Begründung:
Die Klägerin besteht seit Jänner 2001. Sie handelt mit medizinischen Verbrauchsartikeln, medizintechnischen Geräten und Pharmazeutika und nützt das unterschiedliche Preisniveau für gleiche Produkte in verschiedenen Ländern Europas, indem sie ein Produkt in jenem Land einkauft, in dem es am billigsten ist, und in Ländern mit höherem Preisniveau zum Verkauf anbietet. Dieses Konzept erfordert kostenintensive Markterhebungen, weil ein und dasselbe Produkt in unterschiedlichen Ländern unter verschiedenen Bezeichnungen gehandelt wird.
Die Beklagte besteht seit Ende Juni 2005 und ist im selben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig. Sie beschäftigt - abgesehen von einem Lehrling - nur vier Dienstnehmer: den handelsrechtlichen Geschäftsführer Herbert S*****, den gewerberechtlichen Geschäftsführer Jürgen R*****, dessen Lebensgefährtin Brigitte H***** sowie Reinhard D*****. Alle genannten Personen waren zuvor bei der Klägerin beschäftigt (Beginn des Dienstverhältnisses zwischen 1. 12. 2002 und 1. 11. 2003) und haben ihr Dienstverhältnis zur Klägerin am 31. 3. 2005 aufgekündigt, sodass es jeweils zum 30. 4. 2005 endete. Die schriftlichen Dienstverträge der Genannten zur Klägerin enthielten folgende Konkurrenzklausel: „Gemäß § 36 AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des zwölffachen letzten Bruttomonatsentgelts vereinbart. (...) Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers umfasst das gesamte Bundesgebiet von Österreich und Deutschland."Die Beklagte besteht seit Ende Juni 2005 und ist im selben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig. Sie beschäftigt - abgesehen von einem Lehrling - nur vier Dienstnehmer: den handelsrechtlichen Geschäftsführer Herbert S*****, den gewerberechtlichen Geschäftsführer Jürgen R*****, dessen Lebensgefährtin Brigitte H***** sowie Reinhard D*****. Alle genannten Personen waren zuvor bei der Klägerin beschäftigt (Beginn des Dienstverhältnisses zwischen 1. 12. 2002 und 1. 11. 2003) und haben ihr Dienstverhältnis zur Klägerin am 31. 3. 2005 aufgekündigt, sodass es jeweils zum 30. 4. 2005 endete. Die schriftlichen Dienstverträge der Genannten zur Klägerin enthielten folgende Konkurrenzklausel: „Gemäß Paragraph 36, AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Dienst keine Tätigkeit im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers ausgeübt werden darf. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel wird die sofortige Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe des zwölffachen letzten Bruttomonatsentgelts vereinbart. (...) Das Einzugsgebiet des Arbeitgebers umfasst das gesamte Bundesgebiet von Österreich und Deutschland."
Herbert S***** war bei der Klägerin für Bestellungen und Auslieferungen zuständig, Jürgen R***** für EDV und Einkauf, Reinhard D***** für den Verkauf in Österreich an Krankenkassen und Altersheime; sie waren leitende Angestellte. Als Grund für die Kündigung wurden persönliche Gründe (Unzufriedenheit mit dem Arbeitsklima, Verletzung finanzieller Zusagen durch die Klägerin) geltend gemacht; das Vorliegen dieser Gründe ist nicht bescheinigt. Nachdem Herbert S***** sein Dienstverhältnis zur Klägerin beendet hatte, erzählte er einem Autorennfahrer, dass er einen Job suche. In der Folge finanzierte der Autorennfahrer die Gründung der Beklagten; zum Geschäftsführer wurde Herbert S***** bestellt. Herbert S***** und Jürgen R***** begannen ihre Tätigkeit bei der Beklagten mit 1. 7. 2005, Brigitte H***** mit 1. 8. 2005. Jürgen R***** und Brigitte H***** begannen bereits vor dem 1. 7. 2005, das von der Beklagten angemietete Büro einzurichten. Auch Reinhard D***** war bereits im Juli 2005 für die Beklagte tätig. Reinhard D*****, Jürgen R***** und Herbert S***** war zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Beklagte das Bestehen der Konkurrenzklausel bewusst; sie waren aber der Meinung, die Konkurrenzklausel gelte ohnedies nicht. Brigitte H***** hatte bei der Arbeiterkammer die Auskunft erhalten, die Konkurrenzklauseln zählten „möglicherweise" nicht.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
[rechtskräftig abgewiesen]
ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während aufrechter mit der Klägerin vereinbarter Konkurrenzklausel entgeltlich oder auch unentgeltlich zu beschäftigen, insbesondere Jürgen R*****, Reinhard D*****, Herbert S***** und Brigitte H***** bis zum Ablauf von deren Konkurrenzklausel jeweils am 29. 4. 2006;
