Die Revision der beklagten Parteien richtet sich gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes; die beklagten Parteien wie auch der Kläger bekämpfen überdies den Aufhebungsbeschluß.
Die Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und ihr Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sind als verspätet zurückzuweisen:
Die bekämpfte Entscheidung wurde den Beklagten am 5. 8. 1998 zugestellt. Revision und Rekurs wurden aber erst am 23. 9. 1998 und damit nach Ablauf der 4-wöchigen Rechtsmittelfristen des § 506 Abs 2 ZPO und des § 521 iVm § 521a Abs 1 Z 2 ZPO zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Rechtsmittelfrist bei Zustellungen während der Gerichtsferien mit 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen, die 4-wöchige Frist endet mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. Sie endet daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22. 9. 1998, einem Dienstag (stRsp RIS-Justiz RS0036496; RZ 1994/60; 6 Ob 296/97s).Die bekämpfte Entscheidung wurde den Beklagten am 5. 8. 1998 zugestellt. Revision und Rekurs wurden aber erst am 23. 9. 1998 und damit nach Ablauf der 4-wöchigen Rechtsmittelfristen des Paragraph 506, Absatz 2, ZPO und des Paragraph 521, in Verbindung mit Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Rechtsmittelfrist bei Zustellungen während der Gerichtsferien mit 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen, die 4-wöchige Frist endet mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. Sie endet daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22. 9. 1998, einem Dienstag (stRsp RIS-Justiz RS0036496; RZ 1994/60; 6 Ob 296/97s).
Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger macht zur Frage seines Mitverschuldens geltend, die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung seien auch bei Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten anzuwenden. Danach habe der Schädiger zunächst einen Verstoß des Geschädigten gegen die Pistenregeln zu beweisen, erst danach habe der Geschädigte den Beweis mangelnden Verschuldens zu erbringen. Dem ist zuzustimmen:
Soweit das Berufungsgericht die prima facie-Beweislage schon durch den Sturz selbst verwirklicht sieht, ohne daß es noch auf ein einleitendes Fehlverhalten ankäme, ist ihm nicht zu folgen:
Das Berufungsgericht stützt sich erkennbar auf die von Pichler (Zur faktischen und rechtlichen Beurteilung der Sturzkollision beim Skifahren, ZVR 1985, 257 ff) und Pichler/Holzer (Handbuch des österreichischen Skirechts 183 f) vertretene Lehrmeinung: Danach ist aber für den Ersatzanspruch des Geschädigten entscheidend, ob der Sturz, der zur Verletzung des anderen führte, Folge eines sorgfaltswidrigen Verhaltens war oder nicht. Nach Ansicht dieser Lehrmeinungen begründe nicht der Sturz selbst, sondern ein diesem vorangehendes - als einleitende Fahrlässigkeit zu qualifizierendes - Fehlverhalten des Schädigers den Schuldvorwurf. Dabei seien auch die Pistenregeln zu beachten. Stürze daher ein Schifahrer gegen einen vor ihm (oder unterhalb von ihm) befindlichen langsameren oder stehenden Schifahrer, habe er damit objektiv den Tatbestand einer Vorrangverletzung im Sinn der Pistenregeln verwirklicht. Mit dem Nachweis dieses pistenwidrigen Vorgehens (also eines typischen Verschulden indizierenden Geschehensablaufes) sei prima facie auch das Verschulden bewiesen, solange nicht der Schädiger, gegen den der erste Anschein spreche, einen atypischen Geschehensablauf darlege und glaubhaft mache, der auf seiner Seite kein Verhaltensunrecht bedeute.
Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß Pichler diese Erwägungen zur Beweislast auf jene Stürze beschränkt, die im Nahbereich hinter oder oberhalb eines anderen (stehenden oder fahrenden) Pistenbenützers geschehen und unmittelbar zu seiner Verletzung führen, weil in diesen Fällen ein pistenregelwidriger Vorgang (nämlich eine Vorrangverletzung oder eine Mißachtung des erforderlichen Abstandes beim Überholen) objektiv verwirklicht erscheint und nach allgemeinen Erfahrungen ein vermeidbares Fehlverhalten des Schädigers vorliegt. Pichler führt in Ergänzung dazu aus, diese prima facie-Beweislage bestehe nicht für eine Kollision während eines der Geländeneigung und Schwerkraft folgenden Abrutschens eines bei normaler Fahrweise gestürzten Schifahrers, dessen Fahrspur ohne den Zwischenfall des Sturzes in einem den Umständen angemessenen Abstand am Kollisionspunkt vorbeigeführt hätte, sofern sein Fahrkönnen zum Schwierigkeitsgrad der Piste nicht in einem krassen Mißverhältnis stehe. Ein Verhaltensunrecht indizierender pistenregelwidriger Vorgang sei in einem solchen Fall nicht gegeben (Pichler aaO 260 f).
Ob den Kläger ein Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB trifft, hängt davon ab, ob ihm eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern zur Last liegt (JBl 1993, 389). Mitverschulden im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus, wohl aber die Außerachtlassung jener Sorgfalt, die ein verständiger Verkehrsteilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung abzuwenden. Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens auferlegt wird (Koziol, Haftpflichtrecht I3 369 Rz 12/7; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 8 und 27 zu § 1304;Ob den Kläger ein Mitverschulden im Sinn des Paragraph 1304, ABGB trifft, hängt davon ab, ob ihm eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern zur Last liegt (JBl 1993, 389). Mitverschulden im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus, wohl aber die Außerachtlassung jener Sorgfalt, die ein verständiger Verkehrsteilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung abzuwenden. Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens auferlegt wird (Koziol, Haftpflichtrecht I3 369 Rz 12/7; Harrer in Schwimann ABGB2 Rz 8 und 27 zu Paragraph 1304,;
Greiter, Pistensicherung in der österreichischen Rechtsprechung 191;
JBl 1993, 389).
Die Mitverantwortung des Geschädigten setzt auch eine adäquate Verursachung des Schadens voraus (Koziol aaO Rz 12/12; Harrer aaO Rz 25 zu § 1304 und Rz 7 ff zu § 1295; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1304; JBl 1993, 389; ZVR 1993/122). Im vorliegenden Fall gelangte der Kläger im Zuge seines Sturzes über den Pistenrand hinaus und stürzte in einen dort befindlichen (nicht abgesicherten) Stollen. Daß es sich bei diesem Bergwerksstollen um eine für die Schipiste atypische Gefahrenquelle handelt (die aus diesem Grund hätte abgesichert werden müssen), bedeutet nicht auch gleichzeitig, daß ein zum Sturz führendes Verhalten des Klägers den eingetretenen Erfolg nicht adäquat verursacht hätte. Zwischen einem Sturz auf der Schipiste und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß der Gestürzte über den Pistenrand hinausgleitet und dort in die nicht gesicherte Öffnung eines Stollens stürzt, besteht entgegen der Auffassung des Rekurses ein adäquater Kausalzusammenhang, erscheint doch die vom Kläger herbeigeführte Ursache (Sturz) ihrer allgemeinen Natur nach für den Eintritt einer derartigen Folge nicht völlig ungeeignet. Auch von einer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen (Koziol/Welser 110 448) kann hier nicht gesprochen werden.Die Mitverantwortung des Geschädigten setzt auch eine adäquate Verursachung des Schadens voraus (Koziol aaO Rz 12/12; Harrer aaO Rz 25 zu Paragraph 1304 und Rz 7 ff zu Paragraph 1295,; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1304,; JBl 1993, 389; ZVR 1993/122). Im vorliegenden Fall gelangte der Kläger im Zuge seines Sturzes über den Pistenrand hinaus und stürzte in einen dort befindlichen (nicht abgesicherten) Stollen. Daß es sich bei diesem Bergwerksstollen um eine für die Schipiste atypische Gefahrenquelle handelt (die aus diesem Grund hätte abgesichert werden müssen), bedeutet nicht auch gleichzeitig, daß ein zum Sturz führendes Verhalten des Klägers den eingetretenen Erfolg nicht adäquat verursacht hätte. Zwischen einem Sturz auf der Schipiste und dem Schaden, der dadurch entsteht, daß der Gestürzte über den Pistenrand hinausgleitet und dort in die nicht gesicherte Öffnung eines Stollens stürzt, besteht entgegen der Auffassung des Rekurses ein adäquater Kausalzusammenhang, erscheint doch die vom Kläger herbeigeführte Ursache (Sturz) ihrer allgemeinen Natur nach für den Eintritt einer derartigen Folge nicht völlig ungeeignet. Auch von einer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen (Koziol/Welser 110 448) kann hier nicht gesprochen werden.
