Entscheidungsgründe:
Am 19. 10. 1994 schlossen die Parteien vor dem Landesgericht Innsbruck im Verfahren 9 Cg 206/94s einen Vergleich, mit welchem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtete, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
a) Arzneimittel, insbesondere den in Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr 25 - Entschlackungstee - an Abnehmer zu versenden;
b) sich beim Inverkehrbringen von Verzehrprodukten und Lebensmitteln, insbesondere in Neuner's Figurpaket bzw den darin enthaltenen Neuner's Kräuterelixier, Neuner's Kräuterkapseln und Neuner's Mate-Tee auf schlankmachende oder gesundheitserhaltende Wirkungen dieser Produkte zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
c) für Arzneimittel, insbesondere den im Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr 25 unter Weglassung der Gebrauchsinformation im Sinne des § 8 AMG bzw der im § 54 AMG geforderten Hinweise zu werben.c) für Arzneimittel, insbesondere den im Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr 25 unter Weglassung der Gebrauchsinformation im Sinne des Paragraph 8, AMG bzw der im Paragraph 54, AMG geforderten Hinweise zu werben.
Durch diesen Vergleich, der mit dem von der Klägerin im dortigen Verfahren erhobenen Unterlassungsbegehren ident war, sollte klargestellt werden, dass Arzneimittel nicht versandt werden dürfen und dass für diese auch nicht in gesetzwidriger Weise geworben werden darf. Anlass war "Neuner's Figurpaket", das nur beispielsweise in den Vergleichstext aufgenommen wurde, während vom Vergleich Arzneimittel ganz allgemein erfasst werden sollten. Über den Vergleichstext hinausgehende Nebenabreden wurden nicht getroffen; insbesondere sollten nicht irgendwelche Arzneimittel vom Vergleich ausgenommen werden.
Produkte, die Melatonin enthalten, sind Arzneimittel und als zulassungspflichtige Arzneispezialitäten zu beurteilen. Die Melatonin-ACE-Kapseln sind im Inland nicht als Arzneispezialitäten zugelassen. Die Beklagte bewirbt Melatonin-ACE-Kapseln in einigen deutschen Bundesländern, in denen der Vertrieb erlaubt ist. Am Erwerb dieses Produkts Interessierte können telefonische Bestellungen bei der Beklagten aufgeben. Die Beklagte bringt die bestellten Waren sodann mit einem eigenen Fahrzeug nach Deutschland und versendet sie dort per Post. Die Beklagte gibt solche Kapseln jedoch nicht im Inland ab und hält solche auch nicht bereit, um sie im Inland abzugeben.
Walter R***** hat Anfang 1997 in einer nicht näher bekannten Zeitschrift ein Inserat betreffend Beres-Tropfen gelesen. Das in dem Inserat beschriebene und beworbene Booklet "Beres-Tropfen - Heilmittel der Zukunft", welches unter einer im Inserat angegebenen Telefonnummer bestellt werden kann, soll (nach den darin enthaltenen Angaben) "eine gute Einführung in die chemische Substanz und die biologischen sowie klinischen Wirkungen der Beres-Tropfen Plus" geben. Das Buch verweist darauf, dass "Dr. Josef Beres mit seiner bahnbrechenden Arbeit ein Präparat entwickelt hat, das weltweit seinesgleichen sucht: Die Beres-Tropfen Plus. Er hat erkannt, welche wichtige Rolle Spurenelemente für die Gesundheit und das Immunsystem spielen. Dieses Buch beschreibt Wirkung