Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anders im Sprengel desselben Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Was unter "Gründen der Zweckmäßigkeit" zu verstehen ist, führt das Gesetz nicht näher aus. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung eines anderen Gerichts die Ausnahme bilden, um die Zuständigkeitsordnung nicht in einem unvertretbaren Maße zu lockern. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei beantworten, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist aber dann zu bejahen, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand erledigt werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorzug gebührt. Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist demnach insbesondere der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgebend (stRsp ua 4 Ob 591/87; 4 Nd 517/98, jeweils mwN; s auch Mayr in Rechberger, ZPO § 31 JN Rz 4f mwN).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anders im Sprengel desselben Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Was unter "Gründen der Zweckmäßigkeit" zu verstehen ist, führt das Gesetz nicht näher aus. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung eines anderen Gerichts die Ausnahme bilden, um die Zuständigkeitsordnung nicht in einem unvertretbaren Maße zu lockern. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei beantworten, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung ist aber dann zu bejahen, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand erledigt werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorzug gebührt. Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht ist demnach insbesondere der Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgebend (stRsp ua 4 Ob 591/87; 4 Nd 517/98, jeweils mwN; s auch Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 31, JN Rz 4f mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Wohnsitz in Klagenfurt; die weitaus überwiegende Zahl der Zeugen wohnt ebenfalls im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt. Das Oberlandesgericht Graz hat die Zweckmäßigkeit der Delegierung daher zu Recht bejaht. Die dagegen von der Beklagten gebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig:
Auch wenn weder ein Sachverständiger aus Graz noch aus Klagenfurt bestellt werden sollte, um jeden Anschein eines Naheverhältnisses zu vermeiden, so ist dies für die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung bestenfalls neutral. Was bleibt, ist die Vernehmung der schon bisher genannten 9 Zeugen, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt haben. Alle diese Zeugen müßten entweder nach Graz zureisen oder im Rechtshilfeweg vernommen werden, was in dem einen Fall zu höheren Kosten führte, in dem anderen Fall aber dem Grundsatz widerspräche, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht der Vorzug vor der Zuständigkeitsordnung gebührt. Ob der ebenfalls in Klagenfurt wohnhafte Kläger aufgrund seines bedauernswerten Zustands überhaupt vernommen werden kann, ist ohne Bedeutung, weil die Delegierung schon wegen des Wohnorts der Zeugen zweckmäßig ist.
Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.