Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen, unter denen das Nachahmen fremder Werbemittel nach Lehre und Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 1 UWG begründet, richtig angeführt (s. dazu OGH 18. September 1962, 4 Ob 329/62 - Niederdruckkochtöpfe - JBl 1963, 211 = ÖBl. 1962, 105; 12. November 1963, 4 Ob 350/63 - Maschinschreibkurse - ÖBl. 1964, 64; 17. März 1964, 4 Ob 343/63 - Orangen-Papier - ÖBl. 1964, 90; 3. Oktober 1978, 4 Ob 354/78 - Auf was i steh? - ÖBl. 1979, 19; 26. Juni 1979, 4 Ob 352/79 - Wärmemeßgeräte-Kundendienst - SZ 52/100 = ÖBl. 1980, 124; 16. März 1982, 4 Ob 434/81 - Koch-Männchen I - ÖBl. 1983, 21 mit Glosse von Schönherr-Nowakowski; 9. November 1982, 4 Ob 368/82 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen - ÖBl. 1983, 75; Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl. 1965, 55 f 59 f; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 81 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 461; für das deutsche Recht: Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 756 f § 1 dUWG Rz 457). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der vom Beklagten in seine Werbung durch Postwurfsendung in gleicher graphischer Gestaltung übernommene Slogan hat weder nach seinem Inhalt noch nach seiner drucktechnischen Ausführung eine solche wettbewerbliche Eigenart, daß er geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen und dadurch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu bewirken. Die Ankündigung eines Gewerbetreibenden, daß er keine Lockvogelangebote und Aktionen mache, sondern Dauertiefpreise biete, ist einer Monopolisierung überhaupt nicht zugänglich, weil der einschlägige Geschäftsverkehr darauf angewiesen ist, diese Worte in seiner Werbung zu verwenden. Schutz könnte nur eine eigenartige Formulierung genießen. Der sprachlichen Verbindung dieser Worte in dem von den Streitteilen verwendeten Slogan fehlt aber jegliche Originalität; auch die vom Rekursgericht erwähnte entfernte Ähnlichkeit mit dem abgegriffenen Sprichwort "Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer", ändert daran nichts. Aus der Verwendung derartiger üblicher und gängiger Wörter und Sprüche kann aber, wie die zweite Instanz ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden. Solche Wörter und Sprüche haben keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (Baumbach-Hefermehl aaO 757; OGH 3. Oktober 1978, 4 Ob 354/78 - Auf was i steh'? - ÖBl. 1979, 19).Das Rekursgericht hat die Voraussetzungen, unter denen das Nachahmen fremder Werbemittel nach Lehre und Rechtsprechung einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründet, richtig angeführt (s. dazu OGH 18. September 1962, 4 Ob 329/62 - Niederdruckkochtöpfe - JBl 1963, 211 = ÖBl. 1962, 105; 12. November 1963, 4 Ob 350/63 - Maschinschreibkurse - ÖBl. 1964, 64; 17. März 1964, 4 Ob 343/63 - Orangen-Papier - ÖBl. 1964, 90; 3. Oktober 1978, 4 Ob 354/78 - Auf was i steh? - ÖBl. 1979, 19; 26. Juni 1979, 4 Ob 352/79 - Wärmemeßgeräte-Kundendienst - SZ 52/100 = ÖBl. 1980, 124; 16. März 1982, 4 Ob 434/81 - Koch-Männchen römisch eins - ÖBl. 1983, 21 mit Glosse von Schönherr-Nowakowski; 9. November 1982, 4 Ob 368/82 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen - ÖBl. 1983, 75; Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl. 1965, 55 f 59 f; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 81 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 461; für das deutsche Recht: Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 756 f Paragraph eins, dUWG Rz 457). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der vom Beklagten in seine Werbung durch Postwurfsendung in gleicher graphischer Gestaltung übernommene Slogan hat weder nach seinem Inhalt noch nach seiner drucktechnischen Ausführung eine solche wettbewerbliche Eigenart, daß er geeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen und dadurch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise zu bewirken. Die Ankündigung eines Gewerbetreibenden, daß er keine Lockvogelangebote und Aktionen mache, sondern Dauertiefpreise biete, ist einer Monopolisierung überhaupt nicht zugänglich, weil der einschlägige Geschäftsverkehr darauf angewiesen ist, diese Worte in seiner Werbung zu verwenden. Schutz könnte nur eine eigenartige Formulierung genießen. Der sprachlichen Verbindung dieser Worte in dem von den Streitteilen verwendeten Slogan fehlt aber jegliche Originalität; auch die vom Rekursgericht erwähnte entfernte Ähnlichkeit mit dem abgegriffenen Sprichwort "Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer", ändert daran nichts. Aus der Verwendung derartiger üblicher und gängiger Wörter und Sprüche kann aber, wie die zweite Instanz ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden. Solche Wörter und Sprüche haben keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (Baumbach-Hefermehl aaO 757; OGH 3. Oktober 1978, 4 Ob 354/78 - Auf was i steh'? - ÖBl. 1979, 19).
Daß der Werbeslogan durch die Verwendung im Geschäftsverkehr seit mehr als zwei Jahren (im Raum Bleiburg allerdings erst "seit kurzem") bereits einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt hätte, daß die klagende Partei infolge einer entsprechend hohen Verkehrsgeltung (Verkehrsdurchsetzung) hiefür Ausstattungsschutz (§ 9 Abs 3 UWG) in Anspruch nehmen könnte (vgl. OGH 13. Dezember 1983, 4 Ob 400/83 - Das Große Aroma - ÖBl. 1984, 106; 29. September 1986, 4 Ob 370/86 - Glanz ohne Kratzer - ÖBl. 1987, 24), hat sie gar nicht behauptet. Sie hat zwar vorgebracht, daß der Slogan für sie "mittlerweile charakteristisch" geworden sei und von den Kunden mit ihrem Diskontmarkt "assoziiert" werde, doch hat sie dazu keine entsprechenden Bescheinigungsmittel angeboten.Daß der Werbeslogan durch die Verwendung im Geschäftsverkehr seit mehr als zwei Jahren (im Raum Bleiburg allerdings erst "seit kurzem") bereits einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt hätte, daß die klagende Partei infolge einer entsprechend hohen Verkehrsgeltung (Verkehrsdurchsetzung) hiefür Ausstattungsschutz (Paragraph 9, Absatz 3, UWG) in Anspruch nehmen könnte vergleiche OGH 13. Dezember 1983, 4 Ob 400/83 - Das Große Aroma - ÖBl. 1984, 106; 29. September 1986, 4 Ob 370/86 - Glanz ohne Kratzer - ÖBl. 1987, 24), hat sie gar nicht behauptet. Sie hat zwar vorgebracht, daß der Slogan für sie "mittlerweile charakteristisch" geworden sei und von den Kunden mit ihrem Diskontmarkt "assoziiert" werde, doch hat sie dazu keine entsprechenden Bescheinigungsmittel angeboten.
Auch eine sittenwidrige Behinderung der klagenden Partei durch planmäßiges Handeln des Beklagten geht aus dem bescheinigten Sachverhalt nicht hervor. Zu Unrecht beruft sich die Revisionsrekurswerberin auch auf eine sittenwidrige Ausbeutung durch den Beklagten: Wohl kann die Nachahmung fremder Werbung nicht nur wegen der - in erster Linie entscheidenden - Gefahr einer Irreführung des Verkehrs sittenwidrig sein; als weiterer Grund für sittenwidriges Handeln kommt auch die unmittelbare Übernahme fremder Werbemittel in Betracht. Diese ist schon für sich allein sittenwidrig, weil der Konkurrent ohne eigene Leistung die unter Einsatz von Mühe und Kosten erlangten Vorteile der Werbung des Mitbewerbers für sich ausnützt (OGH 4. November 1980, 4 Ob 384/80 - Isoliermaterial-Werbebilder - ÖBl. 1981, 16; OGH 9. November 1982, 4 Ob 382/82 - Anziehungspunkte für modebewußte Damen - ÖBl. 1983, 75; Baumbach-Hefermehl, aaO 759 Rz 464). Eine solche sittenwidrige Übernahme fremder Werbemittel liegt aber hier nicht vor. Die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung ÖBl. 1980, 97 (OGH 4. März 1980, 4 Ob 415/79 - Österr. Lebensmittelbuch) betraf den Fall einer unmittelbaren Übernahme fremder Leistung; die beklagte Verlegerin hatte dort nicht weniger als 30 Seiten aus einem anderen Werk auf fotomechanischem Wege unmittelbar übernommen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seinen Werbeprospekt, der im übrigen ganz anders als jener der klagenden Partei gestaltet ist, lediglich den beanstandeten Werbeslogan in drucktechnisch gleicher Aufmachung (aber immerhin wesentlich verkleinert) aufgenommen; daß er sich dadurch einen nennenswerten Aufwand erspart und mühevolle und kostspielige fremde Werbeleistungen für sich benützt hätte, ist nicht zu erkennen. Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, 41, 50 ZPO.