und Anwendung der Tropfen und lässt Personen zu Wort kommen, denen dieses Präparat bei allen möglichen Krankheiten und Leiden geholfen hat". Walter R***** wählte die im Inserat angegebene Telefonnummer, worauf sich eine Mitarbeiterin der Beklagten meldete und dem Anrufer auf dessen Anfrage erklärte, dass die Tropfen gegen Neurodermitis, Osteoporose und Psoriasis "gut sein sollten" und auch krebsheilende Wirkung hätten. Der Anrufer bestellte daraufhin dieses Produkt, das ihm von der Beklagten per Post zugesandt wurde. Die Tropfen waren in ein kleines Fläschchen abgefüllt, das in einem Karton mit englischsprachiger Aufschrift verpackt war. Das auf dem Fläschchen angebrachte Etikett enthielt folgende Aufschriften: "Distributed by Beres Co., Budapest"; "30 ml"; "Beres-Drops Plus"; eine unleserliche Unterschrift; die Worte "Batch No" samt den Ziffern "823450785"; "Expiry: 2 years approval No: OGYI-248/1991". Dem Päckchen war ein Beipacktext in englischer Sprache angeschlossen. In anderen Fällen werden den Tropfen auch Beipackzettel in deutscher Sprache zugegeben. Es steht nicht fest, dass dieses Produkt arzneiliche Wirkungen entfaltet; eine behördliche Zulassung gem § 11 Abs 1 AMG besteht nicht.Walter R***** hat Anfang 1997 in einer nicht näher bekannten Zeitschrift ein Inserat betreffend Beres-Tropfen gelesen. Das in dem Inserat beschriebene und beworbene Booklet "Beres-Tropfen - Heilmittel der Zukunft", welches unter einer im Inserat angegebenen Telefonnummer bestellt werden kann, soll (nach den darin enthaltenen Angaben) "eine gute Einführung in die chemische Substanz und die biologischen sowie klinischen Wirkungen der Beres-Tropfen Plus" geben. Das Buch verweist darauf, dass "Dr. Josef Beres mit seiner bahnbrechenden Arbeit ein Präparat entwickelt hat, das weltweit seinesgleichen sucht: Die Beres-Tropfen Plus. Er hat erkannt, welche wichtige Rolle Spurenelemente für die Gesundheit und das Immunsystem spielen. Dieses Buch beschreibt Wirkung und Anwendung der Tropfen und lässt Personen zu Wort kommen, denen dieses Präparat bei allen möglichen Krankheiten und Leiden geholfen hat". Walter R***** wählte die im Inserat angegebene Telefonnummer, worauf sich eine Mitarbeiterin der Beklagten meldete und dem Anrufer auf dessen Anfrage erklärte, dass die Tropfen gegen Neurodermitis, Osteoporose und Psoriasis "gut sein sollten" und auch krebsheilende Wirkung hätten. Der Anrufer bestellte daraufhin dieses Produkt, das ihm von der Beklagten per Post zugesandt wurde. Die Tropfen waren in ein kleines Fläschchen abgefüllt, das in einem Karton mit englischsprachiger Aufschrift verpackt war. Das auf dem Fläschchen angebrachte Etikett enthielt folgende Aufschriften: "Distributed by Beres Co., Budapest"; "30 ml"; "Beres-Drops Plus"; eine unleserliche Unterschrift; die Worte "Batch No" samt den Ziffern "823450785"; "Expiry: 2 years approval No: OGYI-248/1991". Dem Päckchen war ein Beipacktext in englischer Sprache angeschlossen. In anderen Fällen werden den Tropfen auch Beipackzettel in deutscher Sprache zugegeben. Es steht nicht fest, dass dieses Produkt arzneiliche Wirkungen entfaltet; eine behördliche Zulassung gem Paragraph 11, Absatz eins, AMG besteht nicht.
In der Ausgabe März 1996 der Zeitschrift "Auto-Touring" warb die Beklagte mit einem Inserat für ein Schlankheitsmittel (Apple Light-Kur). Nach dem Text des Inserats sollen durch bestimmte Apfelwirkstoffe Darmbeschwerden und -pilze sowie Magenentzündungen positiv beeinflusst und bei Darmträgheit, rheumatischen Beschwerden, Nervenleiden und Nikotinsucht gesundheitliche Verbesserungen erreicht werden. Eine Mitarbeiterin der Klägerin bestellte dieses Produkt bei der Beklagten; es wurde ihr zusammen mit einem Informationsblatt über die Melatonin-ACE-Kapseln zugesandt. Bestandteil der Apple Light-Kur sind unter anderem auch Algentabletten, deren Zusammensetzung und arzneiliche Wirksamkeit nicht näher feststeht. Weder die Apple Light-Kur als solche noch die darin enthaltenen Algentabletten sind von der zuständigen Behörde im Sinne des § 1 Abs 1 AMG als Arzneimittelspezialitäten zugelassen. Es steht auch nicht fest, ob die übrigen Bestandteile der Apple Light-Kur arzneiliche Wirkungen entfalten.In der Ausgabe März 1996 der Zeitschrift "Auto-Touring" warb die Beklagte mit einem Inserat für ein Schlankheitsmittel (Apple Light-Kur). Nach dem Text des Inserats sollen durch bestimmte Apfelwirkstoffe Darmbeschwerden und -pilze sowie Magenentzündungen positiv beeinflusst und bei Darmträgheit, rheumatischen Beschwerden, Nervenleiden und Nikotinsucht gesundheitliche Verbesserungen erreicht werden. Eine Mitarbeiterin der Klägerin bestellte dieses Produkt bei der Beklagten; es wurde ihr zusammen mit einem Informationsblatt über die Melatonin-ACE-Kapseln zugesandt. Bestandteil der Apple Light-Kur sind unter anderem auch Algentabletten, deren Zusammensetzung und arzneiliche Wirksamkeit nicht näher feststeht. Weder die Apple Light-Kur als solche noch die darin enthaltenen Algentabletten sind von der zuständigen Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AMG als Arzneimittelspezialitäten zugelassen. Es steht auch nicht fest, ob die übrigen Bestandteile der Apple Light-Kur arzneiliche Wirkungen entfalten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen,
a) Arzneimittel, insbesondere Melatonin-ACE- Kapseln, im Inland abzugeben oder für die Abgabe im Inland bereitzuhalten, bevor diese durch das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zugelassen sind;
b) Arzneimittel, insbesondere Melatonin-ACE- Kapseln, ohne Gebrauchsinformation im Sinne des § 8 Abs 1 AMG oder mit nach § 8 Abs 2 und 3 AMG lediglich mangelhafter Gebrauchsinformation in Verkehr zu bringen;b) Arzneimittel, insbesondere Melatonin-ACE- Kapseln, ohne Gebrauchsinformation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AMG oder mit nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AMG lediglich mangelhafter Gebrauchsinformation in Verkehr zu bringen;
c) Arzneimittel, insbesondere Melatonin-ACE- Kapseln, in Verkehr zu bringen, wenn diese nicht sämtliche in § 7 AMG vorgeschriebenen Kennzeichnungen enthalten;c) Arzneimittel, insbesondere Melatonin-ACE- Kapseln, in Verkehr zu bringen, wenn diese nicht sämtliche in Paragraph 7, AMG vorgeschriebenen Kennzeichnungen enthalten;
d) Arzneimittel, insbesondere Melatonin-ACE- Kapseln, an Dritte zu Zwecken des Versandhandels abzugeben. Die Klägerin begehrt weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
Die Beklagte vertreibe Produkte, die den Wirkstoff Melatonin enthielten, insbesondere Melatonin-ACE-Kapseln. Es handle sich dabei um Arzneimittel im Sinne des AMG, wofür keine Zulassung bestehe; auch enthielten die Packungen keine Gebrauchsinformationen und seien entgegen § 7 AMG nicht gekennzeichnet. Die Beklagte bewerbe eine Apple Light-Kur, bei der es sich nach der Art ihres Inverkehrbringens um ein Arzneimittel im Sinne des § 1 AMG handle. Dem in Nachnahme vertriebenen Produkt sei auch ein Prospekt für Melatonin-ACE-Kapseln mit der Telefonnummer der Beklagten beigelegen; die Gebrauchsinformation sei mangelhaft gewesen, das Paket habe nicht sämtliche in § 7 AMG