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Entscheidung 4 Ob 29/17v×

Entscheidung 4 Ob 29/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014766 Rechtssatz 21.12.1987Zivilrecht
Die Behauptung, der Gegner habe den Vertragsabschluss durch List veranlasst, beinhaltet die Anfechtung wegen Irrtums nur unter der für jeder Klagsvorbringen unabdingbaren Voraussetzung, dass das tatsächliche Vorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzun …
RS0016201 Rechtssatz 12.01.1984Zivilrecht
Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte.
RS0016226 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Ein "gemeinsamer Irrtum" setzt voraus, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen.
RS0016230 Rechtssatz 01.07.1953Zivilrecht
Gemeinsamer Irrtum.
RS0037591 Rechtssatz 12.02.1991Zivilrecht
Stützt der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, so entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen.
RS0082957 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei K …
RS0093831 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzei …