Begründung:
Das von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführte Firmenbuch (§ 120 Abs 1 Z 1 JN) wurde von der beklagten Republik Österreich in den letzten Jahren unter Aufwendung hoher Investitionskosten von zunächst handschriftlicher Führung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umgestellt (vgl § 28 Firmenbuchgesetz). Mit Schreiben vom 31. 3. 1999 erteilte die Klägerin nach vorausgegangener Ausschreibung fünf Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung von Verrechnungsstellen zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Einrichtung dieser Verrechnungsstellen bestand für jedermann die Möglichkeit, entweder bei Gericht oder dort, wo ein entsprechendes Abfragegerät zur Verfügung stand, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten. Die nunmehr eingerichteten Verrechnungsstellen stellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den „IT-Anwendungen" und den Kunden her, erkennen beim Informationstransport die Gebühren und heben diese als Verrechnungsstelle ein; für ihre Tätigkeit können sie beim Kunden einen angemessenen Zuschlag auf die für die Klägerin einzuhebende Gebühr verrechnen.Das von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführte Firmenbuch (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, JN) wurde von der beklagten Republik Österreich in den letzten Jahren unter Aufwendung hoher Investitionskosten von zunächst handschriftlicher Führung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umgestellt vergleiche Paragraph 28, Firmenbuchgesetz). Mit Schreiben vom 31. 3. 1999 erteilte die Klägerin nach vorausgegangener Ausschreibung fünf Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung von Verrechnungsstellen zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Einrichtung dieser Verrechnungsstellen bestand für jedermann die Möglichkeit, entweder bei Gericht oder dort, wo ein entsprechendes Abfragegerät zur Verfügung stand, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten. Die nunmehr eingerichteten Verrechnungsstellen stellen als Service-Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den „IT-Anwendungen" und den Kunden her, erkennen beim Informationstransport die Gebühren und heben diese als Verrechnungsstelle ein; für ihre Tätigkeit können sie beim Kunden einen angemessenen Zuschlag auf die für die Klägerin einzuhebende Gebühr verrechnen.
Die Klägerin wurde 1983 zum Zweck des Aufbaus einer elektronischen Handelsregisterdatenbank gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin verfügt seit über 130 Jahren über umfangreiche Datensammlungen betreffend Firmeninformationen. Die von der Klägerin erstellte elektronische Wirtschaftsdatenbank enthält ua auch jene Informationen, welche aus dem früheren Handelsregister und nunmehrigen Firmenbuch ersehen werden können. Die elektronische Umsetzung der Wirtschaftsdatenbank erfolgte noch vor der Umstellung des Handelsregisters auf das ADV-Firmenbuch.
Am 28. 9. 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, gestützt auf § 5 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, BGBl I Nr 135/2005 (IWG), ihr die tagesaktuellen Dokumente, beinhaltend die gesamten Firmenbuchauszüge jener Firmen, bei denen sich am Tag vor der Zurverfügungstellung im Firmenbuch der Republik Österreich Eintragungen oder Löschungen ereignet haben, gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei die Bereitstellung in elektronischer Form mittels Filetransfer erfolgen möge. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab; das IWG sei gemäß dessen § 2 Abs 1 nicht anwendbar.Am 28. 9. 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, gestützt auf Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2005, (IWG), ihr die tagesaktuellen Dokumente, beinhaltend die gesamten Firmenbuchauszüge jener Firmen, bei denen sich am Tag vor der Zurverfügungstellung im Firmenbuch der Republik Österreich Eintragungen oder Löschungen ereignet haben, gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei die Bereitstellung in elektronischer Form mittels Filetransfer erfolgen möge. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab; das IWG sei gemäß dessen Paragraph 2, Absatz eins, nicht anwendbar.
