Begründung:
Der Kläger begehrt 4.367,40 EUR sA. Er betreibe eine Seniorenresidenz und stehe in einem (seit Mitte der 90iger Jahre) aufrechten Pflegevertragsverhältnis mit Theresia M*****, welche Bezieherin von Bundespflegegeld sei, und zwar konkret der Stufe 2 seit 1. Jänner 1997. Davor habe sie Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Von der Höherstufung habe der Kläger allerdings erst im Oktober 2003 erfahren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V***** vom 12. November 1996 seien die Kosten der Unterbringung im Heim des Klägers mit der Begründung übernommen worden, die Pflegebefohlene sei selbst nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen. Der Beklagte sei gemäß § 23 Stmk SHG verpflichtet die Kosten der Sicherung des Lebensbedarfes und der Hilfe sowie der Unterbringung in Heimen von Personen zu sichern, die selbst dazu auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht der Lage seien. Tatsächlich ersetze der Beklagte die Kosten lediglich entsprechend der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung herausgegebenen Grundbeträge und Zuschläge, die sich ihrerseits wiederum am rechtswirksam festgestellten Pflegebedarf gemäß Bundespflegegeldgesetz orientierten.Der Kläger begehrt 4.367,40 EUR sA. Er betreibe eine Seniorenresidenz und stehe in einem (seit Mitte der 90iger Jahre) aufrechten Pflegevertragsverhältnis mit Theresia M*****, welche Bezieherin von Bundespflegegeld sei, und zwar konkret der Stufe 2 seit 1. Jänner 1997. Davor habe sie Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Von der Höherstufung habe der Kläger allerdings erst im Oktober 2003 erfahren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V***** vom 12. November 1996 seien die Kosten der Unterbringung im Heim des Klägers mit der Begründung übernommen worden, die Pflegebefohlene sei selbst nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen. Der Beklagte sei gemäß Paragraph 23, Stmk SHG verpflichtet die Kosten der Sicherung des Lebensbedarfes und der Hilfe sowie der Unterbringung in Heimen von Personen zu sichern, die selbst dazu auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht der Lage seien. Tatsächlich ersetze der Beklagte die Kosten lediglich entsprechend der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung herausgegebenen Grundbeträge und Zuschläge, die sich ihrerseits wiederum am rechtswirksam festgestellten Pflegebedarf gemäß Bundespflegegeldgesetz orientierten.
Obwohl dem Beklagten seit 1. Jänner 1997 die Höherstufung bekannt gewesen sei, habe er den Kläger über die damit verbundene Änderung bei der Kostenverrechnung (möglicherweise arglistig, um sich einen Vorteil zu verschaffen) nicht aufgeklärt, weshalb dieser - trotz eines wesentlich höheren Pflegeaufwandes - gegenüber dem Beklagten die Pflegekosten lediglich nach Stufe 1 verrechnet habe. Die Differenzbeträge zwischen den Pflegegeldstufen 1 und 2 seien beim Beklagten verblieben, auf den auf Grund der Kostentragungsverpflichtung der Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes übergegangen sei.
Mit der vorliegenden Klage werde für den Zeitraum April 2001 bis einschließlich März 2003 ein „gesetzlicher Forderungsanspruch auf Abdeckung des Pflegeaufwandes, der für die Pflegebefohlene im Pflegeheim des Klägers gesetzt worden sei, geltend gemacht, wobei der Beklagte auf Grund des Bescheides vom 12. November 1996 gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet sei". Durch die gesetzliche Kostentragungsverpflichtung gemäß §§ 22 ff Stmk SHG sei eine gesetzliche Schuldübernahme bzw ein Schuldbeitritt erfolgt, die somit den Beklagten gegenüber dem Heimbetreiber zur Kostentragung verpflichte. Im Übrigen hafte der Beklagte auf Grund seines rechtswidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhaltens für den Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass er es durch die unterlassene Mitteilung des Beklagten über die Höherstufung verabsäumt habe, das „adäquate und gesetzlich zulässige Entgelt für die Pflege der Pflegebefohlenen zu verrechnen". Hilfsweise stützte der Kläger sein Begehren außerdem auf § 1042 ABGB mit der Begründung, er habe durch Betreuung und Pflege der Pflegebefohlenen (zumindest) im Ausmaß der Pflegestufe 2 einen Aufwand getätigt, den an sich der Beklagte zu tragen gehabt hätte.Mit der vorliegenden Klage werde für den Zeitraum April 2001 bis einschließlich März 2003 ein „gesetzlicher Forderungsanspruch auf Abdeckung des Pflegeaufwandes, der für die Pflegebefohlene im Pflegeheim des Klägers gesetzt worden sei, geltend gemacht, wobei der Beklagte auf Grund des Bescheides vom 12. November 1996 gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet sei". Durch die gesetzliche Kostentragungsverpflichtung gemäß Paragraphen 22, ff Stmk SHG sei eine gesetzliche Schuldübernahme bzw ein Schuldbeitritt erfolgt, die somit den Beklagten gegenüber dem Heimbetreiber zur Kostentragung verpflichte. Im Übrigen hafte der Beklagte auf Grund seines rechtswidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhaltens für den Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass er es durch die unterlassene Mitteilung des Beklagten über die Höherstufung verabsäumt habe, das „adäquate und gesetzlich zulässige Entgelt für die Pflege der Pflegebefohlenen zu verrechnen". Hilfsweise stützte der Kläger sein Begehren außerdem auf Paragraph 1042, ABGB mit der Begründung, er habe durch Betreuung und Pflege der Pflegebefohlenen (zumindest) im Ausmaß der Pflegestufe 2 einen Aufwand getätigt, den an sich der Beklagte zu tragen gehabt hätte.
