Aus den Entscheidungsgründen:
Wie das Berufungsgericht im Anschluß an Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] I, 450 § 1 dUWG Anm. 150 zutreffend erkannt hat, ist jede Wettbewerbsverhandlung ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher bereits Behinderungswettbewerb; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und die Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern es gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen § 1 UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (vgl. auch Baumbach - Hefermehl, 453 Anm. 153).Wie das Berufungsgericht im Anschluß an Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[11] römisch eins, 450 Paragraph eins, dUWG Anmerkung 150 zutreffend erkannt hat, ist jede Wettbewerbsverhandlung ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Geschäftsabschlüssen und Gewinn zu beeinträchtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber schädigt und verdrängt, ist daher bereits Behinderungswettbewerb; Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist es ja, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen und ihm durch die Güte und die Preiswürdigkeit der eigenen Leistung Kunden abzunehmen. Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, daß dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb. Ein solches Vorgehen beeinträchtigt nicht nur die freie wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten, sondern es gefährdet zugleich das Bestehen des Wettbewerbs als solchen, welchen Paragraph eins, UWG im Interesse der Gesamtheit der Mitbewerber und darüber hinaus der Allgemeinheit schützen will. Daraus folgt, daß Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, regelmäßig wettbewerbswidrig sind; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des Zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden vergleiche auch Baumbach - Hefermehl, 453 Anmerkung 153).
Im konkreten Fall hat die Beklagte einer Reihe von Großabnehmern ihrer Kaffeemittel einen Jahresbonus von 1% unter der Bedingung angeboten, daß die betreffenden Händler ausschließlich Kaffeemittel der Beklagten, nicht aber - abgesehen von "Imperial"-Feigenkaffee in Ostösterreich - Konkurrenzprodukte führen dürfen.
Ausschließlichkeitsbindungen der hier angestrebten Art (sogenannte "Bezugsbindungen"; siehe dazu Baumbach - Hefermehl, 717 § 1 dUWG Anm.655) sind nicht von vornherein sittenwidrig; die Rechtsprechung hat sie vielmehr im Verhältnis zum Vertragspartner insoweit als gesetzlich zulässig behandelt, als damit nicht eine zu weitgehende, mit den guten Sitten nicht mehr im Einklang stehende wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteils verbunden ist (in diesem Sinne z. B. SZ 13/113 und SZ 32/133 = EvBl. 1960/126 = JBl. 1960, 384 = ÖBl. 1960, 66, beide betreffend sogenannte "Bierbezugsverträge"; ferner SZ 35/93 (Kaffeebezugsverpflichtung) und EvBl. 1960/221 (Tankstellenvertrag); vgl. dazu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 214). Aber auch im Verhältnis zu den Mitbewerbern verstößt das Bestreben eines Erzeugers, durch Vereinbarungen mit seinen Abnehmern sicherzustellen, daß von diesen ausschließlich seine Erzeugnisse und keine Konkurrenzprodukte geführt werden, für sich allein noch nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (so bereits Rspr. 1934/306), mag der Erzeuger auch wie dies wohl in der Regel zutreffen wird - dem Abnehmer als Gegenleistung für die Übernahme einer solchen Ausschließlichkeitsbindung irgendwelche Vorteile, insbesondere finanzieller Art (hier: einen 1%igen "Umsatzbonus" oder "Treuerabatt"), in Aussicht stellen oder gewähren (so bereits JBl. 1932, 428 = Rspr. 1932/221; ähnlich auch Baumbach - Hefermehl, 404 § 1 dUWG Anm. 70).Ausschließlichkeitsbindungen der hier angestrebten Art (sogenannte "Bezugsbindungen"; siehe dazu Baumbach - Hefermehl, 717 Paragraph eins, dUWG Anm.655) sind nicht von vornherein sittenwidrig; die Rechtsprechung hat sie vielmehr im Verhältnis zum Vertragspartner insoweit als gesetzlich zulässig behandelt, als damit nicht eine zu weitgehende, mit den guten Sitten nicht mehr im Einklang stehende wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteils verbunden ist (in diesem Sinne z. B. SZ 13/113 und SZ 32/133 = EvBl. 1960/126 = JBl. 1960, 384 = ÖBl. 1960, 66, beide betreffend sogenannte "Bierbezugsverträge"; ferner SZ 35/93 (Kaffeebezugsverpflichtung) und EvBl. 1960/221 (Tankstellenvertrag); vergleiche dazu Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 214). Aber auch im Verhältnis zu den Mitbewerbern verstößt das Bestreben eines Erzeugers, durch Vereinbarungen mit seinen Abnehmern sicherzustellen, daß von diesen ausschließlich seine Erzeugnisse und keine Konkurrenzprodukte geführt werden, für sich allein noch nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (so bereits Rspr. 1934/306), mag der Erzeuger auch wie dies wohl in der Regel zutreffen wird - dem Abnehmer als Gegenleistung für die Übernahme einer solchen Ausschließlichkeitsbindung irgendwelche Vorteile, insbesondere finanzieller Art (hier: einen 1%igen "Umsatzbonus" oder "Treuerabatt"), in Aussicht stellen oder gewähren (so bereits JBl. 1932, 428 = Rspr. 1932/221; ähnlich auch Baumbach - Hefermehl, 404 Paragraph eins, dUWG Anmerkung 70).
Soweit das Berufungsgericht allerdings in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, daß ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten der Beklagten im konkreten Fall überhaupt nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung der Klägerin gerichtet gewesen wären, kann ihm der OGH nicht folgen: Unlauterer Behinderungswettbewerb muß, wie bereits ausgeführt, schon dann angenommen werden, wenn eine bestimmte, an sich dem Begriff des Leistungswettbewerbs zu unterstellende und daher zunächst unbedenkliche Wettbewerbshandlung durch das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall zu einer unmittelbar gegen den Konkurrenten gerichteten Behinderungsmaßnahme wird, die es dem Mitbewerber erschwert, wenn nicht überhaupt unmöglich macht, seine Leistung auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen, und damit für die Zukunft einen echten Leistungsvergleich ausschließt. Auch das Gewähren eines "Treuebonus" an einen Großabnehmer, der dafür dem Hersteller gegenüber eine Ausschließlichkeitsbindung übernimmt, kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verdrängung der Mitbewerber vom Markt und damit der Ausschaltung des freien
Wettbewerbs gegen § 1 UWG verstoßen (vgl. SZ 32/133 = EvBl. 1960/126Wettbewerbs gegen Paragraph eins, UWG verstoßen vergleiche SZ 32/133 = EvBl. 1960/126
= JBl. 1960, 384 = ÖBl. 1960, 66; ebenso Baumbach - Hefermehl, 404
Anm. 70). Ob diese Voraussetzungen hier tatsächlich zutreffen, kann derzeit freilich noch nicht abschließend beurteilt werden.Anmerkung 70). Ob diese Voraussetzungen hier tatsächlich zutreffen, kann derzeit freilich noch nicht abschließend beurteilt werden.
Die Klägerin hat das inkriminierte Verhalten der Beklagten schon in der Klage als gezielte, gegen sie gerichtete Kampfmaßnahme bezeichnet, die ein "klassischer Fall des sogenannten Vernichtungswettbewerbs" sei; nach ihrem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz ON 4 wäre sie dann, wenn die von der Beklagten angesprochenen Gruppen das beanstandete Angebot zur Gänze angenommen hätten, "vom österreichischen Markt praktisch hinweggefegt" bzw. "praktisch ausgeschaltet" worden. Sollten sich diese Behauptungen als richtig erweisen, die Klägerin also durch das in Rede stehende Bonus-Angebot der Beklagten tatsächlich der Gefahr einer praktisch vollständigen Verdrängung vom österreichischen Markt ausgesetzt worden sein, dann müßte im Sinne der obigen Rechtsausführungen unlauterer Behinderungswettbewerb der Beklagten und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG angenommen werden. Es liegt auf der Hand, daß die Beantwortung dieser Frage vor allem davon abhängt, welche wirtschaftliche Bedeutung gerade jene Unternehmen, denen die Beklagte ihr umstrittenes Treuebonus-Angebot gemacht hat, für den Kaffeemittelabsatz der Klägerin haben; solange nämlich nicht feststeht, welcher Anteil des Gesamtabsatzes der Klägerin an Kaffeemitteln bisher gerade an diese vier Großabnehmer (KHG, ZEV, ADEG, BILLA) gegangen ist, kann naturgemäß nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß ein allfälliger Verlust dieser Kunden in seiner praktischen Konsequenz zur - gänzlichen oder teilweisen - Ausschaltung der Klägerin vom österreichischen Kaffeemittelmarkt führen würde.Die Klägerin hat das inkriminierte Verhalten der Beklagten schon in der Klage als gezielte, gegen sie gerichtete Kampfmaßnahme bezeichnet, die ein "klassischer Fall des sogenannten Vernichtungswettbewerbs" sei; nach ihrem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz ON 4 wäre sie dann, wenn die von der Beklagten angesprochenen Gruppen das beanstandete Angebot zur Gänze angenommen hätten, "vom österreichischen Markt praktisch hinweggefegt" bzw. "praktisch ausgeschaltet" worden. Sollten sich diese Behauptungen als richtig erweisen, die Klägerin also durch das in Rede stehende Bonus-Angebot der Beklagten tatsächlich der Gefahr einer praktisch vollständigen Verdrängung vom österreichischen Markt ausgesetzt worden sein, dann müßte im Sinne der obigen Rechtsausführungen unlauterer Behinderungswettbewerb der Beklagten und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG angenommen werden. Es liegt auf der Hand, daß die Beantwortung dieser Frage vor allem davon abhängt, welche wirtschaftliche Bedeutung gerade jene Unternehmen, denen die Beklagte ihr umstrittenes Treuebonus-Angebot gemacht hat, für den Kaffeemittelabsatz der Klägerin haben; solange nämlich nicht feststeht, welcher Anteil des Gesamtabsatzes der Klägerin an Kaffeemitteln bisher gerade an diese vier Großabnehmer (KHG, ZEV, ADEG, BILLA) gegangen ist, kann naturgemäß nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß ein allfälliger Verlust dieser Kunden in seiner praktischen Konsequenz zur - gänzlichen oder teilweisen - Ausschaltung der Klägerin vom österreichischen Kaffeemittelmarkt führen würde.
Da sich die Untergerichte, von ihren abweichenden Rechtsauffassungen ausgehend, mit diesem Fragenkomplex überhaupt nicht beschäftigt haben, bedarf das Verfahren schon aus diesem Grund einer Ergänzung. Sache des Erstgerichtes wird es sein, in Ausübung der materiellen Prozeßleitung gemäß § 182 ZPO die hiefür beweispflichtige Klägerin im Sinne der dargelegten Rechtsansicht zu einer entsprechenden Konkretisierung und Ergänzung ihres Sach- und Beweisvorbringens über die wirtschaftlichen Folgen der beanstandeten Bonus-Angebote für ihr Unternehmen zu verhalten. Daß es dabei nicht darauf ankommen kann, welcher Prozentsatz an Kunden das Angebot der Beklagten tatsächlich angenommen hat, sondern nur darauf, welche Auswirkungen bei Annahme des Angebotes der Beklagten durch alle angesprochenen Abnehmer eingetreten wären, weil die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung nicht von ihrem Erfolg abhängt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Erst wenn auf Grund dieser Verfahrensergänzung feststeht, welcher Teil des gesamten Kaffeemittelabsatzes der Klägerin bisher auf die vier mehrfach genannten Großabnehmer entfallen ist und wie groß daher - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß "Imperial"-Feigenkaffee in Wien und Niederösterreich nicht von der durch die Beklagte angestrebten Exklusivbindung erfaßt werden sollte - die durch einen gänzlichen Wegfall dieser vier Kunden verursachte Umsatzeinbuße der Klägerin wäre, wird abschließend beurteilt werden können, ob das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die von ihr unter den gegebenen Marktverhältnissen zumindest in Kauf genommenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen der Klägerin als sittenwidriger Behinderungswettbewerb qualifiziert werden muß oder nicht.Da sich die Untergerichte, von ihren abweichenden Rechtsauffassungen ausgehend, mit diesem Fragenkomplex überhaupt nicht beschäftigt haben, bedarf das Verfahren schon aus diesem Grund einer Ergänzung. Sache des Erstgerichtes wird es sein, in Ausübung der materiellen Prozeßleitung gemäß Paragraph 182, ZPO die hiefür beweispflichtige Klägerin im Sinne der dargelegten Rechtsansicht zu einer entsprechenden Konkretisierung und Ergänzung ihres Sach- und Beweisvorbringens über die wirtschaftlichen Folgen der beanstandeten Bonus-Angebote für ihr Unternehmen zu verhalten. Daß es dabei nicht darauf ankommen kann, welcher Prozentsatz an Kunden das Angebot der Beklagten tatsächlich angenommen hat, sondern nur darauf, welche Auswirkungen bei Annahme des Angebotes der Beklagten durch alle angesprochenen Abnehmer eingetreten wären, weil die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung nicht von ihrem Erfolg abhängt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Erst wenn auf Grund dieser Verfahrensergänzung feststeht, welcher Teil des gesamten Kaffeemittelabsatzes der Klägerin bisher auf die vier mehrfach genannten Großabnehmer entfallen ist und wie groß daher - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß "Imperial"-Feigenkaffee in Wien und Niederösterreich nicht von der durch die Beklagte angestrebten Exklusivbindung erfaßt werden sollte - die durch einen gänzlichen Wegfall dieser vier Kunden verursachte Umsatzeinbuße der Klägerin wäre, wird abschließend beurteilt werden können, ob das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die von ihr unter den gegebenen Marktverhältnissen zumindest in Kauf genommenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen der Klägerin als sittenwidriger Behinderungswettbewerb qualifiziert werden muß oder nicht.