Die Revision ist zum Teil begründet.
Die Ausführungen auf S. 2 - 4 der Revisionsschrift über die Verhältnisse der Stickereiindustrie Vorarlbergs stellen im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen dar. Unbeachtlich ist auch das Motiv, warum der Kläger es unterlassen hat, seine Muster Nr. 606 und Nr. 609 nach dem Musterschutzübereinkommen 1946 für das Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbe zu hinterlegen. Nach Art. 1 dieses Übereinkommens haben Rechtsansprüche nach diesem Übereinkommen zur Voraussetzung, dass das betreffende Muster nach den Vorschriften dieses Übereinkommens hinterlegt wird, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Kläger hat daher gegen den Beklagten keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch auf Grund des genannten Übereinkommens. Wenn auch der Beklagte dieses Übereinkommen unterschrieben hat, findet das Übereinkommen mangels Hinterlegung der Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.Die Ausführungen auf S. 2 - 4 der Revisionsschrift über die Verhältnisse der Stickereiindustrie Vorarlbergs stellen im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerungen dar. Unbeachtlich ist auch das Motiv, warum der Kläger es unterlassen hat, seine Muster Nr. 606 und Nr. 609 nach dem Musterschutzübereinkommen 1946 für das Vorarlberger Stickerei- und Spitzenerzeugungsgewerbe zu hinterlegen. Nach Artikel eins, dieses Übereinkommens haben Rechtsansprüche nach diesem Übereinkommen zur Voraussetzung, dass das betreffende Muster nach den Vorschriften dieses Übereinkommens hinterlegt wird, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Kläger hat daher gegen den Beklagten keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch auf Grund des genannten Übereinkommens. Wenn auch der Beklagte dieses Übereinkommen unterschrieben hat, findet das Übereinkommen mangels Hinterlegung der Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
Die Revisionsausführungen, dass sich der Beklagte die Muster auf unrechtmäßige Art verschafft und dass er den Kläger mit seinen Mustern aus dem Geschäft gedrängt habe, entspreche nicht den Feststellungen der Untergerichte.
Der Oberste Gerichtshof hält auch weiterhin an seiner Rechtsansicht fest, dass die Nachahmung für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 1 UWG. erfüllt, weil zu dieser Nachahmung noch besondere Umstände kommen müssen, die das Vorgehen des Beklagten als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lassen.Der Oberste Gerichtshof hält auch weiterhin an seiner Rechtsansicht fest, dass die Nachahmung für sich allein noch nicht den Tatbestand des Paragraph eins, UWG. erfüllt, weil zu dieser Nachahmung noch besondere Umstände kommen müssen, die das Vorgehen des Beklagten als gegen die guten Sitten verstoßend erscheinen lassen.
Solche besondere Umstände liegen aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im gegebenen Fall vor. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte die Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 fast naturgetreu nachgeahmt und dadurch die Gefahr der Verwechslung der Erzeugnisse der Streitteile herbeigeführt. Er hat dies ohne sachliche Notwendigkeit getan und die Stickmuster des Klägers - wie sich dies überdies auch mit dem Vergleich der beiderseitigen Muster ergibt - sklavisch nachgeahmt, obgleich eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung gestanden wäre. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, so in 3 Ob 435/56 = Gr 1957, S. 42, und 4 Ob 353/59 = Gr 1960, S. 86, entschieden hat, ist ein solches Vorgehen des Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. anzusehen. Dazu kommt, dass Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung vor allem die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels und Gewerbes sind, die auf dem sittlichen Anstandsgefühl der durchschnittlichen Mitbewerber beruhen (vergl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 14 f.). Im gegenständlichen Fall haben die Untergerichte ausdrücklich festgestellt, dass die Nachahmung von Mustern in der Stickereiindustrie Vorarlbergs allgemein als "unfair, unschön und unrecht" gilt. Die Handlungsweise des Beklagten läuft demnach dem Anstandsgefühl seiner durchschnittlichen Mitbewerber zuwider und muss daher als gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. beurteilt werden (so auch 3 Ob 417/57, Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 15). Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Punkt 1 des Klagebegehrens) ist daher gegeben in diesem Punkt ist daher das Ersturteil wieder herzustellen. Mit der für Punkt 2 des Klagebegehrens entscheidenden Frage, ob zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung und ein Anspruch auf Beeidigung der Rechnungslegung oder Auskunftserteilung durch den Verletzer zusteht, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich in seinen Entscheidungen 4 Ob 128/58 = Gr 1959, S. 86, und 4 Ob 334/59 = Gr 1960, S. 4, befasst. Er hat insbesondere in der letztgenannten Entscheidung ausführlich schon zu jenen Bedenken Stellung genommen, die der Kläger in seiner Berufungsschrift zur Abweisung des Punktes 2 des Klagebegehrens geltend gemacht hat. Da der Kläger keine neuen Gesichtspunkte bringt, kann auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden. Das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Beeidigung war daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, abzuweisen.Solche besondere Umstände liegen aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im gegebenen Fall vor. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte die Muster des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 fast naturgetreu nachgeahmt und dadurch die Gefahr der Verwechslung der Erzeugnisse der Streitteile herbeigeführt. Er hat dies ohne sachliche Notwendigkeit getan und die Stickmuster des Klägers - wie sich dies überdies auch mit dem Vergleich der beiderseitigen Muster ergibt - sklavisch nachgeahmt, obgleich eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung gestanden wäre. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt, so in 3 Ob 435/56 = Gr 1957, S. 42, und 4 Ob 353/59 = Gr 1960, S. 86, entschieden hat, ist ein solches Vorgehen des Beklagten als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG. anzusehen. Dazu kommt, dass Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung vor allem die anständigen Gebräuche auf dem Gebiet des Handels und Gewerbes sind, die auf dem sittlichen Anstandsgefühl der durchschnittlichen Mitbewerber beruhen (vergl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 14 f.). Im gegenständlichen Fall haben die Untergerichte ausdrücklich festgestellt, dass die Nachahmung von Mustern in der Stickereiindustrie Vorarlbergs allgemein als "unfair, unschön und unrecht" gilt. Die Handlungsweise des Beklagten läuft demnach dem Anstandsgefühl seiner durchschnittlichen Mitbewerber zuwider und muss daher als gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. beurteilt werden (so auch 3 Ob 417/57, Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 15). Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Punkt 1 des Klagebegehrens) ist daher gegeben in diesem Punkt ist daher das Ersturteil wieder herzustellen. Mit der für Punkt 2 des Klagebegehrens entscheidenden Frage, ob zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung und ein Anspruch auf Beeidigung der Rechnungslegung oder Auskunftserteilung durch den Verletzer zusteht, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich in seinen Entscheidungen 4 Ob 128/58 = Gr 1959, S. 86, und 4 Ob 334/59 = Gr 1960, S. 4, befasst. Er hat insbesondere in der letztgenannten Entscheidung ausführlich schon zu jenen Bedenken Stellung genommen, die der Kläger in seiner Berufungsschrift zur Abweisung des Punktes 2 des Klagebegehrens geltend gemacht hat. Da der Kläger keine neuen Gesichtspunkte bringt, kann auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidungen verwiesen werden. Das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Beeidigung war daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, abzuweisen.
Das Begehren des Klägers laut Punkt 3 des Klagebegehrens auf Herausgabe der noch im Besitz des Beklagten befindlichen Waren, die mit den vom Beklagten nachgeahmten Mustern des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 bestickt sind, das Begehren laut Punkt 4 der Klage auf Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach denen die streitgegenständlichen Muster hergestellt wurden, sowie das auf die Punkte 3 und 4 des Klagebegehrens sich beziehende Eventualbegehren des Klägers, der Beklagte sei schuldig, die in seinem Besitz befindlichen Waren, welche mit den das Muster des Klägers nachahmenden Mustern des Beklagten bestickt sind, ferner die in seinem Besitz befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach welchen diese Muster hergestellt wurden, zum Zweck der Vernichtung durch den Exekutionsbeamten herauszugeben und in die Vernichtung dieser Gegenstände durch den Exekutionsbeamten einzuwilligen, stützt der Kläger auf § 15 UWG. Nach dieser Gesetzesstelle umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch im engeren Sinn, der künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört, solang er diesen Zustand nicht beseitigt, weiter; seine Verpflichtung zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. In jenen Fällen, in denen sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat (z.B. bei wahrheitswidriger Anpreisung oder Missbrauch von Unternehmenskennzeichen durch Plakate, Ankündigungstafeln usw.), umfasst daher der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht (Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 87). Wie sich aus der Berufung des Klägers (S. 123) ergibt, meint er, dass ihm der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zuerkannt werden müsse, um zukünftigen Verletzungen seiner Rechte vorzubeugen. Wie oben aber bereits ausgeführt, dient zur Sicherung künftiger Beeinträchtigungen der dem Kläger ohnehin zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Punkt 1 des Klagebegehrens. Welche noch fortdauernden Störungen durch Vernichtung der vom Beklagten nachgeahmten Waren, durch Vernichtung der Muster und Musterkarten beseitigt werden sollen, führt der Kläger nicht aus. Seine Ansprüche nach Punkt 3 und 4 des Klagebegehrens und sein sich darauf beziehendes Eventualbegehren ist daher nicht berechtigt. Diesbezüglich waren die Urteile der Untergerichte gleichfalls zu bestätigen.Das Begehren des Klägers laut Punkt 3 des Klagebegehrens auf Herausgabe der noch im Besitz des Beklagten befindlichen Waren, die mit den vom Beklagten nachgeahmten Mustern des Klägers Nr. 606 und Nr. 609 bestickt sind, das Begehren laut Punkt 4 der Klage auf Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach denen die streitgegenständlichen Muster hergestellt wurden, sowie das auf die Punkte 3 und 4 des Klagebegehrens sich beziehende Eventualbegehren des Klägers, der Beklagte sei schuldig, die in seinem Besitz befindlichen Waren, welche mit den das Muster des Klägers nachahmenden Mustern des Beklagten bestickt sind, ferner die in seinem Besitz befindlichen Musterzeichnungen und Musterkarten, nach welchen diese Muster hergestellt wurden, zum Zweck der Vernichtung durch den Exekutionsbeamten herauszugeben und in die Vernichtung dieser Gegenstände durch den Exekutionsbeamten einzuwilligen, stützt der Kläger auf Paragraph 15, UWG. Nach dieser Gesetzesstelle umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch im engeren Sinn, der künftige Beeinträchtigungen verhindern soll, dient der Beseitigungsanspruch der Abwehr bereits erfolgter, aber noch fortdauernder Störungen. Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört, solang er diesen Zustand nicht beseitigt, weiter; seine Verpflichtung zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten. In jenen Fällen, in denen sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat (z.B. bei wahrheitswidriger Anpreisung oder Missbrauch von Unternehmenskennzeichen durch Plakate, Ankündigungstafeln usw.), umfasst daher der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht (Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 87). Wie sich aus der Berufung des Klägers (S. 123) ergibt, meint er, dass ihm der geltend gemachte Beseitigungsanspruch zuerkannt werden müsse, um zukünftigen Verletzungen seiner Rechte vorzubeugen. Wie oben aber bereits ausgeführt, dient zur Sicherung künftiger Beeinträchtigungen der dem Kläger ohnehin zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Punkt 1 des Klagebegehrens. Welche noch fortdauernden Störungen durch Vernichtung der vom Beklagten nachgeahmten Waren, durch Vernichtung der Muster und Musterkarten beseitigt werden sollen, führt der Kläger nicht aus. Seine Ansprüche nach Punkt 3 und 4 des Klagebegehrens und sein sich darauf beziehendes Eventualbegehren ist daher nicht berechtigt. Diesbezüglich waren die Urteile der Untergerichte gleichfalls zu bestätigen.
Das Begehren des Klägers auf Bezahlung eines Betrages von S 25.000,-
samt Anhang für wirklich erlittenen Schaden (Punkt 5 des Klagebegehrens und S. 65) wurde vom Erstgericht abgewiesen, weil dieser Anspruch nicht genügend konkretisiert worden sei. Das Berufungsgericht hat diese Abweisung bestätigt, weil nach seiner allerdings irrigen Rechtsansicht auch ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Zum Schadenersatzanspruch hat der Kläger im Punkt g der Klage angeführt, dass die vom Beklagten getätigten Umsätze der streitgegenständlichen Muster eine schwere Geschäftsschädigung des Klägers darstellen, dessen Umsatz hiedurch zweifellos sehr erheblich herabgedrückt wurde. Er hat sich diesbezüglich auf Sachbefund und Parteienvernehmung berufen. Im Punkt h der Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass durch die Handlungsweise des Beklagten der Umsatz des Klägers gesenkt und eine mögliche Umsatzsteigerung verhindert wurde. Diesbezüglich hat er sich auf Sachbefund, auf die Geschäftsbücher des Beklagten und auf Parteienvernehmung berufen. In der mündlichen Streitverhandlung vom 1. 12. 1959 hat der Kläger (S. 27) zahlreiche Urkunden vorgelegt, in der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 12. 1959 seinen Schaden mit S 25.000,- samt Anhang beziffert und durch Vorlage seiner Geschäftsbücher, Sachbefund und Parteienvernehmung unter Beweis gestellt, dass er zum Zeitpunkt der Nachahmung seiner Muster durch den Beklagten mit einer Gewinnspanne von 30 % gearbeitet habe. Er hat ferner behauptet, dass die Umsätze, die der Beklagte mit den nachgeahmten Mustern erzielt habe, sich auf mindestens 100.000,- S belaufen, was bei einer Gewinnspanne von 30 % einen Schaden von S 30.000,- ergebe. Diesbezüglich hat er sich auf die Fakturen des Beklagten berufen, deren Vorlage diesem aufgetragen werden sollte.
Aus dieser Darstellung des Vorbringens des Klägers ergibt sich, dass es unrichtig ist, dass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nicht konkretisiert und nicht unter Beweis gestellt habe. Zur Frage, ob der Beklagte seine Geschäftsbücher und insbesondere seine Fakturen wird vorlegen müssen, ist auf die Ausführungen zu Punkt 2 des Klagebegehrens und insbesondere auf die Entscheidung 4 Ob 334/59 = Gr 1960, zu verweisen. Die Urteile der Untergerichte sind jedenfalls, soweit sie das Schadenersatzbegehren des Klägers in der Höhe von S 25.000,- s.A. abweisen, aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens in diesem Umfang aufzutragen.
Das Begehren auf Bezahlung einer Geldbuße nach § 16 (2) UWG. in der Höhe von S 25.000,- samt Anhang (Punkt 5 des Klagebegehrens und S. 65) hat der Kläger in erster Instanz nur auf die Behauptung gestützt (S. 6), dass der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, als ob er die gegenständlichen Muster ursprünglich hervorgebracht habe, was dem Kläger vom geschäftlichen Standpunkt aus keineswegs gleichgültig sein könne. Schon das Erstgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Anspruch nach § 16 Abs. 2 UWG. nicht zu den regelmäßig aus dem UWG. abgeleiteten Ansprüchen gehört, dass daher eine Buße nur dann zuzusprechen ist, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, dass der mit jeder wettbewerbswidrigen Handlung verbundene Ärger noch keinen Anspruch auf eine Geldbuße gibt, sondern nur ernstere Beeinträchtigungen. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so z.B. SZ. XVIII/26, SZ. XXII/141, SZ. XXVII/119 und 316), an der der Oberste Gerichtshof auch weiterhin fest hält. Was der Kläger in den Rechtsmittelschriften zur Frage des Anspruches auf eine Geldbuße nach § 16 Abs. 2 UWG. vorbringt, sind durchwegs unzulässige Neuerungen. Sein bereits oben angeführtes Vorbringen in der Klage reicht keineswegs aus, eine ernstere Beeinträchtigung anzunehmen, die über die mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Unlustgefühle hinausgeht. Auch bezüglich der Abweisung des Anspruches auf Bezahlung einer Geldbuße nach § 16 Abs. 2 UWG. waren daher die Urteile der Untergerichte zu bestätigen.Das Begehren auf Bezahlung einer Geldbuße nach Paragraph 16, (2) UWG. in der Höhe von S 25.000,- samt Anhang (Punkt 5 des Klagebegehrens und S. 65) hat der Kläger in erster Instanz nur auf die Behauptung gestützt (S. 6), dass der Beklagte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, als ob er die gegenständlichen Muster ursprünglich hervorgebracht habe, was dem Kläger vom geschäftlichen Standpunkt aus keineswegs gleichgültig sein könne. Schon das Erstgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. nicht zu den regelmäßig aus dem UWG. abgeleiteten Ansprüchen gehört, dass daher eine Buße nur dann zuzusprechen ist, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist, dass der mit jeder wettbewerbswidrigen Handlung verbundene Ärger noch keinen Anspruch auf eine Geldbuße gibt, sondern nur ernstere Beeinträchtigungen. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (so z.B. SZ. XVIII/26, SZ. XXII/141, SZ. XXVII/119 und 316), an der der Oberste Gerichtshof auch weiterhin fest hält. Was der Kläger in den Rechtsmittelschriften zur Frage des Anspruches auf eine Geldbuße nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. vorbringt, sind durchwegs unzulässige Neuerungen. Sein bereits oben angeführtes Vorbringen in der Klage reicht keineswegs aus, eine ernstere Beeinträchtigung anzunehmen, die über die mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Unlustgefühle hinausgeht. Auch bezüglich der Abweisung des Anspruches auf Bezahlung einer Geldbuße nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG. waren daher die Urteile der Untergerichte zu bestätigen.
Da noch nicht über das gesamte Begehren des Klägers abgesprochen werden kann, scheint es dem Obersten Gerichtshof unzweckmäßig, schon jetzt über den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (Punkt 6 des Klagebegehrens) zu entscheiden, weil es sich dabei nur um die Veröffentlichung eines Teilurteiles handeln könnte. Zur Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zusteht, sei im Rahmen dieses Rechtsmittels nur darauf hingewiesen, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen hat, ob die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere ein berücksichtigungswürdiges Interesse der siegreichen Partei, eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Hiebei wird es vor allem darauf ankommen, ob die Bekanntmachung des Urteils zur Aufklärung des Publikums angebracht und notwendig ist und ob der damit für den Unterlegenen verbundene Nachteil in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Rechtsverletzung und zum Schaden des Verletzten steht. Die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens könnte daher bei der Beurteilung der Frage, inwieweit ihm das Recht zur Urteilsveröffentlichung zuerkannt werden kann, gleichfalls eine Rolle spielen (vergl. SZ. XXVII/119 und Hohenecker-Friedl, a.a.O., S. 88 f.). Auch über das Begehren nach Urteilsveröffentlichung wird daher das Erstgericht unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Falles neuerlich zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.