Die Revision ist berechtigt.
Nach § 9 Abs. 1 und 5 UWG kann unter anderem derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das § 80 Urheberrechtsgesetz nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung oder der Marke hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile vorzunehmen. Es kommt vielmehr immer auf den Gesamteindruck der besonderen Bezeichnung oder der Marke an, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums davon im geschäftlichen Verkehr empfängt. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Durchschnittsinteressent fast nie beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild mit einem Wahrnehmungsbild vergleicht und daß regelmäßig an die Aufmerksamkeit des Durchschnittsinteressenten in der Eile des Alltags keine all zu großen Anforderungen gestellt werden können (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50, ÖBl 1975 110, 1974 35, 1973 106, 1972 72, 4 Ob 324/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Anschein erweckt wird, daß die unter Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vertriebene Ware aus dem Unternehmen der geschützten Bezeichnung oder aus einem solchen stammt, das mit diesem durch einen besonderen Zusammenhang wirtschaftlicher oder organisatorischer Art verbunden ist (4 Ob 360/74, 4 Ob 332/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Bei Wortbezeichnungen ist eine Verwechslungsgefahr dann gegeben, wenn sie entweder nach dem Wortsinn, dem Wortbild oder dem Wortklang einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können. Es genügt also schon die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte (Hohenecker-Friedl a.a.O. 50, ÖBl 1972 69, 72, 4 Ob 332/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Es genügt auch schon die objektive Verwechslungsmöglichkeit; darauf ob Verwechslungen tatsächlich vorgekommen sind, kommt es nicht an (ÖBl 1973 133, 1972 69, 1971 154, 4 Ob 368/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Schutzunfähige oder schwache Zeichen tragen im allgemeinen – wenn überhaupt – nur wenig zum Gesamteindruck eines Zeichens bei, wenn sie auch im Einzelfall – vor allem in Verbindung mit anderen Elementen – den Gesamteindruck des Zeichens als ganzen beeinflussen können. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (ÖBl 1975 114, 4 Ob 343/75, 4 Ob 334/75, 4 Ob 332/75 u.a.).Nach Paragraph 9, Absatz eins und 5 UWG kann unter anderem derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung eines Druckwerkes, für das Paragraph 80, Urheberrechtsgesetz nicht gilt, in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung oder der Marke hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht eine zergliedernde Betrachtung der einzelnen Bestandteile vorzunehmen. Es kommt vielmehr immer auf den Gesamteindruck der besonderen Bezeichnung oder der Marke an, den ein wenigstens nicht ganz unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums davon im geschäftlichen Verkehr empfängt. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Durchschnittsinteressent fast nie beide Bezeichnungen gleichzeitig wahrnimmt, sondern ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild mit einem Wahrnehmungsbild vergleicht und daß regelmäßig an die Aufmerksamkeit des Durchschnittsinteressenten in der Eile des Alltags keine all zu großen Anforderungen gestellt werden können (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 50, ÖBl 1975 110, 1974 35, 1973 106, 1972 72, 4 Ob 324/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn der Anschein erweckt wird, daß die unter Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vertriebene Ware aus dem Unternehmen der geschützten Bezeichnung oder aus einem solchen stammt, das mit diesem durch einen besonderen Zusammenhang wirtschaftlicher oder organisatorischer Art verbunden ist (4 Ob 360/74, 4 Ob 332/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Bei Wortbezeichnungen ist eine Verwechslungsgefahr dann gegeben, wenn sie entweder nach dem Wortsinn, dem Wortbild oder dem Wortklang einander so nahe kommen, daß Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr entstehen können. Es genügt also schon die Verwechslungsgefahr nach einem dieser Gesichtspunkte (Hohenecker-Friedl a.a.O. 50, ÖBl 1972 69, 72, 4 Ob 332/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Es genügt auch schon die objektive Verwechslungsmöglichkeit; darauf ob Verwechslungen tatsächlich vorgekommen sind, kommt es nicht an (ÖBl 1973 133, 1972 69, 1971 154, 4 Ob 368/75, 4 Ob 317/76 u.a.). Schutzunfähige oder schwache Zeichen tragen im allgemeinen – wenn überhaupt – nur wenig zum Gesamteindruck eines Zeichens bei, wenn sie auch im Einzelfall – vor allem in Verbindung mit anderen Elementen – den Gesamteindruck des Zeichens als ganzen beeinflussen können. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an (ÖBl 1975 114, 4 Ob 343/75, 4 Ob 334/75, 4 Ob 332/75 u.a.).
