Aus den Entscheidungsgründen:
Beide Vorinstanzen haben den Sachverhalt nach österreichischem Recht beurteilt. Die Parteien haben zur Frage des anzuwendenden Rechtes überhaupt nicht Stellung genommen; auch die Revision der Beklagten geht darauf mit keinem Wort ein. Ist aber die Rechtsrüge, wie hier, gesetzmäßig ausgeführt, dann hat der OGH den festgestellten Sachverhalt über das Revisionsvorbringen hinaus nach allen Richtungen zu prüfen. Zu dieser allseitigen rechtlichen Beurteilung gehört insbesondere auch die Frage nach dem anzuwendenden Recht, sofern nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Sache allenfalls einem ausländischen Recht unterfallen könnte (JBl. 1980, 600, mit weiteren Hinweisen; ebenso JBl. 1983, 101 ua.). Kommt danach im Einzelfall die Anwendung ausländischen Rechtes in Frage, dann ist dieses vom Gericht auch dann von Amts wegen zu erforschen, wenn sich die Parteien nicht darauf berufen haben (JBl. 1980, 600 mit weiteren Hinweisen; ebenso Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 35); da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, muß sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozeßparteien wahrgenommen werden (JBl. 1980, 600 mit weiteren Hinweisen; Schwimann aaO; im gleichen Sinne auch die EB zur RV des IPRG, 784 BlgNr. 14. GP zu § 3, abgedruckt bei Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht 13 in Anm. 13 zu § 3 IPRG). Daß die Anwendung österreichischen Rechtes durch die Vorinstanzen in der Revision nicht gerügt wird, enthebt also den OGH nicht seiner Verpflichtung zur Prüfung auch dieser Frage, bietet doch gerade die der Beklagten hier zur Last liegende, durch einen Brief an ein Unternehmen mit dem Sitz in Saudiarabien begangene Zeichenverletzung ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Anwendung ausländischen Rechtes (s. dazu Duchek - Schwind aaO 11 f. § 2 IPRG Anm. 2 mit weiteren Nachweisen).Beide Vorinstanzen haben den Sachverhalt nach österreichischem Recht beurteilt. Die Parteien haben zur Frage des anzuwendenden Rechtes überhaupt nicht Stellung genommen; auch die Revision der Beklagten geht darauf mit keinem Wort ein. Ist aber die Rechtsrüge, wie hier, gesetzmäßig ausgeführt, dann hat der OGH den festgestellten Sachverhalt über das Revisionsvorbringen hinaus nach allen Richtungen zu prüfen. Zu dieser allseitigen rechtlichen Beurteilung gehört insbesondere auch die Frage nach dem anzuwendenden Recht, sofern nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Sache allenfalls einem ausländischen Recht unterfallen könnte (JBl. 1980, 600, mit weiteren Hinweisen; ebenso JBl. 1983, 101 ua.). Kommt danach im Einzelfall die Anwendung ausländischen Rechtes in Frage, dann ist dieses vom Gericht auch dann von Amts wegen zu erforschen, wenn sich die Parteien nicht darauf berufen haben (JBl. 1980, 600 mit weiteren Hinweisen; ebenso Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes 35); da die unrichtige Lösung kollisionsrechtlicher Probleme eine Verletzung der inländischen Kollisionsnormen bedeutet, muß sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache auch ohne, ja sogar gegen den Willen der Prozeßparteien wahrgenommen werden (JBl. 1980, 600 mit weiteren Hinweisen; Schwimann aaO; im gleichen Sinne auch die EB zur Regierungsvorlage des IPRG, 784 BlgNr. 14. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3,, abgedruckt bei Duchek - Schwind, Internationales Privatrecht 13 in Anmerkung 13 zu Paragraph 3, IPRG). Daß die Anwendung österreichischen Rechtes durch die Vorinstanzen in der Revision nicht gerügt wird, enthebt also den OGH nicht seiner Verpflichtung zur Prüfung auch dieser Frage, bietet doch gerade die der Beklagten hier zur Last liegende, durch einen Brief an ein Unternehmen mit dem Sitz in Saudiarabien begangene Zeichenverletzung ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Anwendung ausländischen Rechtes (s. dazu Duchek - Schwind aaO 11 f. Paragraph 2, IPRG Anmerkung 2 mit weiteren Nachweisen).
Bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten nicht nur eine Markenrechtsverletzung iS des § 9 Abs. 3 UWG, sondern auch einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UWG durch Mißbrauch des Firmenschlagwortes "Atco" vorgeworfen hat.Bei der kollisionsrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Klägerin der Beklagten nicht nur eine Markenrechtsverletzung iS des Paragraph 9, Absatz 3, UWG, sondern auch einen Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, UWG durch Mißbrauch des Firmenschlagwortes "Atco" vorgeworfen hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 IPRG sind das Bestehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten - zu welchen unstreitig auch das Recht an einer registrierten Marke gehört - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Im Einklang mit der herrschenden Lehre (s. insbesondere Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 12 ff.) hat sich der Gesetzgeber hier den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" zu eigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen Schutz in Anspruch genommen wird" (so wörtlich die EB zu § 34 IPRG bei Duchek - Schwind aaO 82 f. in Anm. 2), richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (Schwimann aaO 196; Ulmer aaO; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 110 RN 907.3). Nach diesem Recht des "Schutzlandes" ist insbesondere auch die für den Verletzungsstreit wesentliche Frage zu beurteilen, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt; sie ist dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten nach dem Recht des Staates, für dessen Hoheitsgebiet der Schutz in Anspruch genommen wird, als Verletzung des (inländischen) Schutzrechtes anzusehen ist (Ulmer aaO; Schwimann aaO; ebenso die EB zu § 34 IPRG bei Duchek - Schwind aaO; vgl. auch Schönherr aaO 110 f. RN 907.1-907.4).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG sind das Bestehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten - zu welchen unstreitig auch das Recht an einer registrierten Marke gehört - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird. Im Einklang mit der herrschenden Lehre (s. insbesondere Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht 12 ff.) hat sich der Gesetzgeber hier den Grundsatz der Anknüpfung an das Recht des "Schutzlandes" zu eigen gemacht. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet danach das Recht jenes Staates, "dessen Schutz in Anspruch genommen wird" (so wörtlich die EB zu Paragraph 34, IPRG bei Duchek - Schwind aaO 82 f. in Anmerkung 2), richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird (Schwimann aaO 196; Ulmer aaO; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 110 RN 907.3). Nach diesem Recht des "Schutzlandes" ist insbesondere auch die für den Verletzungsstreit wesentliche Frage zu beurteilen, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt; sie ist dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten nach dem Recht des Staates, für dessen Hoheitsgebiet der Schutz in Anspruch genommen wird, als Verletzung des (inländischen) Schutzrechtes anzusehen ist (Ulmer aaO; Schwimann aaO; ebenso die EB zu Paragraph 34, IPRG bei Duchek - Schwind aaO; vergleiche auch Schönherr aaO 110 f. RN 907.1-907.4).
Im konkreten Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch, soweit sie damit eine Markenrechtsverletzung nach § 9 Abs. 3 UWG geltend macht, allein aus der österreichischen Marke Nr. 88 412 "ATTCO" ab; daß dieses Wort auch in Saudiarabien - oder sonst "im arabischen Raum" - als Warenzeichen geschützt wäre, hat sie nicht einmal behauptet. Die Klägerin nimmt also - entsprechend dem das gesamte Immaterialgüterrecht beherrschenden Territorialitätsprinzip (s. dazu insbesondere Schwimann aaO 194; Schönherr aaO 109 f. RN 901.2, 907.1; Ulmer aaO 9) - den Schutz ihrer registrierten Marke erkennbar (nur) für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in Anspruch; damit ist aber auch die behauptete Markenrechtsverletzung der Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 IPRG ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nur dieses Recht entscheidet dann auch darüber, ob überhaupt ein im Inland begangener Markeneingriff vorliegt, mit anderen Worten ob die der Beklagten angelasteten Handlungen, soweit sie in Österreich begangen worden sind, eine Verletzung des Ausschließungsrechtes der Klägerin an der österreichischen Wortmarke Nr. 88 412 bedeuten. Diese Frage muß aber hier verneint werden. Nach dem Wortlaut des Urteilsantrages soll der Beklagten verboten werden, "sich unter dem Namen "ATCO" mit oder ohne sonstige Beifügungen im geschäftlichen Verkehr als Holzhändler und Holzlieferanten auszugeben und unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen." Der Sache nach wirft also die Klägerin der Beklagten vor, sich im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Holz des Firmenschlagwortes "ATCO" bedient und damit iS des § 9 UWG Verwechslungen mit der für die Klägerin eingetragenen Wortmarke "ATTCO" hervorgerufen zu haben. Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber für das Gebiet der Republik Österreich nicht erwiesen. Was der Beklagten hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Last liegt, ist allein die Tatsache, daß sie den Brief vom 26. 6. 1980 in Wien geschrieben und zur Post gegeben hat. Sie hat zwar damit möglicherweise eine künftige Verletzung des Markenrechts der Klägerin vorbereitet; der Markeneingriff selbst ist aber - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 UWG - erst in Saudiarabien begangen worden, weil ja nicht schon das Verfassen und Absenden eines Briefes unter einer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, sondern erst die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses Schreibens durch seinen Adressaten oder andere Personen die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin hervorrufen kann. Diese Gefahr war hier nicht schon in Österreich, sondern (erst) in Saudiarabien gegeben; erst dort hat sich die Beklagte unter dem Namen "ATCO" als Holzhändler und Holzlieferanten ausgegeben; daß sie auch nur Anstalten getroffen hätte, in Österreich unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen, ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Fehlt es damit aber an einer in Österreich begangenen Markenrechtsverletzung der Beklagten, dann muß das Unterlassungsbegehren der Klägerin, soweit es sich auf die österreichische Marke Nr. 88 412 stützt, schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.Im konkreten Fall leitet die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch, soweit sie damit eine Markenrechtsverletzung nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG geltend macht, allein aus der österreichischen Marke Nr. 88 412 "ATTCO" ab; daß dieses Wort auch in Saudiarabien - oder sonst "im arabischen Raum" - als Warenzeichen geschützt wäre, hat sie nicht einmal behauptet. Die Klägerin nimmt also - entsprechend dem das gesamte Immaterialgüterrecht beherrschenden Territorialitätsprinzip (s. dazu insbesondere Schwimann aaO 194; Schönherr aaO 109 f. RN 901.2, 907.1; Ulmer aaO 9) - den Schutz ihrer registrierten Marke erkennbar (nur) für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in Anspruch; damit ist aber auch die behauptete Markenrechtsverletzung der Beklagten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, IPRG ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nur dieses Recht entscheidet dann auch darüber, ob überhaupt ein im Inland begangener Markeneingriff vorliegt, mit anderen Worten ob die der Beklagten angelasteten Handlungen, soweit sie in Österreich begangen worden sind, eine Verletzung des Ausschließungsrechtes der Klägerin an der österreichischen Wortmarke Nr. 88 412 bedeuten. Diese Frage muß aber hier verneint werden. Nach dem Wortlaut des Urteilsantrages soll der Beklagten verboten werden, "sich unter dem Namen "ATCO" mit oder ohne sonstige Beifügungen im geschäftlichen Verkehr als Holzhändler und Holzlieferanten auszugeben und unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen." Der Sache nach wirft also die Klägerin der Beklagten vor, sich im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Holz des Firmenschlagwortes "ATCO" bedient und damit iS des Paragraph 9, UWG Verwechslungen mit der für die Klägerin eingetragenen Wortmarke "ATTCO" hervorgerufen zu haben. Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber für das Gebiet der Republik Österreich nicht erwiesen. Was der Beklagten hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen zur Last liegt, ist allein die Tatsache, daß sie den Brief vom 26. 6. 1980 in Wien geschrieben und zur Post gegeben hat. Sie hat zwar damit möglicherweise eine künftige Verletzung des Markenrechts der Klägerin vorbereitet; der Markeneingriff selbst ist aber - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 9, UWG - erst in Saudiarabien begangen worden, weil ja nicht schon das Verfassen und Absenden eines Briefes unter einer verwechselbar ähnlichen Geschäftsbezeichnung, sondern erst die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieses Schreibens durch seinen Adressaten oder andere Personen die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin hervorrufen kann. Diese Gefahr war hier nicht schon in Österreich, sondern (erst) in Saudiarabien gegeben; erst dort hat sich die Beklagte unter dem Namen "ATCO" als Holzhändler und Holzlieferanten ausgegeben; daß sie auch nur Anstalten getroffen hätte, in Österreich unter diesem Namen Geschäfte in der Holzbranche abzuschließen, ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Fehlt es damit aber an einer in Österreich begangenen Markenrechtsverletzung der Beklagten, dann muß das Unterlassungsbegehren der Klägerin, soweit es sich auf die österreichische Marke Nr. 88 412 stützt, schon aus diesem Grund erfolglos bleiben.
