Der Revisionsrekurs ist, da das Rekursgericht die von ihm als erheblich erkannte Rechtsfrage unrichtig beantwortet hat, zulässig und berechtigt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd § 1 JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (SZ 68/220; 1 Ob 2344/96d mwN; 7 Ob 45/01w; 1 Ob 193/01s; uva; RIS-Justiz RS0045584). Im vorliegenden Verfahrensstadium ist es noch unerheblich, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41; SZ 66/13; 1 Ob 193/01s ua; Mayr in Rechberger2, vor § 1 JN Rz 6). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben ist, hängt somit davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (SZ 57/59; 7 Ob 17/00a, EvBl 2000/189; 7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; ua; Ballon in Fasching Komm I2 § 1 JN Rz 61).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) von Bedeutung. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch iSd Paragraph eins, JN erhoben wurde, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (SZ 68/220; 1 Ob 2344/96d mwN; 7 Ob 45/01w; 1 Ob 193/01s; uva; RIS-Justiz RS0045584). Im vorliegenden Verfahrensstadium ist es noch unerheblich, ob der behauptete Anspruch auch berechtigt ist, weil hierüber erst in der Sachentscheidung abzusprechen ist (SZ 51/41; SZ 66/13; 1 Ob 193/01s ua; Mayr in Rechberger2, vor Paragraph eins, JN Rz 6). Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben ist, hängt somit davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wird (SZ 57/59; 7 Ob 17/00a, EvBl 2000/189; 7 Ob 286/00k; 1 Ob 193/01s; ua; Ballon in Fasching Komm I2 Paragraph eins, JN Rz 61).
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb von Jagdgebieten zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; gemäß § 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) umfasst das Jagdrecht ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zu (SZ 56/20; 3 Ob 147/99k; Spielbüchler in Rummel3 Rz 2 zu § 383 ABGB). Der Grundeigentümer darf das Jagdrecht aber aus jagdpolizeilichen und jagdwirtschaftlichen Gründen nur ausüben, wenn er über eine zusammenhängende und jagdlich (oder land- oder forstwirtschaftlich) nutzbare Fläche von einer bestimmten Mindestgröße verfügt. Ist das nicht der Fall, so bildet sein Eigentumskomplex einen Bestandteil des Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebietes (3 Ob 147/99k unter Hinweis auf Anderluh, Jagdrecht und Grundeigentum, ÖJZ 1984, 630). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Jagdrecht grundsätzlich ein Privatrecht ist (6 Ob 140/73, MietSlg 25.501; 5 Ob 538/85; 6 Ob 674/85; RIS-Justiz RS0045539). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist (SZ 5/204; 6 Ob 674/85; 2 Ob 255/02t; RIS-Justiz RS0045772; RS0045438; Ballon aaO Rz 181 zu § 1 JN mwN).Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb von Jagdgebieten zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; gemäß Paragraph eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) umfasst das Jagdrecht ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zu (SZ 56/20; 3 Ob 147/99k; Spielbüchler in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 383, ABGB). Der Grundeigentümer darf das Jagdrecht aber aus jagdpolizeilichen und jagdwirtschaftlichen Gründen nur ausüben, wenn er über eine zusammenhängende und jagdlich (oder land- oder forstwirtschaftlich) nutzbare Fläche von einer bestimmten Mindestgröße verfügt. Ist das nicht der Fall, so bildet sein Eigentumskomplex einen Bestandteil des Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebietes (3 Ob 147/99k unter Hinweis auf Anderluh, Jagdrecht und Grundeigentum, ÖJZ 1984, 630). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Jagdrecht grundsätzlich ein Privatrecht ist (6 Ob 140/73, MietSlg 25.501; 5 Ob 538/85; 6 Ob 674/85; RIS-Justiz RS0045539). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist (SZ 5/204; 6 Ob 674/85; 2 Ob 255/02t; RIS-Justiz RS0045772; RS0045438; Ballon aaO Rz 181 zu Paragraph eins, JN mwN).