Die Klägerin begehrte mit als „Klage" bezeichnetem Schriftsatz vom 21. 12. 2006, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr nach dem Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, BGBl I Nr 135/2005, im Rahmen einer von der Klägerin durchgeführten Abfrage aus dem amtlichen Firmenbuch die von ihr benötigten Dokumente, das sind Auszüge aus dem amtlichen Firmenbuch mit aktuellen Daten von jenen darin eingetragenen Rechtsträgern, bei denen sich am Tag vor der Abfrage Eintragungen oder Löschungen ereigneten, und Auszüge aus dem amtlichen Firmenbuch mit historischen Daten, zu einem angemessenen Entgelt, in eventu: zu einem Entgelt von 1,20 EUR pro Auszug mit aktuellen Daten und von 2 EUR mit historischen Daten, zur Verfügung zu stellen.Die Klägerin begehrte mit als „Klage" bezeichnetem Schriftsatz vom 21. 12. 2006, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr nach dem Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2005,, im Rahmen einer von der Klägerin durchgeführten Abfrage aus dem amtlichen Firmenbuch die von ihr benötigten Dokumente, das sind Auszüge aus dem amtlichen Firmenbuch mit aktuellen Daten von jenen darin eingetragenen Rechtsträgern, bei denen sich am Tag vor der Abfrage Eintragungen oder Löschungen ereigneten, und Auszüge aus dem amtlichen Firmenbuch mit historischen Daten, zu einem angemessenen Entgelt, in eventu: zu einem Entgelt von 1,20 EUR pro Auszug mit aktuellen Daten und von 2 EUR mit historischen Daten, zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte sei eine öffentliche Stelle iSd § 4 Z 1 IWG; die Klägerin begehre Dokumente zur Überlassung zwecks kommerzieller Weiterverwendung aus deren Besitz. Die Beklagte sei aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet, die benötigten Aktualisierungsdaten zur Verfügung zu stellen, verlange aber von der Klägerin einen überhöhten Preis, was als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 5 Abs 1 KartG) anzusehen sei. Die in § 4 Abs 1 der Firmenbuchdatenbankverordnung enthaltene Bestimmung, die Firmenbuchdatenbank sei eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c des UrhG, sei verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe damit das Legalitätsprinzip des § 18 Abs 2 B-VG verletzt, weil einem Organ der Verwaltung keine Ermächtigung zu einer authentischen Auslegung einer Gesetzesbestimmung zustehe. Die Beklagte besitze kein Schutzrecht an der Firmenbuchdatenbank nach §§ 76c ff UrhG und könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 5 IWG berufen. Im Übrigen stelle die Beklagte die Daten insofern zur Weiterverwendung zur Verfügung, als sie diese über Verrechnungsstellen abgebe, sodass die Anwendbarkeit des IWG gegeben sei. Die laut Firmenbuchdatenbankverordnung verrechneten Gebühren seien unangemessen hoch und entsprächen nicht den Vorschriften des § 7 IWG.Die Beklagte sei eine öffentliche Stelle iSd Paragraph 4, Ziffer eins, IWG; die Klägerin begehre Dokumente zur Überlassung zwecks kommerzieller Weiterverwendung aus deren Besitz. Die Beklagte sei aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet, die benötigten Aktualisierungsdaten zur Verfügung zu stellen, verlange aber von der Klägerin einen überhöhten Preis, was als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 5, Absatz eins, KartG) anzusehen sei. Die in Paragraph 4, Absatz eins, der Firmenbuchdatenbankverordnung enthaltene Bestimmung, die Firmenbuchdatenbank sei eine geschützte Datenbank im Sinne des Paragraph 76 c, des UrhG, sei verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe damit das Legalitätsprinzip des Paragraph 18, Absatz 2, B-VG verletzt, weil einem Organ der Verwaltung keine Ermächtigung zu einer authentischen Auslegung einer Gesetzesbestimmung zustehe. Die Beklagte besitze kein Schutzrecht an der Firmenbuchdatenbank nach Paragraphen 76 c, ff UrhG und könne sich daher nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, IWG berufen. Im Übrigen stelle die Beklagte die Daten insofern zur Weiterverwendung zur Verfügung, als sie diese über Verrechnungsstellen abgebe, sodass die Anwendbarkeit des IWG gegeben sei. Die laut Firmenbuchdatenbankverordnung verrechneten Gebühren seien unangemessen hoch und entsprächen nicht den Vorschriften des Paragraph 7, IWG.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das IWG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil § 4 Abs 1 Firmenbuchdatenbankverordnung festlege, dass die Firmenbuchdatenbank eine geschützte Datenbank im Sinne des § 76c UrhG sei. § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung bestimme, dass die Befugnis zur Firmenbuchabfrage über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen berechtige, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Damit sei klargestellt, dass die Beklagte Firmenbuchdaten zur Weiterverwendung nicht bereitgestellt habe und Verwertungshandlungen im Sinne der §§ 76c ff UrhG unzulässig seien. Zudem fehle es der Klägerin an einem rechtlichen Interesse, weil der Klägerin die Firmenbuchdaten ohnehin bereits zugänglich seien und sie diese auch tatsächlich beziehe.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das IWG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil Paragraph 4, Absatz eins, Firmenbuchdatenbankverordnung festlege, dass die Firmenbuchdatenbank eine geschützte Datenbank im Sinne des Paragraph 76 c, UrhG sei. Paragraph 4, Absatz 2, Firmenbuchdatenbankverordnung bestimme, dass die Befugnis zur Firmenbuchabfrage über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen berechtige, die dem Bund als Datenbankhersteller vorbehalten seien. Damit sei klargestellt, dass die Beklagte Firmenbuchdaten zur Weiterverwendung nicht bereitgestellt habe und Verwertungshandlungen im Sinne der Paragraphen 76 c, ff UrhG unzulässig seien. Zudem fehle es der Klägerin an einem rechtlichen Interesse, weil der Klägerin die Firmenbuchdaten ohnehin bereits zugänglich seien und sie diese auch tatsächlich beziehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das IWG sei hier nicht anwendbar. Gemäß § 2 Abs 2 IWG blieben Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regelten, durch dieses Bundesgesetz unberührt. Die Beklagte habe in § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung über die Firmenbuchabfrage nach §§ 34 f FBG hinausgehende Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff UrhG vorbehalten seien, ausdrücklich untersagt. Eine Weiterverwendung von Firmenbuchdaten zu dem von der Klägerin angestrebten kommerziellen Zweck habe die Beklagte somit nicht gestattet.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das IWG sei hier nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, IWG blieben Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regelten, durch dieses Bundesgesetz unberührt. Die Beklagte habe in Paragraph 4, Absatz 2, Firmenbuchdatenbankverordnung über die Firmenbuchabfrage nach Paragraphen 34, f FBG hinausgehende Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der Paragraphen 76 c, ff UrhG vorbehalten seien, ausdrücklich untersagt. Eine Weiterverwendung von Firmenbuchdaten zu dem von der Klägerin angestrebten kommerziellen Zweck habe die Beklagte somit nicht gestattet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das IWG diene der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie). Die PSI-Richtlinie sei als eine Art Anregung an die Mitgliedstaaten zu verstehen, die Weiterverwendung von Dokumenten zu gestatten, und solle gewährleisten, dass bei der Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für alle Marktteilnehmer gelten, dass die Bedingungen für die Verwertung transparent gestaltet und ungerechtfertigte Marktverzerrungen beseitigt würden. In Erwägungsgrund 9 sowie in Art I Abs 3 der PSI-Richtlinie sei jedoch ausdrücklich festgelegt, dass sie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weitergabe von Dokumenten enthalte. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt werde, sei ausschließlich Sache der Mitgliedsstaaten bzw der betreffenden öffentlichen Stellen. § 2 Abs 1 IWG bestimme deshalb, dass dieses Bundesgesetz den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten regle, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellten. § 2 Abs 2 IWG lege fest, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt würden. Das IWG begründe demnach - im Einklang mit den Vorgaben der PSI-Richtlinie - kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Weder bestehe eine Verpflichtung öffentlicher Stellen, die Verwertung bestimmter Dokumente zu gestatten, noch seien sie zur Weitergabe der Dokumente verpflichtet. Die Weiterverwertung der von der Klägerin aus der Firmenbuchdatenbank entnommenen Datensätze beeinträchtige zweifellos das Amortisationsinteresse der Beklagten an den Herstellungskosten der Daten. Die Klägerin behaupte auch nicht, dass ihr die Beklagte jemals eine über die Firmenbuchabfrage hinausgehende Verbreitung, Übermittlung oder Weiterverwendung des Inhalts ihrer Datenbank gestattet hätte. § 4 Abs 2 Firmenbuchdatenbankverordnung untersage Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den §§ 76c f UrhG vorbehalten seien. Die Klägerin besitze daher nach der in § 2 IWG enthaltenen Ausnahmebestimmung keinen auf das IWG gestützten Anspruch. Kartellrechliche Überlegungen hätten außer Betracht zu bleiben: Ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Zwangslizenz auf Grundlage der essential-facilities-Doktrin hätte seine Rechtsgrundlage in § 35 Abs 1 KartG [richtig: § 26 KartG 2005] und könne daher nicht Gegenstand des ausschließlich auf die Bestimmungen des IWG abgestellten Klagebegehrens sein. Auf kartellrechtliche Grundlagen gestütztes Vorbringen habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das IWG diene der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie). Die PSI-Richtlinie sei als eine Art Anregung an die Mitgliedstaaten zu verstehen, die Weiterverwendung von Dokumenten zu gestatten, und solle gewährleisten, dass bei der Verwertung von Informationen des öffentlichen Sektors die gleichen Grundbedingungen für alle Marktteilnehmer gelten, dass die Bedingungen für die Verwertung transparent gestaltet und ungerechtfertigte Marktverzerrungen beseitigt würden. In Erwägungsgrund 9 sowie in Artikel römisch eins, Absatz 3, der PSI-Richtlinie sei jedoch ausdrücklich festgelegt, dass sie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weitergabe von Dokumenten enthalte. Die Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt werde, sei ausschließlich Sache der Mitgliedsstaaten bzw der betreffenden öffentlichen Stellen. Paragraph 2, Absatz eins, IWG bestimme deshalb, dass dieses Bundesgesetz den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten regle, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellten. Paragraph 2, Absatz 2, IWG lege fest, dass Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt würden. Das IWG begründe demnach - im Einklang mit den Vorgaben der PSI-Richtlinie - kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Weder bestehe eine Verpflichtung öffentlicher Stellen, die Verwertung bestimmter Dokumente zu gestatten, noch seien sie zur Weitergabe der Dokumente verpflichtet. Die Weiterverwertung der von der Klägerin aus der Firmenbuchdatenbank entnommenen Datensätze beeinträchtige zweifellos das Amortisationsinteresse der Beklagten an den Herstellungskosten der Daten. Die Klägerin behaupte auch nicht, dass ihr die Beklagte jemals eine über die Firmenbuchabfrage hinausgehende Verbreitung, Übermittlung oder Weiterverwendung des Inhalts ihrer Datenbank gestattet hätte. Paragraph 4, Absatz 2, Firmenbuchdatenbankverordnung untersage Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Paragraphen 76 c, f UrhG vorbehalten seien. Die Klägerin besitze daher nach der in Paragraph 2, IWG enthaltenen Ausnahmebestimmung keinen auf das IWG gestützten Anspruch. Kartellrechliche Überlegungen hätten außer Betracht zu bleiben: Ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Zwangslizenz auf Grundlage der essential-facilities-Doktrin hätte seine Rechtsgrundlage in Paragraph 35, Absatz eins, KartG [richtig: Paragraph 26, KartG 2005] und könne daher nicht Gegenstand des ausschließlich auf die Bestimmungen des IWG abgestellten Klagebegehrens sein. Auf kartellrechtliche Grundlagen gestütztes Vorbringen habe die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet.