Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Entscheidungskompetenz von Zivilgerichten.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd § 1 JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (stRsp: SZ 68/220; 1 Ob 2344/96d mwN; 1 Ob 193/01s; 7 Ob 35/03b uva; RIS-Justiz RS0045584). In diesem Verfahrensstadium ist es noch unerheblich, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41; SZ 66/13; 1 Ob 193/01s ua; Mayr in Rechberger, ZPO² vor § 1 JN Rz 6). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben ist, hängt somit davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (SZ 57/59; 7 Ob 17/00a, EvBl 2000/189; 7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 7 Ob 35/03b ua; Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze I² § 1 JN Rz 61).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd Paragraph eins, JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (stRsp: SZ 68/220; 1 Ob 2344/96d mwN; 1 Ob 193/01s; 7 Ob 35/03b uva; RIS-Justiz RS0045584). In diesem Verfahrensstadium ist es noch unerheblich, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41; SZ 66/13; 1 Ob 193/01s ua; Mayr in Rechberger, ZPO² vor Paragraph eins, JN Rz 6). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben ist, hängt somit davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (SZ 57/59; 7 Ob 17/00a, EvBl 2000/189; 7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; 7 Ob 35/03b ua; Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze I² Paragraph eins, JN Rz 61).
Die Rechtsmittelwerber wiederholen ihren Standpunkt, der Gemeinderatsbeschluss auf freihändige Verpachtung der Gemeindejagd sei unter Verletzung des § 33 Abs 3 Kärnter JagdG und damit nicht rechtswirksam zustandegekommen. Sie streben damit im Ergebnis die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Kollegialorgans einer Gebietskörperschaft an; dies ist jedoch kein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte.Die Rechtsmittelwerber wiederholen ihren Standpunkt, der Gemeinderatsbeschluss auf freihändige Verpachtung der Gemeindejagd sei unter Verletzung des Paragraph 33, Absatz 3, Kärnter JagdG und damit nicht rechtswirksam zustandegekommen. Sie streben damit im Ergebnis die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Kollegialorgans einer Gebietskörperschaft an; dies ist jedoch kein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden könnte.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, dass für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist (SZ 5/204; 6 Ob 674/85; 2 Ob 255/02t; 7 Ob 35/03b RIS-Justiz RS0045772; RS0045438; Ballon aaO Rz 181 zu § 1 JN mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht Parteien des von ihnen bekämpften Jagdpachtvertrags sind. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofs besitzt ein Jagdpachtvertrag nur im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander zivilrechtlichen Charakter (VwGH Slg 1339 A/1950). Hingegen fällt die Frage, ob ein Jagdpachtvertrag iSd Jagdgesetzes mit den dort angeführten Folgen vorliegt oder nicht, in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (VwGH 13. 1. 1966, 120/65).Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon wiederholt ausgesprochen, dass für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist (SZ 5/204; 6 Ob 674/85; 2 Ob 255/02t; 7 Ob 35/03b RIS-Justiz RS0045772; RS0045438; Ballon aaO Rz 181 zu Paragraph eins, JN mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht Parteien des von ihnen bekämpften Jagdpachtvertrags sind. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofs besitzt ein Jagdpachtvertrag nur im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander zivilrechtlichen Charakter (VwGH Slg 1339 A/1950). Hingegen fällt die Frage, ob ein Jagdpachtvertrag iSd Jagdgesetzes mit den dort angeführten Folgen vorliegt oder nicht, in die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (VwGH 13. 1. 1966, 120/65).
Aus der von den Rechtsmittelwerbern angeführten Entscheidung 5 Ob 197/03m ist für deren Standpunkt nichts zu gewinnen: Dort wurde (nur) die Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz gebilligt, wonach eine Wiederaufnahmsklage dann von vornherein scheitere, wenn der Wiederaufnahmskläger darin einen - infolge neuen Sachvorbringens - anderen Anspruch verfolge als im Vorprozess.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Gemeinderat bei der Verwaltung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird. Dies hat zur Folge, dass für das vom Gemeinderat einzuhaltende Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) maßgeblich sind (VwGH Slg 9568 A/1978; 10.813 A/1982). § 100 Abs 1 K-AGO ermöglicht es der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag, gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeindeorgane aufzuheben. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Gemeinderat bei der Verwaltung der Gemeindejagd nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird. Dies hat zur Folge, dass für das vom Gemeinderat einzuhaltende Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) maßgeblich sind (VwGH Slg 9568 A/1978; 10.813 A/1982). Paragraph 100, Absatz eins, K-AGO ermöglicht es der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag, gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeindeorgane aufzuheben.