Nach allgemeinen Beweislastregeln hat jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigeren Norm zu behaupten und zu beweisen (Fasching III 234; Holzhammer, Zivilprozeßrecht1 249; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 585; Koziol aaO Rz 16/6, ZVR 1989/114). Nach diesem Grundsatz hat der Schädiger die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Ersatzpflicht führen - wie die Mitverantwortung des Geschädigten - zu beweisen (Koziol aaO Rz 16/20; Koziol/Welser aaO 457; Harrer aaO Rz 97 zu § 1304; Reischauer aaO Rz 10 zu § 1304; SZ 55/104; ZVR 1991/128). Er trägt damit nach ständiger Rechtsprechung die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten, somit auch dafür, daß sich der Geschädigte gegenüber eigenen Rechtsgütern sorglos verhalten hat, wobei verbleibende Unklarheiten des erhobenen Sachverhalts zu Lasten des Schädigers gehen (ZVR 1990/102 mwN; ZVR 1993/161).Nach allgemeinen Beweislastregeln hat jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigeren Norm zu behaupten und zu beweisen (Fasching römisch drei 234; Holzhammer, Zivilprozeßrecht1 249; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 585; Koziol aaO Rz 16/6, ZVR 1989/114). Nach diesem Grundsatz hat der Schädiger die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Ersatzpflicht führen - wie die Mitverantwortung des Geschädigten - zu beweisen (Koziol aaO Rz 16/20; Koziol/Welser aaO 457; Harrer aaO Rz 97 zu Paragraph 1304,; Reischauer aaO Rz 10 zu Paragraph 1304,; SZ 55/104; ZVR 1991/128). Er trägt damit nach ständiger Rechtsprechung die Behauptungs- und Beweislast für das Mitverschulden des Geschädigten, somit auch dafür, daß sich der Geschädigte gegenüber eigenen Rechtsgütern sorglos verhalten hat, wobei verbleibende Unklarheiten des erhobenen Sachverhalts zu Lasten des Schädigers gehen (ZVR 1990/102 mwN; ZVR 1993/161).
Der Umstand, daß ein Schifahrer gestürzt ist, bedeutet für sich allein noch nicht, daß er ein Fehlverhalten zu verantworten hat. Aus dem Sturz kann daher auch nicht der Vorwurf abgeleitet werden, der Geschädigte habe sich eigenen Rechtsgütern gegenüber sorglos verhalten. Maßgeblich für den Schuldvorwurf ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf (Pichler aaO 258; Pichler/Holzer aaO 181 und 183; Reischauer Rz 7 zu § 1297 mwN; ZVR 1976/358). Ein Mitverschulden begründender Sorgfaltsverstoß des Geschädigten kann nun in der Mißachtung von Pistenregeln bestehen (wie etwa die Nichtbeachtung des Vorranges voranfahrender langsamerer Schifahrer, das Einhalten einer für die Schnee- und Pistenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit oder das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes beim Überholen anderer Schifahrer u dgl), oder aber auch in anderen fahrtechnischen Fehlern wie zB einem Verkanten infolge Unaufmerksamkeit oder einer für das Fahrkönnen zu hohen Geschwindigkeit (Greiter aaO E 42; Pichler aaO 257 ff, Pichler/Holzer aaO 183; VersR 1990, 644; ZVR 1993/161).Der Umstand, daß ein Schifahrer gestürzt ist, bedeutet für sich allein noch nicht, daß er ein Fehlverhalten zu verantworten hat. Aus dem Sturz kann daher auch nicht der Vorwurf abgeleitet werden, der Geschädigte habe sich eigenen Rechtsgütern gegenüber sorglos verhalten. Maßgeblich für den Schuldvorwurf ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf (Pichler aaO 258; Pichler/Holzer aaO 181 und 183; Reischauer Rz 7 zu Paragraph 1297, mwN; ZVR 1976/358). Ein Mitverschulden begründender Sorgfaltsverstoß des Geschädigten kann nun in der Mißachtung von Pistenregeln bestehen (wie etwa die Nichtbeachtung des Vorranges voranfahrender langsamerer Schifahrer, das Einhalten einer für die Schnee- und Pistenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit oder das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes beim Überholen anderer Schifahrer u dgl), oder aber auch in anderen fahrtechnischen Fehlern wie zB einem Verkanten infolge Unaufmerksamkeit oder einer für das Fahrkönnen zu hohen Geschwindigkeit (Greiter aaO E 42; Pichler aaO 257 ff, Pichler/Holzer aaO 183; VersR 1990, 644; ZVR 1993/161).
Im Falle eines Mitverschuldenseinwandes trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für das einem Sturz vorangegangene Fehlverhalten des Geschädigten (im Sinn einer Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechten). Er hat damit zu behaupten und zu beweisen, daß der Geschädigte vor dem Sturz ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, so etwa Pistenregeln mißachtet oder fahrtechnische Fehler begangen hat. Beweist der Schädiger einen Verstoß des Geschädigten gegen Pistenregeln oder einen fahrtechnischen Fehler - also einen typischen, Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern indizierenden Geschehensablauf -, ist damit prima facie auch der für die Annahme eines Mitverschuldens erforderliche Sorgfaltsverstoß bewiesen.
Der Anscheinsbeweis bietet dem Verpflichteten hiebei eine Beweiserleichterung, die darauf beruht, daß bestimmte Geschehensabläufe nach der Lebenserfahrung typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf gegeben ist. Dabei werden Erfahrungssätze herangezogen, um von einer leicht erweislichen Tatsache auf das Vorhandensein einer typischerweise damit verknüpften tatbestandsrelevanten Tatsache zu schließen (Rechberger, ZPO Rz 22 vor § 266; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 894; Koziol aaO Rz 16/2).Der Anscheinsbeweis bietet dem Verpflichteten hiebei eine Beweiserleichterung, die darauf beruht, daß bestimmte Geschehensabläufe nach der Lebenserfahrung typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf gegeben ist. Dabei werden Erfahrungssätze herangezogen, um von einer leicht erweislichen Tatsache auf das Vorhandensein einer typischerweise damit verknüpften tatbestandsrelevanten Tatsache zu schließen (Rechberger, ZPO Rz 22 vor Paragraph 266,; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 894; Koziol aaO Rz 16/2).
Es ist dann Sache des Geschädigten, den Anscheinsbeweis zu entkräften und einen atypischen Geschehensablauf darzulegen und glaubhaft zu machen, der ihm nicht als Sorgfaltsverstoß anzulasten ist. In diesem Sinn haben Pichler (aaO 257) und Pichler/Holzer (aaO 183 f) im Falle von Sturzkollisionen nur dann einen typischen - Verschulden prima facie beweisenden - Geschehensablauf angenommen, wenn der Schädiger unmittelbar gegen vor ihm oder unterhalb von ihm befindliche langsamere oder stehende Schifahrer stürzt, weil in einem solchen Fall ein pistenregelwidriger Vorgang (Mißachtung des Vorranges) objektiv verwirklicht erscheint und nach allgemeiner Erfahrung ein vermeidbares Fehlverhalten des Schädigers vorliegt (ZVR 1985, 257 ff [260]). Eine derartige prima facie-Beweislage wird jedoch dann verneint, wenn es nicht schon im Sturzgeschehen selbst, sondern erst nach Abrutschen des Gestürzten über eine gewisse Strecke zur Kollision kommt und die eingeschlagene Fahrtrichtung ohne Sturz in angemessenem Abstand vom Kollisionspunkt vorbeigeführt hätte, weil in einem solchen Fall kein Verhaltensunrecht indizierender pistenregelwidriger Vorgang vorliegt.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger auf einer mittelschweren, gut einsehbaren Piste zu Sturz, rutschte über den Pistenrand hinaus über eine steile Böschung in einen ungesicherten von der Piste aus nicht sichtbaren Stollenschacht. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob sein Sturz infolge eines Ausweichmanövers durch ein vor dem Kläger wegfahrendes Mädchen oder durch andere Ursachen (wie zB Verkanten) bedingt war. Damit steht aber auch nicht fest, daß dem Kläger ein Fehlverhalten im Sinn einer Mißachtung von Pistenregeln oder eines fahrtechnischen Fehlers zur Last liegt. Die zum Verhalten des Klägers vor dem Sturz verbleibende Unklarheit geht zu Lasten des für das Mitverschulden beweispflichtigen Beklagten (ZVR 1993/161).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vermag der Umstand, daß der Geschädigte im Zuge der Schiabfahrt zu Sturz kam, für sich allein den Anscheinsbeweis für ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten des Geschädigten schon deshalb nicht erbringen, weil die Tatsache eines Sturzes Verhaltensunrecht nicht indiziert.
Dem Kläger konnte daher ein den Sturz einleitendes Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden, sodaß die Beklagten für den eingetretenen Schaden zur Gänze haften, ohne daß es insoweit noch der Aufhebung zur Verfahrensergänzung bedürfte.
Die Aufhebung und Rückverweisung ist auch in Ansehung des geltend gemachten Verdienstentgangs entbehrlich. Der Kläger macht als positiven Schaden (Koziol aaO Rz 2/42, Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 1293) den durch den Unfall hervorgerufenen Verdienstentfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend. Die Höhe des vereinbarten und dem Kläger entgangenen Geschäftsführerentgeltes sowie der in Abzug zu bringenden Rentenbeträge steht fest. Die Beklagten haben den Verdienstentgang zunächst unsubstantiiert bestritten, in ihrem Antrag auf Ladung des Sachverständigen (ON 20) jedoch vorgebracht, es stelle sich angesichts der Verluste der Gesellschaft die Frage, wann bei Aufrechterhaltung der Geschäftsführergehälter eine Illiquidität der Gesellschaft eingetreten wäre (womit auch die Entlohnung des Geschäftsführers hätte entfallen müssen) bzw hätten auch die laufenden Verluste zu einer Reduktion der Entlohnung führen müssen. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, die Gesellschaft könne angesichts ihrer Verluste das vereinbarte Geschäftsführerentgelt nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe zahlen, ohne zahlungsunfähig zu werden.Die Aufhebung und Rückverweisung ist auch in Ansehung des geltend gemachten Verdienstentgangs entbehrlich. Der Kläger macht als positiven Schaden (Koziol aaO Rz 2/42, Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1293,) den durch den Unfall hervorgerufenen Verdienstentfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend. Die Höhe des vereinbarten und dem Kläger entgangenen Geschäftsführerentgeltes sowie der in Abzug zu bringenden Rentenbeträge steht fest. Die Beklagten haben den Verdienstentgang zunächst unsubstantiiert bestritten, in ihrem Antrag auf Ladung des Sachverständigen (ON 20) jedoch vorgebracht, es stelle sich angesichts der Verluste der Gesellschaft die Frage, wann bei Aufrechterhaltung der Geschäftsführergehälter eine Illiquidität der Gesellschaft eingetreten wäre (womit auch die Entlohnung des Geschäftsführers hätte entfallen müssen) bzw hätten auch die laufenden Verluste zu einer Reduktion der Entlohnung führen müssen. Sie haben damit zum Ausdruck gebracht, die Gesellschaft könne angesichts ihrer Verluste das vereinbarte Geschäftsführerentgelt nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe zahlen, ohne zahlungsunfähig zu werden.
Ihr Vorbringen enthält aber auch die Behauptung, das Geschäftsführerentgelt sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu hoch; der Kläger wäre verpflichtet gewesen, es entsprechend zu reduzieren.
Das Berufungsgericht geht erkennbar von einer Verpflichtung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer aus, sein - wenngleich vereinbartes - Geschäftsführergehalt nur insoweit in Anspruch zu nehmen (und sich auszahlen zu lassen), als es unter Berücksichtigung der Verluste der Gesellschaft angemessen ist. Es verneint damit für den Fall der Mißachtung dieser Verpflichtung die Ersatzfähigkeit des das angemessene Entgelt übersteigenden Verdienstentganges.
Zur Frage der Auswirkung eines (gesellschaftsintern) pflichtwidrigen Verhaltens des Gesellschaftergeschäftsführers auf den gegen einen Dritten gerichteten Schadenersatzanspruch hat der erkennende Senat erwogen:
In der österreichischen Rechtsordnung finden sich keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, wodurch unerlaubte Vorteile (von denen anzunehmen ist, daß sie ohne das schädigende Ereignis tatsächlich erzielt worden wären) aus dem ersatzpflichtigen Schaden ausgeschlossen würden. Der primäre Zweck des Schadenersatzrechts, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (Koziol/Welser I10 442; Deutsch, Allgemeines Haftungsrecht2 14 ff) legt einen Ersatz auch für derartige Schäden sogar nahe (F. Bydlinski Unerlaubte Vorteile als Schaden, in FS Deutsch [im Druck]). F. Bydlinski zeigt im Zusammenhang mit dieser Frage jedoch (aaO) auf, daß die internationale Rechtsprechung und Literatur die Grundregel von der Ersatzunfähigkeit unerlaubter Vorteile - wenngleich mit einer Reihe von Durchbrechnungen - aus der Erwägung anerkennt, daß sich die Rechtsordnung selbst widersprechen würde, wenn sie schadenersatzrechtlich solche Vorteile zuerkennen wollte, deren Unerlaubtheit sie an anderer Stelle selbst normiert habe. Es wäre ein massiver Wertungswiderspruch in der Rechtsordnung und damit eine Gerechtigkeits- und Gleichheitswidrigkeit, wenn das Schadenersatzrecht Vorteile zusprechen und damit schützen sollte, die nach anderen Normen und Instituten der Rechtsordnung verboten und daher nicht schutzwürdig seien. Zur Vermeidung dieses Widerspruches sei die Schadenshaftung in systematischer Abstimmung auf alle Verbotsmaterien der Rechtsordnung entsprechend einzuschränken. Dabei sei allerdings entscheidend, ob ein entsprechendes Verbotsgesetz die Vornahme des Rechtsgeschäftes an sich oder auch dessen zivilrechtliche Wirkungen mißbillige, könne doch dem Geschädigten nicht mehr abgesprochen werden, als das Gesetz im allgemeinen vorsehe. Der zwischen der schadenersatzrechtlichen Frage nach der Ersatzfähigkeit und der ebenfalls privatrechtlichen Frage nach der Vertragsgültigkeit bestehende nahe Sach- und Wertungszusammenhang spreche für eine Gleichschaltung von Vertrags- und Schadenersatzrecht.