hilfsweise: ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während aufrechter mit der Klägerin vereinbarter Konkurrenzklausel im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs beim Handel mit medizinischen Bedarfsartikeln (zB mit medizinischen Verbrauchsartikeln samt dazugehörigen medizintechnischen Geräten) und mit Pharmazeutika entgeltlich oder auch unentgeltlich zu beschäftigen, insbesondere Jürgen R*****, Reinhard D*****, Herbert S***** und Brigitte H***** bis zum Ablauf von deren Konkurrenzklausel am 29. 4. 2006. Die Gründung der Beklagten sei offenbar von langer Hand vorbereitet worden. Die Beklagte beschäftige ausschließlich Mitarbeiter, die zuvor Mitarbeiter der Klägerin und durch - der Beklagten bekannte - Konkurrenzklauseln in ihren Dienstverträgen gebunden gewesen seien. Sie handle damit wettbewerbswidrig.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie habe keine Mitarbeiter der Klägerin abgeworben. Ein Dienstgeber handle nicht schon dann sittenwidrig, wenn er einen Angestelltenvertrag in Kenntnis einer diesem entgegenstehenden Konkurrenzklausel abschließe. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag in seinem Punkt 2) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 84.000 EUR antragsgemäß statt. Wenngleich das Motiv der Dienstnehmer, ihr Dienstverhältnis zur Klägerin zu kündigen, nicht im neuen Arbeitsangebot der Beklagten liege, sei doch ein Vertragsbruch im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel anzunehmen, weil die Mitarbeiter erst durch das Angebot der Beklagten in die Lage versetzt worden seien, die Konkurrenzklausel überhaupt brechen zu können. Die Beklagte habe die Konkurrenzklauseln gekannt und sich dafür entschieden, diese nicht weiter zu beachten. Die Beklagte betätige sich unter Übernahme einer von der Klägerin entwickelten Geschäftsidee im selben Geschäftsfeld und stütze sich dabei ausschließlich auf ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, deren Bindung durch Konkurrenzklauseln sie kenne; damit handle sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie habe keine Mitarbeiter der Klägerin abgeworben. Ein Dienstgeber handle nicht schon dann sittenwidrig, wenn er einen Angestelltenvertrag in Kenntnis einer diesem entgegenstehenden Konkurrenzklausel abschließe. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag in seinem Punkt 2) gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 84.000 EUR antragsgemäß statt. Wenngleich das Motiv der Dienstnehmer, ihr Dienstverhältnis zur Klägerin zu kündigen, nicht im neuen Arbeitsangebot der Beklagten liege, sei doch ein Vertragsbruch im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel anzunehmen, weil die Mitarbeiter erst durch das Angebot der Beklagten in die Lage versetzt worden seien, die Konkurrenzklausel überhaupt brechen zu können. Die Beklagte habe die Konkurrenzklauseln gekannt und sich dafür entschieden, diese nicht weiter zu beachten. Die Beklagte betätige sich unter Übernahme einer von der Klägerin entwickelten Geschäftsidee im selben Geschäftsfeld und stütze sich dabei ausschließlich auf ehemalige Mitarbeiter der Klägerin, deren Bindung durch Konkurrenzklauseln sie kenne; damit handle sie sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht änderte diesen nur in seinem stattgebenden Teil angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es auch Punkt 2) des Sicherungshauptbegehrens und das Eventualbegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestünden nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzuträten, die den Verstoß nicht nur als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen ließen. Die bloße Anstellung eines Dienstnehmers in Kenntnis einer aufrechten Konkurrenzklausel begründe daher ohne Hinzutreten weiterer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände keinen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. Derartige besondere Unlauterkeitsmomente, die über die bloße Tatsache der Anstellung der vier ehemaligen Dienstnehmer der Klägerin in Kenntnis einer sie bindenden Konkurrenzklausel hinausgingen, habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Die Beklagte sei erst zu einem Zeitpunkt gegründet worden, als das Dienstverhältnis der vier ehemaligen Mitarbeiter zur Klägerin bereits beendet gewesen sei. Das in Kenntnis der aufrechten Konkurrenzklausel erfolgte Angebot der Beklagten, die vier ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin zu beschäftigen, begründe keine Unlauterkeit.Das Rekursgericht änderte diesen nur in seinem stattgebenden Teil angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es auch Punkt 2) des Sicherungshauptbegehrens und das Eventualbegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestünden nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzuträten, die den Verstoß nicht nur als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen ließen. Die bloße Anstellung eines Dienstnehmers in Kenntnis einer aufrechten Konkurrenzklausel begründe daher ohne Hinzutreten weiterer die Sittenwidrigkeit begründender Umstände keinen Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG. Derartige besondere Unlauterkeitsmomente, die über die bloße Tatsache der Anstellung der vier ehemaligen Dienstnehmer der Klägerin in Kenntnis einer sie bindenden Konkurrenzklausel hinausgingen, habe die Klägerin nicht einmal behauptet. Die Beklagte sei erst zu einem Zeitpunkt gegründet worden, als das Dienstverhältnis der vier ehemaligen Mitarbeiter zur Klägerin bereits beendet gewesen sei. Das in Kenntnis der aufrechten Konkurrenzklausel erfolgte Angebot der Beklagten, die vier ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin zu beschäftigen, begründe keine Unlauterkeit.