Der Beklagte wandte neben Verfristung des Anspruchs, eigener Unkenntnis der Höherstufung und mangelnder Aktivlegitimation des Klägers ein, dass im Hinblick auf § 35 Stmk SHG die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig sei, dies insbesondere auch im Hinblick auf den „Forderungsübergang nach dem Bundespflegegeldgesetz".Der Beklagte wandte neben Verfristung des Anspruchs, eigener Unkenntnis der Höherstufung und mangelnder Aktivlegitimation des Klägers ein, dass im Hinblick auf Paragraph 35, Stmk SHG die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig sei, dies insbesondere auch im Hinblick auf den „Forderungsübergang nach dem Bundespflegegeldgesetz".
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Nach § 35 Abs 1 Stmk SHG entscheide in behördlichen Angelegenheiten in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung; eine solche behördliche Angelegenheit liege hier vor. Abgesehen davon sei die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung keine bürgerliche Rechtssache gemäß § 1 JN.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Nach Paragraph 35, Absatz eins, Stmk SHG entscheide in behördlichen Angelegenheiten in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung; eine solche behördliche Angelegenheit liege hier vor. Abgesehen davon sei die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Leistung keine bürgerliche Rechtssache gemäß Paragraph eins, JN.
Das Rekursgericht behob diesen Beschluss, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 35 Abs 1 Stmk SHG zulässig sei. Bei der jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 1 JN seien in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) von Bedeutung, wobei es auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs ankomme, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen seien, hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, davon, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen werde. Derartige Zuweisungen zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts würden in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichneten oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck brächten, wobei allerdings Zuständigkeitszuweisungen an die Verwaltungsbehörden nicht ausdehnend ausgelegt werden dürften. § 35 Abs 1 Stmk SHG sei keine derartige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, weil diese Bestimmung lediglich „behördliche Angelegenheiten der Sozialhilfe" erfasse, also die bescheidmäßige Gewährung, Fortsetzung und Regelung des Ersatzes von Sozialhilfeleistungen, nicht aber die Entscheidung über Ansprüche auf - wie vorliegendenfalls - Schaden- bzw Aufwandersatz. Im Übrigen beruhe der vom Kläger geltend gemachte Kostenersatzanspruch auf dem zwischen ihm und der Pflegebefohlenen bestehenden Pflegevertrag. Damit liege aber keine behördliche Angelegenheit der Sozialhilfe vor, sondern ein zum Zivilrecht zählender und in die ausschließliche Kompetenz der (ordentlichen) Gerichte fallender Rechtsstreit.Das Rekursgericht behob diesen Beschluss, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 35, Absatz eins, Stmk SHG zulässig sei. Bei der jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach Paragraph eins, JN seien in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) von Bedeutung, wobei es auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs ankomme, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen seien, hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, davon, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen werde. Derartige Zuweisungen zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts würden in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichneten oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck brächten, wobei allerdings Zuständigkeitszuweisungen an die Verwaltungsbehörden nicht ausdehnend ausgelegt werden dürften. Paragraph 35, Absatz eins, Stmk SHG sei keine derartige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, weil diese Bestimmung lediglich „behördliche Angelegenheiten der Sozialhilfe" erfasse, also die bescheidmäßige Gewährung, Fortsetzung und Regelung des Ersatzes von Sozialhilfeleistungen, nicht aber die Entscheidung über Ansprüche auf - wie vorliegendenfalls - Schaden- bzw Aufwandersatz. Im Übrigen beruhe der vom Kläger geltend gemachte Kostenersatzanspruch auf dem zwischen ihm und der Pflegebefohlenen bestehenden Pflegevertrag. Damit liege aber keine behördliche Angelegenheit der Sozialhilfe vor, sondern ein zum Zivilrecht zählender und in die ausschließliche Kompetenz der (ordentlichen) Gerichte fallender Rechtsstreit.