Aus diesen Grundsätzen folgt zunächst, daß die Untergerichte im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen haben, die beanstandete Bezeichnung, deren Gebrauch der beklagten Partei verboten werden soll („Shopping 75, Wien, Vienna, Vienne, Viena“ oder ähnlich), sei mit der Marke des Klägers verwechselbar ähnlich. Zutreffend verweist nämlich die beklagte Partei darauf, daß bei der Prüfung der verwechselbaren Ähnlichkeit der Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung und der Gesamteindruck des vollen Wortlautes der geschützten Marke („A* Shopping in Wien, Vienna, Vienne“) gegenüber gestellt werden müssen. Diese Gegenüberstellung ergibt, daß in der beanstandeten Bezeichnung der kennzeichnungskräftige Teil der Marke des Klägers, nämlich sein Vor- und Zuname, nicht enthalten ist; die beanstandete Marke besteht vielmehr nur aus den restlichen Teilen der Marke des Klägers (Shopping ... Wien, Vienna, Vienne,) wobei das Wort „in“ durch die gekürzte Jahreszahl („75“) ersetzt und das Wort „Viena“ an die übereinstimmenden Wörter angefügt wird. Diesen Wörtern kommt aber keine Kennzeichnungskraft zu. Sie haben keine bestimmungsgemäße Eignung, das Erzeugnis des Klägers von anderen gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen zu unterscheiden. Sie geben nur den Inhalt des Druckwerkes an. Das Wort „Shopping“ ist nur die Angabe des Inhaltes dieses Druckwerkes, nämlich eines Verzeichnisses von Einkaufsmöglichkeiten. Das Wort „Wien“ und die fremdsprachigen Übersetzungen dieses Wortes geben nur den Ort dieser Einkaufsmöglichkeiten an, sagen also auch nur über den Inhalt des Werkes aus, ohne eine Unterscheidungskraft des Werkes selbst von anderen derartigen Werken zu haben. Diese Angabe ist eine geradezu zwangsläufige Folge des Inhaltes des Werkes wie etwa bei einem Reiseführer angegeben ist, welches Land, welche Stadt oder welchen Erdteil er behandelt. Solchen Beschreibungen kommt aber weder markenrechtliche Kennzeichnungskraft noch die Eigenschaft einer nach § 9 Abs. 1 UWG geschützten „besonderen Bezeichnung“ des Druckwerkes zu, da diese etwas Besonderes, etwas „Individuelles“ an sich haben muß und sich nicht auf eine bloße Angabe des Inhaltes des Druckwerkes oder die unerläßliche Angabe des Gebietes, auf das sich der Inhalt des Druckwerkes bezieht, beschränken darf (Hohenecker-Friedl, a.a.O. 45, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht I11, 1163 f, 1222 f, 1224, 1228 ff, SZ 28/78, 23/28, ÖBl 1974 139, 1965 66, 1957 58, 1956 11 u.a.).Aus diesen Grundsätzen folgt zunächst, daß die Untergerichte im vorliegenden Fall zu Unrecht angenommen haben, die beanstandete Bezeichnung, deren Gebrauch der beklagten Partei verboten werden soll („Shopping 75, Wien, Vienna, Vienne, Viena“ oder ähnlich), sei mit der Marke des Klägers verwechselbar ähnlich. Zutreffend verweist nämlich die beklagte Partei darauf, daß bei der Prüfung der verwechselbaren Ähnlichkeit der Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung und der Gesamteindruck des vollen Wortlautes der geschützten Marke („A* Shopping in Wien, Vienna, Vienne“) gegenüber gestellt werden müssen. Diese Gegenüberstellung ergibt, daß in der beanstandeten Bezeichnung der kennzeichnungskräftige Teil der Marke des Klägers, nämlich sein Vor- und Zuname, nicht enthalten ist; die beanstandete Marke besteht vielmehr nur aus den restlichen Teilen der Marke des Klägers (Shopping ... Wien, Vienna, Vienne,) wobei das Wort „in“ durch die gekürzte Jahreszahl („75“) ersetzt und das Wort „Viena“ an die übereinstimmenden Wörter angefügt wird. Diesen Wörtern kommt aber keine Kennzeichnungskraft zu. Sie haben keine bestimmungsgemäße Eignung, das Erzeugnis des Klägers von anderen gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen zu unterscheiden. Sie geben nur den Inhalt des Druckwerkes an. Das Wort „Shopping“ ist nur die Angabe des Inhaltes dieses Druckwerkes, nämlich eines Verzeichnisses von Einkaufsmöglichkeiten. Das Wort „Wien“ und die fremdsprachigen Übersetzungen dieses Wortes geben nur den Ort dieser Einkaufsmöglichkeiten an, sagen also auch nur über den Inhalt des Werkes aus, ohne eine Unterscheidungskraft des Werkes selbst von anderen derartigen Werken zu haben. Diese Angabe ist eine geradezu zwangsläufige Folge des Inhaltes des Werkes wie etwa bei einem Reiseführer angegeben ist, welches Land, welche Stadt oder welchen Erdteil er behandelt. Solchen Beschreibungen kommt aber weder markenrechtliche Kennzeichnungskraft noch die Eigenschaft einer nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG geschützten „besonderen Bezeichnung“ des Druckwerkes zu, da diese etwas Besonderes, etwas „Individuelles“ an sich haben muß und sich nicht auf eine bloße Angabe des Inhaltes des Druckwerkes oder die unerläßliche Angabe des Gebietes, auf das sich der Inhalt des Druckwerkes bezieht, beschränken darf (Hohenecker-Friedl, a.a.O. 45, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht I11, 1163 f, 1222 f, 1224, 1228 ff, SZ 28/78, 23/28, ÖBl 1974 139, 1965 66, 1957 58, 1956 11 u.a.).
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Wort „Shopping“ und die Übersetzungen der Ortsangabe „Wien“ fremden Sprachen angehören. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Wort eine beschreibende Angabe ist, kommt es nämlich nicht darauf an, ob es der deutschen Sprache angehört oder nicht (Hohenecker-Friedl a.a.O. 178). Überdies ist zu berücksichtigen, daß sich das Druckwerk nach den Angaben der klagenden Partei an „ausländische Touristen“ wendet, also vielfach an Leute, die der englischen Sprache mächtig sind, und das Wort Shopping auch im deutschen Sprachraum, etwa in der Zusammensetzung „Shopping-Center“ als Bezeichnung für ein „Einkaufszentrum“ weitgehend verwendet wird (siehe Brockhaus, Enzyklopädie Band 17 S. 369, Herders Fremdwörterbuch 458). Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß dieses Wort wegen eines vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichenden Gebrauches Unterscheidungskraft habe (ÖBl 1972 97, 1964 102 u.a.).
Daraus folgt, daß die in der beanstandeten Bezeichnung enthaltenen Teile der Marke des Klägers deren Gesamteindruck so wenig beeinflussen, daß wegen des unterscheidungskräftigen Teiles („A*“) die Gefahr einer Verwechslung dieser Marke mit der beanstandeten Bezeichnung zu verneinen ist. Da jenen Teilen, die vom Kläger auf der Titelseite seines Druckwerkes als Aufschrift verwendet werden („Shopping … Wien, Vienna, Vienne“) die Eignung einer besonderen Bezeichnung eines bestimmten Druckwerkes, welcher der Schutz des § 9 UWG bereits mit Beginn des Gebrauches als „besondere Bezeichnung” zukäme (Hohenecker-Friedl a.a.O. 45, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 1163 f), fehlt, könnten diese, sofern sie nicht überhaupt als absolut schutzunfähig angesehen werden, diesen Schutz nur bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 1164, 1230, SZ 23/28, ÖBl 1974 139, 1972 15, 17, 1970 151, 1965 66, 4 Ob 313/75 u.a.). Eine solche hat aber der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.Daraus folgt, daß die in der beanstandeten Bezeichnung enthaltenen Teile der Marke des Klägers deren Gesamteindruck so wenig beeinflussen, daß wegen des unterscheidungskräftigen Teiles („A*“) die Gefahr einer Verwechslung dieser Marke mit der beanstandeten Bezeichnung zu verneinen ist. Da jenen Teilen, die vom Kläger auf der Titelseite seines Druckwerkes als Aufschrift verwendet werden („Shopping … Wien, Vienna, Vienne“) die Eignung einer besonderen Bezeichnung eines bestimmten Druckwerkes, welcher der Schutz des Paragraph 9, UWG bereits mit Beginn des Gebrauches als „besondere Bezeichnung” zukäme (Hohenecker-Friedl a.a.O. 45, Baumbach-Hefermehl a.a.O. 1163 f), fehlt, könnten diese, sofern sie nicht überhaupt als absolut schutzunfähig angesehen werden, diesen Schutz nur bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (Baumbach-Hefermehl a.a.O. 1164, 1230, SZ 23/28, ÖBl 1974 139, 1972 15, 17, 1970 151, 1965 66, 4 Ob 313/75 u.a.). Eine solche hat aber der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.
Er hat daher keinen Anspruch gegen die beklagte Partei darauf, die Verwendung der von ihm beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen. Daß der beklagten Partei nicht schlechthin die Herausgabe eines dem Druckwerk des Klägers gleichartigen Druckwerkes verboten werden kann, hat bereits das Erstgericht mit Recht angenommen. Dies ist im Rechtsmittelverfahren auch nicht mehr strittig.
Es waren daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei die Urteile der Untergerichte im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Zu bemerken ist, daß die im Provisorialverfahren unterlegene beklagte Partei wegen des Obsiegens in der Hauptsache Anspruch auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens hat (Fasching ZP II 315). Für das Berufungsverfahren wurden von der beklagten Partei Kosten nicht verzeichnet, sodaß solche nicht zuzusprechen waren (§ 54 ZPO).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz stützt sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Zu bemerken ist, daß die im Provisorialverfahren unterlegene beklagte Partei wegen des Obsiegens in der Hauptsache Anspruch auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens hat (Fasching ZP römisch zwei 315). Für das Berufungsverfahren wurden von der beklagten Partei Kosten nicht verzeichnet, sodaß solche nicht zuzusprechen waren (Paragraph 54, ZPO).