegenstünden. Letztere enthielten das ausdrückliche Recht der jeweiligen Gemeinde, das in das Netz einzuspeisende lokale Fernsehprogramm zu bestimmen. Die Gemeinden hätten von ihrer „Programmhoheit" Gebrauch gemacht; die Beklagte habe dem Rechnung getragen.

Im Fall eines Vertragsbruchs bedeutet nur eine subjektiv vorwerfbare, also zumindest fahrlässige Verletzung rechtlicher Bindungen eine über die bloße schuldrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehende unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung (stRsp: 4 Ob 351/86 = MR 1988, 203 - Traktorseilwinde mwN; 4 Ob 272/98y; 4 Ob 212/04m). Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrags ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte (4 Ob 406/79 = ÖBl 1980, 65 - exportbüro wien; 4 Ob 46/95 = MR 1995, 187 - Sportgeschäft; 4 Ob 272/98y; 4 Ob 212/04m).

Die Auslegung eines Vertrags kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO sein, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung oder eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen ist (4 Ob 151/98d; 4 Ob 272/98y; 4 Ob 212/04m; RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0112106). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier nicht vor:

Das Rekursgericht hat sich der - auch von den betroffenen Gemeinden geteilten - Auffassung der Beklagten angeschlossen, nach den mit den Gemeinden geschlossenen Verträgen sei zwischen einem gemeindeeigenen Kanal (Beil./H Punkt römisch sechs Absatz 2 :, Festlegung und Gestaltung durch die Gemeinde; erst späterer Sendebetrieb vorgesehen) und einem darüber hinaus offensichtlich bereits bei Vertragsabschluss zum Sendebetrieb vorgesehenen lokalen Fernseh- und Rundfunkkanal (Beil./H Punkt römisch sechs Absatz eins :, Auswahl des zu übermittelnden Fernseh- und Rundfunkprogramms durch die Gemeinde) zu unterscheiden. Dafür spricht, dass schon rein begrifflich eine „gemeindeeigene oder von der Gemeinde genehmigte ...

Sendung" (Beil./H und ./I Punkt römisch drei) der bloßen Auswahl eines [erg:

auf dem Lokalkanal] zu übermittelnden Fernseh- und Rundfunkprogramms (Beil./H Punkt römisch sechs und Beil./I Punkt römisch acht) nicht gleichzuhalten ist. Der in der Zulassungsbeschwerde vertretenen Auffassung, eine Gemeinde könne schon deshalb keine Programmhoheit ausüben, weil sie als Gebietskörperschaft gem Paragraph 10, Absatz 2, Privatfernsehgesetz (PrTV-G) als Rundfunkveranstalterin ausgeschlossen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des einzuspeisenden Programms der Veranstaltung von Rundfunk nicht gleichzuhalten ist. Rundfunkveranstalter im Sinne des Privatfernsehgesetzes ist, wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme schafft, zusammenstellt und verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt; wer Rundfunkprogramme ausschließlich weiter verbreitet, ist kein Rundfunkveranstalter (Paragraph 2, Ziffer eins, PrTV-G). Der Betreiber eines Kabelfernsehnetzes ist daher kein Rundfunkveranstalter, auch wenn er naturgemäß bestimmt, welches Programm eingespeist wird. Gleiches muss auch für denjenigen gelten, dem der Kabelfernsehnetzbetreiber die Befugnis einräumt, das einzuspeisende Programm zu bestimmen.

Anmerkung

E79732 4Ob252.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00252.05W.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20060124_OGH0002_0040OB00252_05W0000_000