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob eine Klage auf Feststellung des Bestehens bzw des räumlichen Umfangs eines Jagdpachtvertrages zwischen den Parteien dieses Vertrages vom Kärntner Landesgesetzgeber tatsächlich einer Verwaltungsbehörde, nämlich der Bezirksverwaltungsbehörde, übertragen wurde, wobei dies - wie bereits erwähnt - ausdrücklich geschehen sein müsste, da eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, unzulässig ist (8 Ob 529/90, EvBl 1990/101 mwN; 4 Ob 11/01y; 1 Ob 193/01s; 4 Ob 158/02t; 2 Ob 255/02t; RIS-Justiz RS0045474; RS0085461).
Derartige gesetzliche Vorschriften haben die Vorinstanzen hier in § 9 Abs 1 K-JG bzw § 11 Abs 1 K-JG erblickt, die wie folgt lauten:Derartige gesetzliche Vorschriften haben die Vorinstanzen hier in Paragraph 9, Absatz eins, K-JG bzw Paragraph 11, Absatz eins, K-JG erblickt, die wie folgt lauten:
§ 9Paragraph 9
Feststellung der Jagdgebiete
(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs 1) festgestellt.(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (Paragraph 17, Absatz eins,) festgestellt.
§ 11Paragraph 11
Abrundung der Jagdgebiete
(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
Eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung für einen Streit zwischen den Parteien eines Jagdpachtvertrages über das Bestehen bzw den (räumlichen) Umfang des Vertrages ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Zutreffend führt die klagende Partei im Revisionsrekurs dazu aus, dass § 9 Abs 1 K-JG nur die generelle Feststellung der Jagdgebiete, also die Festlegung der Flächen, die für die Jagd abstrakt vorgesehen sind, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden verweist und dass Gegenstand des § 11 Abs 1 K-JG allein die Erlassung von Abrundungsbescheiden ist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in der RV zum Kärntner Jagdgesetz 1978, Verf 107/6/1977, zum gleichlautenden § 9 Abs 1 K-JG 1978 ausgeführt wird, dem Pächter einer Eigenjagd sei in Fragen der Jagdgebietsfeststellung kein rechtliches Interesse zuzugestehen, weshalb er mangels Parteistellung in Verfahren zur Jagdgebietsfeststellung keine Möglichkeit habe, auf die Gestaltung der Jagdgebiete durch Einbeziehung oder Ausscheiden von Grundflächen Einfluss zu nehmen (Anderluh/Havranek Kärntner Jagdrecht3, 16).Eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung für einen Streit zwischen den Parteien eines Jagdpachtvertrages über das Bestehen bzw den (räumlichen) Umfang des Vertrages ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Zutreffend führt die klagende Partei im Revisionsrekurs dazu aus, dass Paragraph 9, Absatz eins, K-JG nur die generelle Feststellung der Jagdgebiete, also die Festlegung der Flächen, die für die Jagd abstrakt vorgesehen sind, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden verweist und dass Gegenstand des Paragraph 11, Absatz eins, K-JG allein die Erlassung von Abrundungsbescheiden ist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in der Regierungsvorlage zum Kärntner Jagdgesetz 1978, Verf 107/6/1977, zum gleichlautenden Paragraph 9, Absatz eins, K-JG 1978 ausgeführt wird, dem Pächter einer Eigenjagd sei in Fragen der Jagdgebietsfeststellung kein rechtliches Interesse zuzugestehen, weshalb er mangels Parteistellung in Verfahren zur Jagdgebietsfeststellung keine Möglichkeit habe, auf die Gestaltung der Jagdgebiete durch Einbeziehung oder Ausscheiden von Grundflächen Einfluss zu nehmen (Anderluh/Havranek Kärntner Jagdrecht3, 16).
Von der damit zu verneinenden Frage der Normierung einer ausschließlichen Kompetenz der Verwaltungsbehörde für ein Verfahren zwischen Jagdverpächter und Jagdpächter über Bestehen und Umfang des Jagdpachtpachtvertrages zu unterscheiden ist die Frage, ob und inwieweit dabei eine Bindung an verwaltungsbehördliche Bescheide (etwa betreffend die Abrundung) anzunehmen bzw zu beachten ist. Dies wird auch vom Rekursgericht in seinem Abänderungsbeschluss nunmehr ohnehin ausdrücklich eingeräumt.
Es war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.