vorgeschriebenen Kennzeichnungen für Arzneimittel enthalten. Weiters versende die Beklagte im Inland auf dem Postweg das Produkt Beres-Tropfen, teilweise auch Beres-Drops Plus genannt, wobei diesen Tropfen nach der Art und Form ihres Inverkehrbringens eine arzneiliche Wirkung beigelegt werde. Sie seien daher schon nach dieser subjektiven Zweckbestimmung als Arzneimittel im Sinne des § 1 AMG zu beurteilen. Es bestehe auch objektive Arzneimitteleigenschaft. Der Versandhandel mit diesem Produkt verstoße gegen § 50 Abs 2 GewO 1994. Die Beklagte handle auch den §§ 7 und 8 AMG zuwider, weil diese Tropfen nicht als Arzneimittel gekennzeichnet seien und keine Gebrauchsinformation enthielten. Es bestehe für diese Tropfen keine Zulassung als Arzneimittel. Zwischen den Streitteilen bestehe keine Vereinbarung, die die Klägerin an einer Verfolgung von Ansprüchen aus dem Vertrieb von Beres-Tropfen durch die Beklagte hindere.Die Beklagte vertreibe Produkte, die den Wirkstoff Melatonin enthielten, insbesondere Melatonin-ACE-Kapseln. Es handle sich dabei um Arzneimittel im Sinne des AMG, wofür keine Zulassung bestehe; auch enthielten die Packungen keine Gebrauchsinformationen und seien entgegen Paragraph 7, AMG nicht gekennzeichnet. Die Beklagte bewerbe eine Apple Light-Kur, bei der es sich nach der Art ihres Inverkehrbringens um ein Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, AMG handle. Dem in Nachnahme vertriebenen Produkt sei auch ein Prospekt für Melatonin-ACE-Kapseln mit der Telefonnummer der Beklagten beigelegen; die Gebrauchsinformation sei mangelhaft gewesen, das Paket habe nicht sämtliche in Paragraph 7, AMG vorgeschriebenen Kennzeichnungen für Arzneimittel enthalten. Weiters versende die Beklagte im Inland auf dem Postweg das Produkt Beres-Tropfen, teilweise auch Beres-Drops Plus genannt, wobei diesen Tropfen nach der Art und Form ihres Inverkehrbringens eine arzneiliche Wirkung beigelegt werde. Sie seien daher schon nach dieser subjektiven Zweckbestimmung als Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, AMG zu beurteilen. Es bestehe auch objektive Arzneimitteleigenschaft. Der Versandhandel mit diesem Produkt verstoße gegen Paragraph 50, Absatz 2, GewO 1994. Die Beklagte handle auch den Paragraphen 7 und 8 AMG zuwider, weil diese Tropfen nicht als Arzneimittel gekennzeichnet seien und keine Gebrauchsinformation enthielten. Es bestehe für diese Tropfen keine Zulassung als Arzneimittel. Zwischen den Streitteilen bestehe keine Vereinbarung, die die Klägerin an einer Verfolgung von Ansprüchen aus dem Vertrieb von Beres-Tropfen durch die Beklagte hindere.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie vertreibe keine Produkte, die den Wirkstoff Melatonin enthielten, insbesondere keine Melatonin-ACE-Kapseln, und lasse solche auch nicht über Dritte ausliefern. Sie beziehe von einer anderen Firma ACE-Kapseln und bewerbe und vertreibe diese entsprechend der übernommenen Verpflichtung ausschließlich im Ausland. Die Beklagte bewerbe nur Bücher über die Apple Light-Kur, nicht das Produkt selbst, wobei es sich dabei um kein Arzneimittel, sondern um ein reines Verzehrprodukt (Lebensmittel) handle, das gesetzlich und amtlich zugelassen sei. Auch werde der Einwand der entschiedenen Rechtssache erhoben, weil das Urteilsbegehren bereits durch den Unterlassungsvergleich zu 9 Cg 206/94s des Landesgerichtes Innsbruck abgedeckt und erledigt sei. Der Klägerin fehle daher jegliches weitere Rechtsschutzbedürfnis. Am 23. 9. 1996 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Beklagte Beres-Tropfen, die Apple Light-Kur und andere Produkte in Büchern bewerben dürfe. Demnach könne die Beklagte im Zuge des Verkaufs dieser Bücher auch von den Kunden angeforderte Produkte verkaufen. Diese Vereinbarung sei telefonisch im Frühjahr 1997 zwischen den Parteien bestätigt worden. Eine Weiterverfolgung der geltend gemachten Ansprüche sei unzulässig, weil sich die Parteien verglichen hätten.
Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang den Unterlassungsbegehren zu a) bis c) sowie dem Veröffentlichungsbegehren statt, wobei es in den Unterlassungsverpflichtungen statt "Melatonin-ACE-Kapseln" "Beres-Tropfen" bzw "Beres-Drops Plus" anführte; die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu d) im ersten Rechtsgang erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, konnte hingegen nicht feststellen, ob der Apple Light-Kur eine Gebrauchsinformation beigegeben wird, ob die entsprechenden Behältnisse und Außenverpackungen mit Angaben im Sinne des § 7 AMG versehen sind, ob und auf welche Weise die Beklagte allenfalls mit der "Kuranleitung" Informationen über die Apple Light-Kur erteilt hat, ob anlässlich eines Treffens am 29. 9. 1996 zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, dass die Beklagte eine Bewerbung von Büchern durchführen darf, wobei in diesen Büchern wiederum die Beres-Tropfen, die Apple Light-Kur und andere Produkte beworben werden dürfen, und ob dabei auch vereinbart wurde, dass im Zuge des Verkaufes dieser Bücher von den Kunden angeforderte entsprechende Produkte verkauft werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass hinsichtlich der Beres-Tropfen schon auf Grund deren subjektiver Zweckbestimmung die Arzneimitteleigenschaft zu bejahen sei, weil sie nach dem Inhalt des Beipacktextes jedenfalls geeignet sein sollen, arzneiliche Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1, 3 und 5 AMG zu entfalten. Die Klägerin bringe solche Tropfen im Versandweg ohne Zulassung nach § 11 Abs 1 AMG in Verkehr, worin ein Verstoß gegen § 1 UWG liege. Nicht entscheidungsrelevant sei, ob für die Beres-Tropfen Verzehrproduktanmeldungen vorlägen, wenn diese Tropfen jedenfalls als Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs 1 AMG zu qualifizieren seien. Eine Verzehrproduktanmeldung könne eine solche Zulassung nicht ersetzen. Davon ausgehend müssten die Beres-Tropfen unter anderem beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung sowie eine Gebrauchsinformation im Sinne der §§ 7 und 8 AMG versehen sein, wobei die Gebrauchsinformation in deutscher Sprache verfasst sein und in allgemein verständlicher Form bestimmte Angaben enthalten müsse. Das Gleiche gelte für die nach § 7 AMG erforderlichen Angaben auf den Behältnissen und den Außenverpackungen. Die Unterlassungsbegehren seien hinsichtlich der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Beres-Tropfen ebenso wie der Apple Light-Kur berechtigt. Ein Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Melatonin-ACE-Kapseln durch die Beklagte stehe hingegen nicht fest, weshalb die Bezeichnung dieses Produktes aus dem Unterlassungsbegehren auszuscheiden und statt dessen die Beres-Tropfen aufzunehmen gewesen seien.Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang den Unterlassungsbegehren zu a) bis c) sowie dem Veröffentlichungsbegehren statt, wobei es in den Unterlassungsverpflichtungen statt "Melatonin-ACE-Kapseln" "Beres-Tropfen" bzw "Beres-Drops Plus" anführte; die Abweisung des Unterlassungsbegehrens zu d) im ersten Rechtsgang erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, konnte hingegen nicht feststellen, ob der Apple Light-Kur eine Gebrauchsinformation beigegeben wird, ob die entsprechenden Behältnisse und Außenverpackungen mit Angaben im Sinne des Paragraph 7, AMG versehen sind, ob und auf welche Weise die Beklagte allenfalls mit der "Kuranleitung" Informationen über die Apple Light-Kur erteilt hat, ob anlässlich eines Treffens am 29. 9. 1996 zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, dass die Beklagte eine Bewerbung von Büchern durchführen darf, wobei in diesen Büchern wiederum die Beres-Tropfen, die Apple Light-Kur und andere Produkte beworben werden dürfen, und ob dabei auch vereinbart wurde, dass im Zuge des Verkaufes dieser Bücher von den Kunden angeforderte entsprechende Produkte verkauft werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass hinsichtlich der Beres-Tropfen schon auf Grund deren subjektiver Zweckbestimmung die Arzneimitteleigenschaft zu bejahen sei, weil sie nach dem Inhalt des Beipacktextes jedenfalls geeignet sein sollen, arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 AMG zu entfalten. Die Klägerin bringe solche Tropfen im Versandweg ohne Zulassung nach Paragraph 11, Absatz eins, AMG in Verkehr, worin ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG liege. Nicht entscheidungsrelevant sei, ob für die Beres-Tropfen Verzehrproduktanmeldungen vorlägen, wenn diese Tropfen jedenfalls als Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AMG zu qualifizieren seien. Eine Verzehrproduktanmeldung könne eine solche Zulassung nicht ersetzen. Davon ausgehend müssten die Beres-Tropfen unter anderem beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung sowie eine Gebrauchsinformation im Sinne der Paragraphen 7 und 8 AMG versehen sein, wobei die Gebrauchsinformation in deutscher Sprache verfasst sein und in allgemein verständlicher Form bestimmte Angaben enthalten müsse. Das Gleiche gelte für die nach Paragraph 7, AMG erforderlichen Angaben auf den Behältnissen und den Außenverpackungen. Die Unterlassungsbegehren seien hinsichtlich der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Beres-Tropfen ebenso wie der Apple Light-Kur berechtigt. Ein Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Melatonin-ACE-Kapseln durch die Beklagte stehe hingegen nicht fest, weshalb die Bezeichnung dieses Produktes aus dem Unterlassungsbegehren auszuscheiden und statt dessen die Beres-Tropfen aufzunehmen gewesen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass die Unterlassungsverpflichtung zu lauten habe: "Die Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Arzneimittel, insbesondere Beres-Tropfen bzw Beres-Drops Plus, soweit dies hinsichtlich dieser Produkte in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu entfalten, erfolgt,Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass die Unterlassungsverpflichtung zu lauten habe: "Die Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Arzneimittel, insbesondere Beres-Tropfen bzw Beres-Drops Plus, soweit dies hinsichtlich dieser Produkte in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu entfalten, erfolgt,
a) bis zur bescheidmäßigen Zulassung gemäß AMG als Arzneispezialität im Inland abzugeben oder für die Abgabe im Inland bereitzuhalten;
b) ohne oder mit lediglich mangelhafter Gebrauchsinformation iSd § 8 Abs 1 bis 3 AMG in Verkehr zu bringen;b) ohne oder mit lediglich mangelhafter Gebrauchsinformation iSd Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AMG in Verkehr zu bringen;
c) in Verkehr zu bringen, wenn diese nicht sämtliche in § 7 AMG vorgeschriebenen Kennzeichnungen enthalten".c) in Verkehr zu bringen, wenn diese nicht sämtliche in Paragraph 7, AMG vorgeschriebenen Kennzeichnungen enthalten".
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Einwand der entschiedenen Rechtssache sei unbegründet, weil die den Gegenstand des Vergleichs vom 19. 10. 1994 bildende Unterlassungsverpflichtung nach dem aus dem Vergleich abzuleitenden Sinn zugelassene Arzneimittel betreffe, während hier das Inverkehrbringen noch nicht zugelassener Arzneimittel beanstandet werde. Die Beklagte erwecke in Beipackzetteln, Inseraten und Artikeln in von ihr vertriebenen Büchern den Eindruck, Beres-Tropfen seien dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Dieses Produkt sei daher als Arzneimittel kraft subjektiver Zweckbestimmung zu beurteilen und bedürfe einer Zulassung gem § 11 Abs 1 AMG vor dessen Inverkehrbringen. Auch einmalige Wettbewerbsverstöße begründeten in der Regel Wiederholungsgefahr. Im Gemeinschaftsrecht sei der freie Warenverkehr für Arzneimittel bisher nicht verwirklicht; die nationalen Zulassungsbehörden entschieden über die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel und damit auch über dessen Verkehrsfähigkeit.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Einwand der entschiedenen Rechtssache sei unbegründet, weil die den Gegenstand des Vergleichs vom 19. 10. 1994 bildende Unterlassungsverpflichtung nach dem aus dem Vergleich abzuleitenden Sinn zugelassene Arzneimittel betreffe, während hier das Inverkehrbringen noch nicht zugelassener Arzneimittel beanstandet werde. Die Beklagte erwecke in Beipackzetteln, Inseraten und Artikeln in von ihr vertriebenen Büchern den Eindruck, Beres-Tropfen seien dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Dieses Produkt sei daher als Arzneimittel kraft subjektiver Zweckbestimmung zu beurteilen und bedürfe einer Zulassung gem Paragraph 11, Absatz eins, AMG vor dessen Inverkehrbringen. Auch einmalige Wettbewerbsverstöße begründeten in der Regel Wiederholungsgefahr. Im Gemeinschaftsrecht sei der freie Warenverkehr für Arzneimittel bisher nicht verwirklicht; die nationalen Zulassungsbehörden entschieden über die Einstufung eines Produkts als Arzneimittel und damit auch über dessen Verkehrsfähigkeit.