Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Vorliegen einer schlüssigen Unterhaltsvereinbarung in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags. Die Klägerin macht geltend, von einer in gegenseitigem Einvernehmen - wenn auch nur schlüssig - getroffenen Unterhaltsvereinbarung könne keine Rede sein, wenn einer der Ehegatten (hier: der Beklagte) dem anderen ohne dessen Einverständnis eine bestimmte Organisation der gemeinsamen Finanzgebarung aufzwinge, die letzterem keinen freien Zugriff auf sein Einkommen ermögliche, sodass ein Ehegatte darauf angewiesen sei, den anderen immer wieder um Geld bitten zu müssen.
1.1. Bei der privatautonomen Gestaltung des Zusammenlebens haben die Ehegatten insbesondere den Grundsätzen der Einvernehmlichkeit (§ 91 ABGB), der Partnerschaftlichkeit sowie dem Gleichheitsprinzip (§ 89 ABGB) Rechnung zu tragen (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 90 ABGB Rz 5). Gegenstand ihrer Gestaltungsbefugnis sind die Einzelheiten der Durchführung des gemeinschaftlichen Lebens, so die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung, bei der Einrichtung der Wohnung und der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit, aber auch bei der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben. Welche Beiträge die Ehegatten im Einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen (9 Ob 83/06f mwN).1.1. Bei der privatautonomen Gestaltung des Zusammenlebens haben die Ehegatten insbesondere den Grundsätzen der Einvernehmlichkeit (Paragraph 91, ABGB), der Partnerschaftlichkeit sowie dem Gleichheitsprinzip (Paragraph 89, ABGB) Rechnung zu tragen (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 90, ABGB Rz 5). Gegenstand ihrer Gestaltungsbefugnis sind die Einzelheiten der Durchführung des gemeinschaftlichen Lebens, so die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung, bei der Einrichtung der Wohnung und der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit, aber auch bei der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben. Welche Beiträge die Ehegatten im Einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen (9 Ob 83/06f mwN).
1.2. Auch der Unterhaltsanspruch richtet sich bei aufrechter Ehe primär nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unterhaltsvereinbarungen der Ehegatten verdrängen die dispositive Regelung des § 94 ABGB (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 94 ABGB Rz 165 mwN; 9 Ob 83/06f mwN).1.2. Auch der Unterhaltsanspruch richtet sich bei aufrechter Ehe primär nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unterhaltsvereinbarungen der Ehegatten verdrängen die dispositive Regelung des Paragraph 94, ABGB (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 94, ABGB Rz 165 mwN; 9 Ob 83/06f mwN).
1.3. Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 94 Rz 77 mwN; 9 Ob 83/06f; RIS-Justiz RS0009485).1.3. Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten sind nicht formpflichtig. Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 94, Rz 77 mwN; 9 Ob 83/06f; RIS-Justiz RS0009485).
1.4. Eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Parteien und die sonstigen Umstände so eindeutig sind, dass gemäß § 863 ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass eine Unterhaltsvereinbarung besteht. Das Bestehen einer lang andauernden unbeanstandeten Unterhaltsübung genügt somit für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung. Hat der Berechtigte beispielsweise über einen längeren Zeitraum einen höheren Unterhalt eingefordert, so kann nur dann das Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung angenommen werden, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet (Hinteregger aaO; zu den Voraussetzungen einer schlüssigen Unterhaltsvereinbarung vgl 2 Ob 190/99a; 7 Ob 171/99v). Bleiben hingegen Zweifel, ist auf den gesetzlichen Unterhalt gemäß § 94 ABGB zurückzugreifen (Gitschthaler aaO mwN).1.4. Eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Parteien und die sonstigen Umstände so eindeutig sind, dass gemäß Paragraph 863, ABGB kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, dass eine Unterhaltsvereinbarung besteht. Das Bestehen einer lang andauernden unbeanstandeten Unterhaltsübung genügt somit für sich allein noch nicht für die Annahme einer Unterhaltsvereinbarung. Hat der Berechtigte beispielsweise über einen längeren Zeitraum einen höheren Unterhalt eingefordert, so kann nur dann das Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung angenommen werden, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sich der Unterhaltsempfänger als voll befriedigt erachtet (Hinteregger aaO; zu den Voraussetzungen einer schlüssigen Unterhaltsvereinbarung vergleiche 2 Ob 190/99a; 7 Ob 171/99v). Bleiben hingegen Zweifel, ist auf den gesetzlichen Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB zurückzugreifen (Gitschthaler aaO mwN).
1.5. Eine Naturalunterhaltsleistung ist so zu erbringen, dass sie mit der Stellung und Würde der Frau, insbesondere als gleichberechtiger Ehepartner, vereinbar ist (RIS-Justiz RS0047168). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade ihres Ehemanns abhängig ist, ob ihr dieser erforderliche Barmittel zur Verfügung stellen werde, und ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werde (3 Ob 545/86).
2.1. Das Berufungsgericht hat - ohne die Beweisrüge in der Berufung des Beklagten zu behandeln - seiner Entscheidung den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt und diesen dahin gewürdigt, eine für beide Streitteile verbindliche autonome Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft stehe dem Anspruch der Klägerin, den Beklagten für diesen Zeitraum zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, entgegen. Diese rechtliche Beurteilung trägt den zuvor dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Annahme einer schlüssigen Unterhaltsvereinbarung nicht Rechnung.
2.2. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen (die zum Teil auf Beweisergebnissen aus dem Scheidungsverfahren beruhen) verfügte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum des behaupteten Unterhaltsrückstands (März 2005 bis Dezember 2006) über kein eigenes Bankkonto; ihr Einkommen floss nämlich bis Winter 2005 auf ein Konto, über das allein der Beklagte verfügungsbefugt war, danach bis etwa Oktober 2006 auf ein nur formal gemeinsames Konto. Von beiden Konten durfte die Klägerin nicht nach Belieben Geld beheben; vielmehr hatte sie seit Beginn ihrer Berufstätigkeit bis zur Einrichtung ihres eigenen Kontos keinen freien und unbeschränkten Zugang zu ihrem eigenen Einkommen und den Transferleistungen für ihre Kinder. Sie durfte wegen der Anordnungen des Beklagten nicht Geld beheben, wie sie dies benötigte, und hat dies auch nicht getan. Diese Form der Finanzgebarung, in die die Klägerin nicht eingewilligt hat, mit der sie sich aber abfand, „wollte der Beklagte so, der dies gegenüber der Klägerin damit begründete, dass man das so machen müsse, wenn man verheiratet sei". Die Klägerin hat während der Ehe mehrfach vom Beklagten Geld verlangt, freiwillig gab er ihr nie etwas, sie „musste immer darum betteln". Sie bekam vom Beklagten immer nur geringe Geldbeträge in unregelmäßigen Abständen und in unregelmäßiger Höhe in der Größenordnung von etwa 20 bis 30 EUR im Monat, insgesamt etwa rund 100 EUR; dies war auch einer der Hauptkonfliktpunkte in der Ehe.
2.3. Unterstellt man diesen - vom Beklagten in der Berufung bekämpften - Sachverhalt als gegeben, ist es verfehlt, darin eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung zwischen den Streitteilen zu erblicken. Aufgrund folgender Umstände bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin mit der festgestellten Organisation der gemeinsamen Finanzgebarung einverstanden war: Diese geht allein auf den Willen des Beklagten zurück; die in Thailand geborene Klägerin hat sich damit - offenbar im Vertrauen auf eine vom Beklagten mit Hinweis auf eine angebliche inländische Rechtslage erweckte unrichtige Vorstellung - nur „abgefunden", jedoch gegenüber dem Beklagten immer wieder auf Überlassung von Bargeld gedrängt. Eine der Beklagten zunächst formal (in Form einer Bankomatkarte) eingeräumte Verfügungsbefugnis über das Konto des Beklagten hat der Beklagte sofort widerrufen, als die Klägerin davon erstmals (in Form einer Barabhebung) Gebrauch gemacht hat. Die unregelmäßigen Geldzuweisungen des Beklagten an die Klägerin in einer der Klägerin nicht ausreichenden Höhe waren einer der Hauptkonfliktpunkte der Ehe. Unter diesen Umständen kann von einer auch vom Willen der Klägerin getragenen einverständlichen Gestaltung der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben keine Rede sein.
3.1. Da das Berufungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht das Rechtsmittel des Beklagten nicht vollständig, jenes der Klägerin gar nicht behandelt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, neuerlich über die Rechtsmittel zu entscheiden.
3.2. Der Beklagte hat ua eingewendet, ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Klägerin sei durch Naturalunterhalt und sonstige Zuwendungen gedeckt. Im Anlassfall kommen dafür insbesondere die - offensichtlich vom Beklagten allein getragenen - Kosten für Beschaffung und Zurverfügungstellung der Ehewohnung in Betracht.
3.3. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit (die Klägerin hat erst im Februar 2007 erstmals den gemeinsamen Haushalt verlassen) nicht von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden kann. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt (4 Ob 142/06w; RIS-Justiz RS0080373 [T7]; vgl RIS-Justiz RS0009578). In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen.3.3. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Zurverfügungstellen einer Wohngelegenheit (die Klägerin hat erst im Februar 2007 erstmals den gemeinsamen Haushalt verlassen) nicht von vornherein als von der Beurteilung als anrechenbarer Naturalunterhalt ausgeschlossen angesehen werden kann. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter wegen der vom Unterhaltsschuldner gewährleisteten Wohnversorgung nicht mehr den gesamten Geldunterhalt, um seinen Lebensbedarf zu decken, führt dies im Regelfall zur Anrechnung als Naturalunterhalt (4 Ob 142/06w; RIS-Justiz RS0080373 [T7]; vergleiche RIS-Justiz RS0009578). In der Gesamtrechnung sind aber gleichermaßen die vom Unterhaltsberechtigten getragenen Betriebskosten entsprechend zu berücksichtigen.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.