Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am Vormittag des 20. Oktober 1972 bei Asphaltierungsarbeiten auf dem Gelände eines Ziegelwerkes in *, Gemeinde *, von einer vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Gummiradwalze beim Rückwärtsfahren niedergestoßen, am linken Fuß überrollt und dabei schwer verletzt.
Mit der Behauptung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe, verlangt der Kläger im vorliegenden, seit 20. März 1975 anhängigen Rechtsstreit von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seines Verdienstentganges von 21.148,10 S sowie ein Schmerzengeld von 160.000,-- S, zusammen also 181.148,10 S samt Anhang; er begehrt ferner die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallsschäden, wobei die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten durch den für die Straßenwalze abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag beschränkt sei.
Demgegenüber behaupten die Beklagten, daß der Kläger seinen Unfall allein verschuldet habe, weil er als verantwortlicher Polier zunächst einen undurchführbaren Auftrag erteilt und dann auf die Gummiwalze nicht mehr geachtet habe; dabei sei er mit seinem Fuß unter die Räder der ohnehin ganz langsam fahrenden Arbeitsmaschine geraten. Im übrigen komme dem Erstbeklagten die Haftungsbefreiung nach § 333 Abs 4 ASVG, der Zweitbeklagten als dem Haftpflichtversicherer des gemeinsamen Dienstgebers der Parteien das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute. Die Zweitbeklagte könne auch deshalb nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, weil sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe.Demgegenüber behaupten die Beklagten, daß der Kläger seinen Unfall allein verschuldet habe, weil er als verantwortlicher Polier zunächst einen undurchführbaren Auftrag erteilt und dann auf die Gummiwalze nicht mehr geachtet habe; dabei sei er mit seinem Fuß unter die Räder der ohnehin ganz langsam fahrenden Arbeitsmaschine geraten. Im übrigen komme dem Erstbeklagten die Haftungsbefreiung nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG, der Zweitbeklagten als dem Haftpflichtversicherer des gemeinsamen Dienstgebers der Parteien das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute. Die Zweitbeklagte könne auch deshalb nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden, weil sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe.
Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten statt und wies die gegen die Zweitbeklagte gerichteten Urteilsanträge ab. Seiner Entscheidung liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 20. Oktober 1972 war die S*gesellschaft mbH auf dem Betriebsgelände der Firma W* in *, Gemeinde *, mit Asphaltierungsarbeiten beschäftigt. Die zu asphaltierende Fläche war von der Firma W* vorher als Ziegelstapelplatz verwendet worden. Der Baustellenbereich war durch kein Gefahrenzeichen gekennzeichnet. Bauleiter war Jo*.
Der Kläger und der Erstbeklagte waren als Dienstnehmer der S* bei diesen Asphaltierungsarbeiten tätig, und zwar der Kläger als Polier und damit als Aufsichtsorgan über alle Arbeiten und sämtliche Arbeiter, der Erstbeklagte als Walzenfahrer. Die Arbeiten wurden so durchgeführt, daß mit einem sogenannten Fertiger entsprechend breite Asphaltbahnen aufgetragen wurden, welche dann gewalzt werden mußten. Zur Unfallszeit war eine Bahn bereits aufgetragen, eine zweite wurde gerade in Angriff genommen. Der Erstbeklagte erhielt sodann vom Kläger den Auftrag, diese zweite Bahn zu walzen. Da während dieser Zeit Mischgut in den Fertiger nachgeschüttet wurde, ging der Kläger, ohne auf die weitere Fahrt des Erstbeklagten zu achten, mit dem Bauleiter Jo* zum Fertiger, um das Mischgut zu prüfen.
Im Bereich der Baustelle war noch eine zweite Straßenwalze eingesetzt, welche die Verbindungsnähte zwischen den einzelnen Asphaltbahnen niederzuwalzen hatte. Auf Anordnung des Fahrers dieser zweiten Walze, Joh*, fuhr der Erstbeklagte mit seiner Gummiradwalze wieder auf die bereits fertig aufgetragene und gewalzte Asphaltbahn zurück, ohne ein Signal zu geben. Er blickte zwar in den Rückspiegel, konnte aber eine seitlich nicht gestaffelt im „toten Winkel“ stehende Person nicht sehen; durch eine unmittelbare Beobachtung der Geschehnisse beim Rückwärtsfahren hätte dieser tote Winkel jedoch ausgeschaltet werden können. Da sich der Erstbeklagte nicht umdrehte, konnte es geschehen, daß er bei seinem Rückwärtsfahrmanöver den Kläger ‒ welcher sich in diesem Augenblick auf der schon fertiggestellten Asphaltbahn vom Fertiger wegbewegte ‒ mit dem Hinterrad seiner Gummiradwalze erfaßte und schwer verletzte.
Die vom Erstbeklagten gelenkte Walze bewegt sich bei Standortveränderungen bis zu 30 km selbstfahrend. Sie war mit dem Kennzeichen „*“ zum Verkehr zugelassen und bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert.
Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 24. Februar 1975 der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG schuldig erkannt, weil er als Lenker einer Gummiradwalze mit einem Eigengewicht von 7 Tonnen während des Rückwärtsfahrens beim Fahrstreifenwechsel die Fahrbahnfläche hinter der Walze nicht beobachtet und kein Schallzeichen abgegeben habe.Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 24. Februar 1975 der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG schuldig erkannt, weil er als Lenker einer Gummiradwalze mit einem Eigengewicht von 7 Tonnen während des Rückwärtsfahrens beim Fahrstreifenwechsel die Fahrbahnfläche hinter der Walze nicht beobachtet und kein Schallzeichen abgegeben habe.
Durch den Unfall erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruch des zweiten und dritten Mittelfußknochens an der Basis mit Abbruch eines schmalen Knochensaums, eine Verrenkung ohne Fraktur des vierten und fünften Mittelfußknochens an der Basis um eine halbe Knochenbreite nach außen, eine Verrenkung der Grundglieder der Zehen 3 bis 5 um eine volle Knochenbreite streckseitenwärts sowie einen Bruch des Köpfchens des zweiten Mittelfußknochens, jeweils links. Er war vom 20. Oktober bis 17. November 1972 und dann vom 14. Dezember bis 21. Dezember 1972 in stationärer Behandlung des Krankenhauses *, ferner vom 12. Jänner bis 30. März 1973 in ambulanter Behandlung des Krankenhauses *. Seine Arbeitsfähigkeit war mit 2. April 1973 wiederhergestellt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Heilungsverlaufes und der bei den einzelnen Untersuchungen und Begutachtungen erhobenen Befunde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes (ON 34 S 131 bis 133) verwiesen werden.
Als Dauerschaden ist eine Verformung des Vorfußes ab dem Mittelfußknochen, eine Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk, eine Bewegungseinschränkung der Zehen sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit des Fußgewölbes eingetreten. Die sogenannte Sudek'sche Atrophie ‒ eine Durchblutungsstörung des verletzten Knochens ‒ wird sich zwar zurückbilden, ihr längeres Bestehen wird aber zu einer vorzeitigen Arthrose im Mittelfuß und im Vorfußbereich führen. Als Ausdruck der Bewegungseinschränkung und Funktionsminderung konnte auch eine Muskelschwäche des verletzten Fußes festgestellt werden. Die Gelenksflächen zwischen den Mittelfußknochen und den Fußwurzelknochen sind teilweise aufgehoben. Eine geringe Wackelbewegung verursacht gleichfalls Schmerzen. Schmerzfreiheit wird erst dann gegeben sein, wenn spontan oder operativ eine Versteifung der Gelenke zwischen den Fußwurzelknochen erfolgt. Die Unfallsfolgen des Klägers haben zu einer 20 %igen Erwerbsminderung geführt.
Entsprechend dem Krankheitsbild und dem Heilungsverlauf hat der Kläger bis Ende 1975 12 Tage starke Schmerzen, 23 Tage mittlere Schmerzen und 255 Tage leichte Schmerzen erlitten. Für die Jahre 1976 und 1977 ergeben sich, komprimiert geschätzt, abermals je 30 Tage leichte Schmerzen, welche anteilig zu berücksichtigen sind.
Während seines Krankenstandes vom 20. Oktober 1972 bis 1. April 1973 hatte der Kläger einen Verdienstentgang von insgesamt 40.245,67 S netto. Da er von seinem Dienstgeber ein Krankengeld von 3.371,-- S und von der Gebietskrankenkasse ein Krankengeld von zusammen 15.726,57 S erhielt, ergibt sich ein Nettoverdienstentgang von 21.148,10 S.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß den Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe, weil er auftragswidrig, ohne die beim Rückwärtsfahren gebotene erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, aber auch ohne Abgabe eines Warnsignals eine Fläche befahren habe, auf welcher der Kläger mit Recht habe annehmen dürfen, daß hier nicht mehr gewalzt werde. Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, seien nicht hervorgekommen. Da der Erstbeklagte lediglich die Walze zu bedienen hatte, im übrigen aber an die Weisungen des mit der Bauaufsicht betrauten Klägers gebunden war, sei er dem Kläger gegenüber nicht Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG gewesen. Art und Schwere der festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld in der vom Kläger begehrten Höhe; auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung müsse angesichts der schon jetzt gegebenen und der noch zu erwartenden Dauerfolgen bejaht werden.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß den Erstbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall treffe, weil er auftragswidrig, ohne die beim Rückwärtsfahren gebotene erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, aber auch ohne Abgabe eines Warnsignals eine Fläche befahren habe, auf welcher der Kläger mit Recht habe annehmen dürfen, daß hier nicht mehr gewalzt werde. Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, seien nicht hervorgekommen. Da der Erstbeklagte lediglich die Walze zu bedienen hatte, im übrigen aber an die Weisungen des mit der Bauaufsicht betrauten Klägers gebunden war, sei er dem Kläger gegenüber nicht Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gewesen. Art und Schwere der festgestellten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld in der vom Kläger begehrten Höhe; auch das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung müsse angesichts der schon jetzt gegebenen und der noch zu erwartenden Dauerfolgen bejaht werden.
Während das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten sohin berechtigt sei, bestehe es gegenüber der Zweitbeklagten nicht zu Recht: Die gegenständliche Gummiradwalze sei zwar keine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des § 1 Abs 2 lit b KFG, doch komme im Hinblick darauf, daß sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe, § 1 Abs 1 KFG zum Tragen, welcher die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ‒ also insbesondere auch des § 63 KFG ‒ auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen beschränke. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers nach § 63 KFG sei daher im konkreten Fall ausgeschlossen.Während das Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten sohin berechtigt sei, bestehe es gegenüber der Zweitbeklagten nicht zu Recht: Die gegenständliche Gummiradwalze sei zwar keine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KFG, doch komme im Hinblick darauf, daß sich der Unfall nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet habe, Paragraph eins, Absatz eins, KFG zum Tragen, welcher die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ‒ also insbesondere auch des Paragraph 63, KFG ‒ auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen beschränke. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers nach Paragraph 63, KFG sei daher im konkreten Fall ausgeschlossen.
Während die vom Erstbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht infolge Berufung des Klägers den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung dahin ab, daß es dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren antragsgemäß auch gegenüber der Zweitbeklagten stattgab. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und nahm ergänzend noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:Während die vom Erstbeklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung erfolglos blieb, änderte das Berufungsgericht infolge Berufung des Klägers den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung dahin ab, daß es dem Zahlungs- und dem Feststellungsbegehren antragsgemäß auch gegenüber der Zweitbeklagten stattgab. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem durch, kam dabei zu den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und nahm ergänzend noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Als Baupolier war der Kläger der unmittelbare Vorgesetzte des Erstbeklagten auf der Baustelle, auf welcher sich insgesamt 9 oder 10 Arbeiter aufhielten. Dem Kläger oblag insbesondere die Einteilung und Beaufsichtigung der Arbeiten sowie die Verfügung über die Lastkraftwagen und die Walzen.
Am westlichen Ende des Stapelplatzes der Firma W* war bereits eine rund 4 m breite Asphaltbahn (Panzerdecke) aufgebracht worden; diese Bahn war fertiggestellt und insbesondere nicht mehr zu walzen. Östlich daneben anschließend hatte der sogenannte Fertiger gerade neues Mischgut in einer Länge von 25 m und einer Breite von 3 m aufgebracht, welches noch gewalzt werden mußte. Da das Mischgut ausgegangen war, stand der Fertiger; die Arbeiter befanden sich untätig in seiner Nähe.
In dieser Situation bemerkte der Kläger am neuen Belag, daß die Zusammensetzung des Mischgutes nicht ganz seinen Erwartungen entsprach. Da sich noch Reste des Mischgutes in der sogenannten Gosse des Fertigers befanden, entschloß er sich, von der bereits fertigen Asphaltbahn aus dieses Mischgut näher zu betrachten. Er wählte deshalb die westliche, bereits fertiggestellte Asphaltdecke, weil dort die Arbeiten schon beendet waren und insbesondere nicht mehr gewalzt werden mußte, während auf der anderen Seite des Fertigers auf dem Schotterbelag einige Baustellen-Lastkraftwagen zu erwarten waren.
Südlich neben dem Kläger befand sich auf der fertigen Asphaltdecke auch die hier abgestellte Gummiradwalze des Erstbeklagten. Der Kläger erteilte nun dem Erstbeklagten den Auftrag, mit dieser Walze auf das eben aufgetragene Mischgut zu fahren und dort zu walzen. Bei der hier verwendeten Art des Asphaltbelages sollte nämlich die Gummiradwalze vorverdichten und dann erst dann die Glattwalze zum Einsatz kommen; letztere stand in diesem Zeitpunkt in der südlichen Ecke des Platzes.
Der Erstbeklagte fuhr mit seiner Walze auftragsgemäß nach vorne, um hinter dem Fertiger auf die frische Spur einzuschwenken; er bewegte sich dabei fast 15 m in Richtung Süden und befand sich noch in Schrägstellung teils auf der schon fertigen, teils auf der neuen Bahn, als ihm der Zeuge Joh* mit der Glattwalze entgegenkam. Joh* welcher vom Kläger keinen Auftrag erhalten hatte, auf das frische Mischgut zu fahren, hatte aus eigenem ein Walzen für notwendig erachtet und daher seine Glattwalze vom südlichen Ende des Platzes auf der frischen Bahn in Richtung des Fertigers in Bewegung gesetzt.
Nachdem der Kläger dem Erstbeklagten den Auftrag zum Walzen der neuen Bahn gegeben hatte, schaute er ihm noch ein paar Sekunden nach und sah dabei, wie der Erstbeklagte auf die neue Spur einschwenkte. Daraufhin wendete er sich mit dem inzwischen herangekommenen Bauleiter Jo* der Prüfung des Mischgutes in der Gosse des Fertigers zu. Beide Männer standen dabei rund einen halben Meter entfernt nebeneinander, etwa 60 bis 80 cm vom Fertiger weg, und schauten in die Gosse. Als ein eben angekommener Lastkraftwagen zum Fertiger zurückstieß, um neues Material hineinzukippen, wollte der Kläger zu diesem LKW-Fahrer gehen, um mit ihm über das Mischgut zu sprechen; er machte zu diesem Zweck eine Vierteldrehung nach links (Richtung Norden) und ging in Richtung des östlichen Asphaltrandes ‒ also aus der fertigen Bahn hinaus ‒ zum LKW zurück.
Als der Fahrer der Glattwalze, Joh*, den Erstbeklagten mit der Gummiradwalze entgegenkommen sah, deutete er ihm mit der Hand, er solle „verschwinden“. Darüber verärgert, stieß der Erstbeklagte mit seiner ‒ 1,926 m breiten und 4,585 m langen ‒ Walze zurück, wobei er eine Geschwindigkeit von etwa 5 bis 6 km/h erreichte. Obwohl er durch das große Rückfenster eine ungehinderte und unmittelbare Sicht auf die hinter der Walze befindliche Fläche gehabt hätte, schaute er nicht in direkter Sicht zurück, sondern begnügte sich mit der Beobachtung des linken Außenspiegels; dieser war so schräg auf den Boden gerichtet, daß der Erstbeklagte dabei nur 10 cm hinter das linke Hinterrad der Walze sehen konnte und überhaupt nur einen Sichtkegel von etwa einem halben Meter an der Basis hatte.
Inzwischen war der Kläger in Richtung des Lastkraftwagens gegangen, während der Bauleiter Jo* näher an die Gosse herangetreten war, um das Mischgut besser zu sehen. Als der Kläger auf diese Weise 4 oder 5 Schritte zurückgelegt hatte, wurde sein linker Fuß vom linken Hinterrad der Walze von hinten überrollt. Der Erstbeklagte, welcher bis dahin nicht zurückgeschaut hatte, wurde erst durch den Schrei des Klägers darauf aufmerksam, daß er jemanden angefahren hatte. Er hielt an und fuhr wieder ein Stück nach vorne; erst dann erblickte er den auf dem Boden liegenden Kläger.
Der Kläger war zur Zeit des Unfalls als Dienstnehmer der S* in * beschäftigt gewesen; er wohnte aber mit seiner Frau in *. Da ihm für die auswärtige Arbeit Auslösen zustanden, die während des Krankenstandes wegfielen, hatte er sich während des stationären Spitalsaufenthaltes keine Haushaltskosten erspart.
Von diesen Feststellungen ausgehend, bejahte auch das Berufungsgericht das Alleinverschulden des Erstbeklagten am gegenständlichen Unfall: Eine Verletzung der Dienstnehmerschutzverordnung und damit einer Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB durch den Kläger sei entgegen dem Berufungsgericht des Erstbeklagten nicht hervorgekommen; sonstige Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, lägen nicht vor. Da der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger über die notwendige Umsicht des Walzenfahrers hinaus keinerlei Aufsichtsbefugnisse gehabt habe, könne er sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 4 ASVG berufen. Auch der Hinweis der Berufung auf §§ 2 und 3 DHG gehe fehl, weil dieser Gesetzesstelle keine Minderung der Ersatzpflicht des Dienstnehmers gegenüber dem geschädigten Dritten zu entnehmen sei; eine analoge Anwendung des § 332 ASVG auf die sogenannte „Arbeitskameradenhaftung“ sei ausgeschlossen. Der Verdienstentgang des Klägers sei vom Erstgericht richtig ermittelt worden, das zugesprochene Schmerzengeld angemessen.Von diesen Feststellungen ausgehend, bejahte auch das Berufungsgericht das Alleinverschulden des Erstbeklagten am gegenständlichen Unfall: Eine Verletzung der Dienstnehmerschutzverordnung und damit einer Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB durch den Kläger sei entgegen dem Berufungsgericht des Erstbeklagten nicht hervorgekommen; sonstige Umstände, die ein Mitverschulden des Klägers begründen könnten, lägen nicht vor. Da der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger über die notwendige Umsicht des Walzenfahrers hinaus keinerlei Aufsichtsbefugnisse gehabt habe, könne er sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG berufen. Auch der Hinweis der Berufung auf Paragraphen 2 und 3 DHG gehe fehl, weil dieser Gesetzesstelle keine Minderung der Ersatzpflicht des Dienstnehmers gegenüber dem geschädigten Dritten zu entnehmen sei; eine analoge Anwendung des Paragraph 332, ASVG auf die sogenannte „Arbeitskameradenhaftung“ sei ausgeschlossen. Der Verdienstentgang des Klägers sei vom Erstgericht richtig ermittelt worden, das zugesprochene Schmerzengeld angemessen.
Während die Berufung des Erstbeklagten sohin erfolglos bleiben müsse, sei die Berufung des Klägers berechtigt. Die vom Erstbeklagten gelenkte Gummiradwalze sei unbestrittenermaßen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h behördlich zugelassen und bis zu einer Entfernung von 30 km auch auf öffentlichen Straßen unterwegs; sie sei daher ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG, welches zufolge der erreichbaren Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit a KFG falle. Da die nach § 59 Abs 1 KFG abgeschlossene Haftpflichtversicherung gemäß Art 25 Abs 2 AKHB auch Schadensereignisse auf Landflächen umfasse, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, sei § 63 KFG auch im konkreten Fall anzuwenden und damit eine unmittelbare Inanspruchnahme des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers zulässig. In teilweiser Abänderung des Ersturteils sei daher dem Klagebegehren auch gegenüber der Zweitbeklagten stattzugeben gewesen.Während die Berufung des Erstbeklagten sohin erfolglos bleiben müsse, sei die Berufung des Klägers berechtigt. Die vom Erstbeklagten gelenkte Gummiradwalze sei unbestrittenermaßen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h behördlich zugelassen und bis zu einer Entfernung von 30 km auch auf öffentlichen Straßen unterwegs; sie sei daher ein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG, welches zufolge der erreichbaren Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KFG falle. Da die nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG abgeschlossene Haftpflichtversicherung gemäß Artikel 25, Absatz 2, AKHB auch Schadensereignisse auf Landflächen umfasse, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, sei Paragraph 63, KFG auch im konkreten Fall anzuwenden und damit eine unmittelbare Inanspruchnahme des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers zulässig. In teilweiser Abänderung des Ersturteils sei daher dem Klagebegehren auch gegenüber der Zweitbeklagten stattzugeben gewesen.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von den Beklagten seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beklagten beantragen, das Berufungsurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.