Im Sinne dieser - überzeugenden - Ausführungen ist für den vorliegenden Fall eine Abgrenzung nach der Gültigkeit des (die Höhe des Geschäftsführerentgelts bestimmenden) Geschäftsführervertrages geboten. Der dem Kläger entgangene Verdienst beruht auf einem gültig abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag, dessen Wirksamkeit nicht in Frage steht. Auch die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, er beziehe treuwidrig ein der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht angemessenes Entgelt und hätte dieses aus Treuegesichtspunkten zu reduzieren, berühren die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht. Das Berufungsgericht legt dem Kläger ein von der Rechtsordnung wohl mißbilligtes, aber nur gegenüber der Gesellschaft treuwidriges Verhalten zur Last. Darauf kann sich aber der Dritte als Schädiger nicht berufen. Würde man seine Ersatzpflicht auch im Falle der Verletzung interner, dem Geschädigten auferlegter Sorgfaltspflichten bejahen, führte dies zu einer unverdienten Begünstigung des Schädigers. Der Vorwurf, der Kläger habe auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten eingenommen, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.
Da sich die Beklagten zur Frage ihrer Ersatzpflicht nicht auf ein intern pflichtwidriges Verhalten des Klägers berufen können, muß nicht mehr beurteilt werden, ob der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf überhaupt berechtigt ist.
Der Umfang des durch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufenen Verdienstausfalles bemißt sich daher nach jenem Betrag, den der Kläger aufgrund der mit der Gesellschaft bestehenden aufrechten Vereinbarung bisher verdient hat und bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hätte verdienen können.
Dem Kläger steht daher der nachgewiesene positive Schade durch Entfall des vereinbarten Geschäftsführerentgelts bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zu. Die erst in der Tagsatzung vom 16. 9. 1997 geltend gemachten Entgelte für Februar bis September 1997 sind - wie bei Behandlung der Mängelrüge noch ausgeführt wird - gleichfalls entscheidungsreif.
Unter Hinweis auf die in der Tagsatzung vom 16. 9. 1997 erfolgte Ausdehnung des Klagebegehrens um 452.026,50 S, die das Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte, macht der Rekurswerber Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Das Berufungsgericht hat die ausgedehnten Positionen nicht berücksichtigt und insoweit die Sache zu Unrecht an das Erstgericht zurückverwiesen, obwohl es ihm unschwer möglich gewesen wäre, die vermißte Aufstellung zum Verhandlungsprotokoll anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung nachzutragen oder direkt beim Erstgericht abzufordern.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 8. 1997 hatte der Kläger das Klagebegehren auf 2,859.037,04 S samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klage ausgedehnt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, daß der Klagevertreter ein schriftliches Vorbringen erstattet hatte, das mit Zustimmung der Beklagten zum Bestandteil des Protokolls werden sollte. Das Erstgericht legte diesen Schriftsatz seiner Beurteilung zugrunde und sprach weitere Fahrtkosten von 12.054 S, die Geschäftsführerentgelte bis einschließlich September 1997 und ein Schmerzengeld von insgesamt 400.000 S zu.
Das Berufungsgericht vermißte die Aufstellung im Gerichtsakt und vertrat die Auffassung, das Verfahren vor dem Erstgericht sei mangelhaft geblieben, das ausgedehnte Begehren nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe daher im fortgesetzten Verfahren eine Vervollständigung herbeizuführen. Die schriftliche Aufstellung des Klägers ist nunmehr dem Protokoll angeschlossen und liegt dem Obersten Gerichtshof vor, sodaß der vom Berufungsgericht aufgegriffene Mangel damit saniert wurde und die Positionen Schmerzengeld, Fahrtkosten in einem Teilbetrag von 12.054 S sowie Geschäftsführerentgelte entscheidungsreif sind.
Der Rekurswerber weist zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die vermißten Unterlagen selbst hätte beischaffen und die Ergänzung anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung hätte vornehmen müssen (§ 496 Abs 3 ZPO). Seine Erledigung wäre dadurch nicht nur nicht verzögert, sondern erheblich beschleunigt worden. Dessenungeachtet hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts auch in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Ergänzung zurückverwiesen. Sein Verfahren ist damit im Sinn des § 503 Z 2 ZPO mangelhaft geblieben. Dieser Mangel hindert eine Beurteilung der mit 67.542,30 S geltend gemachten weiteren Fahrtkosten, soweit diese 12.054 S übersteigen. Das Erstgericht hat über diese Position entschieden, es hat Fahrtkosten von 12.074 S festgestellt und zugesprochen. In seiner Berufung bekämpfte der Kläger die Feststellung des Erstgerichts, insofern, als dieses - ausgehend von Beilage ./C - nur Kosten in Höhe von 12.074 S, nicht jedoch die insgesamt begehrten Fahrtkosten von 67.542,30 S feststellte. Da das Berufungsgericht die Erledigung der Beweisrüge in Ansehung dieser Fahrtkosten unterlassen hat, erweist sich eine Aufhebung seiner Entscheidung im Umfang dieser mit 55.488,30 S begehrten weiteren Fahrtkosten als erforderlich.Der Rekurswerber weist zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die vermißten Unterlagen selbst hätte beischaffen und die Ergänzung anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung hätte vornehmen müssen (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO). Seine Erledigung wäre dadurch nicht nur nicht verzögert, sondern erheblich beschleunigt worden. Dessenungeachtet hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts auch in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Ergänzung zurückverwiesen. Sein Verfahren ist damit im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO mangelhaft geblieben. Dieser Mangel hindert eine Beurteilung der mit 67.542,30 S geltend gemachten weiteren Fahrtkosten, soweit diese 12.054 S übersteigen. Das Erstgericht hat über diese Position entschieden, es hat Fahrtkosten von 12.074 S festgestellt und zugesprochen. In seiner Berufung bekämpfte der Kläger die Feststellung des Erstgerichts, insofern, als dieses - ausgehend von Beilage ./C - nur Kosten in Höhe von 12.074 S, nicht jedoch die insgesamt begehrten Fahrtkosten von 67.542,30 S feststellte. Da das Berufungsgericht die Erledigung der Beweisrüge in Ansehung dieser Fahrtkosten unterlassen hat, erweist sich eine Aufhebung seiner Entscheidung im Umfang dieser mit 55.488,30 S begehrten weiteren Fahrtkosten als erforderlich.
Soweit die in der Tagsatzung vom 16. 9. 1997 vorgenommene Ausdehnung einen weiteren Schmerzengeldbetrag von 150.000 S und Geschäftsführerentgelte für Februar bis September 1997 umfaßte, kann darüber bereits mit Teilurteil entschieden werden. In Anbetracht der vom Kläger erlittenen Verletzungen und der Dauer und Intensität der Schmerzen scheint ein Zuspruch von weiteren 400.000 S Schmerzengeld angemessen. Davon ist der bereits im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten zuerkannte Betrag von 5.000 S abzuziehen.
Dem Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluß wird somit Folge gegeben, der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben und über die zur Entscheidung reifen Positionen mit Teilurteil erkannt.
Es sind dies die nachstehenden Ansprüche:
400.000 S Schmerzengeld abzüglich 5.000 S Zuspruch im Strafverfahren, 83.587 S Entgeltfortzahlung, 67.781,66 S sonstige Auslagen, 12.054 S Fahrtkosten laut Beilage ./C und 2,195.126,08 S Verdienstentgang. Hinsichtlich jener Position, zu der die Beweisrüge der Berufung noch zu erledigen sein wird, (weitere Fahrkosten von 55.488,30 S) hat eine Rückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen. Das Mehrbegehren an Schmerzengeld wird abgewiesen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.