Auch auf eine Verletzung ihres Firmenschlagwortes "Attco" iS des § 9 Abs. 1 UWG kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zählt man das Recht an der Firma - als dem "Handelsnamen" des Kaufmannes - gleichfalls zu den Immaterialgüterrechten (so etwa Schönherr aaO 3 RN 110 sowie 16 ff. RN 326.2, 330, 336.2), dann gilt auch hier die Kollisionsnorm des § 34 Abs. 1 IPRG und damit das oben im Zusammenhang mit der Markenrechtsverletzung Gesagte. Da sich die Klägerin allein auf die Eintragung ihrer Firma im Handelsregister Wien berufen und einen gleichartigen Schutz dieses Handelsnamens in Saudiarabien nicht einmal behauptet hat - Art. 8 PVÜ kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil Saudiarabien zwar seit 22. 5. 1982 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum ist, der PVÜ aber bisher nicht beigetreten ist (s. dazu PBl. 1983, 67 ff.) -, kommt als "Schutzland" iS des § 34 Abs. 1 IPRG auch hier nur die Republik Österreich in Betracht; eine Zeichenverletzung im Inland kann aber der Beklagten, wie schon erwähnt, nicht mit Grund vorgeworfen werden. Unterstellt man hingegen den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach § 9 Abs. 1 UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des § 48 Abs. 2 IPRG (so Schwimann aaO 68 f., 176; vgl. auch Ulmer aaO 24 f.), dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatz- und anderen Ansprüche" - also insbesondere auch Ansprüche auf Unterlassung (Schwimann aaO 176) - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt". Daß sich aber die hier beanstandete Verletzungshandlung der Beklagten - nämlich der Mißbrauch des Firmenschlagwortes der Klägerin im Schreiben vom 26. 6. 1980 - nicht in Österreich, sondern allein auf dem saudiarabischen Markt auswirken konnte, wo sich die Klägerin auf einen Schutz ihrer Firma nicht berufen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch eine allfällige Verletzung des Rechtes der Klägerin an ihrer im Handelsregister Wien eingetragenen Firma ist deshalb keine taugliche Grundlage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.Auch auf eine Verletzung ihres Firmenschlagwortes "Attco" iS des Paragraph 9, Absatz eins, UWG kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zählt man das Recht an der Firma - als dem "Handelsnamen" des Kaufmannes - gleichfalls zu den Immaterialgüterrechten (so etwa Schönherr aaO 3 RN 110 sowie 16 ff. RN 326.2, 330, 336.2), dann gilt auch hier die Kollisionsnorm des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG und damit das oben im Zusammenhang mit der Markenrechtsverletzung Gesagte. Da sich die Klägerin allein auf die Eintragung ihrer Firma im Handelsregister Wien berufen und einen gleichartigen Schutz dieses Handelsnamens in Saudiarabien nicht einmal behauptet hat - Artikel 8, PVÜ kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil Saudiarabien zwar seit 22. 5. 1982 Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum ist, der PVÜ aber bisher nicht beigetreten ist (s. dazu PBl. 1983, 67 ff.) -, kommt als "Schutzland" iS des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG auch hier nur die Republik Österreich in Betracht; eine Zeichenverletzung im Inland kann aber der Beklagten, wie schon erwähnt, nicht mit Grund vorgeworfen werden. Unterstellt man hingegen den wettbewerbsrechtlichen Firmenschutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG der kollisionsrechtlichen Sondervorschrift des Paragraph 48, Absatz 2, IPRG (so Schwimann aaO 68 f., 176; vergleiche auch Ulmer aaO 24 f.), dann sind die daraus abgeleiteten "Schadenersatz- und anderen Ansprüche" - also insbesondere auch Ansprüche auf Unterlassung (Schwimann aaO 176) - nach dem Recht des Staates zu beurteilen, "auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt". Daß sich aber die hier beanstandete Verletzungshandlung der Beklagten - nämlich der Mißbrauch des Firmenschlagwortes der Klägerin im Schreiben vom 26. 6. 1980 - nicht in Österreich, sondern allein auf dem saudiarabischen Markt auswirken konnte, wo sich die Klägerin auf einen Schutz ihrer Firma nicht berufen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch eine allfällige Verletzung des Rechtes der Klägerin an ihrer im Handelsregister Wien eingetragenen Firma ist deshalb keine taugliche Grundlage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch.