Die Revision der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 131/03s und 4 Ob 121/05f geltend, eine wirksame Einwilligung liege zufolge mangelhafter Aufklärung über den Operateur nicht vor. Im Übrigen seien ambulante und stationäre Behandlungen keineswegs gleichartig. Bei operativen Eingriffen sei einem stationären Aufenthalt gegenüber einem ambulanten Eingriff bereits aufgrund allenfalls auftretender Komplikationen der Vorzug zu geben. Gerade diese Entscheidungsfreiheit sei der Klägerin aufgrund der mangelhaften bzw gänzlich unterlassenen Aufklärung genommen worden. Zur Höhe des Klagsanspruchs hätte das Berufungsgericht die wochenlange Lähmung der Gesichtshälfte der Klägerin unberücksichtigt gelassen.
Der Senat hat erwogen:
1. Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Der Patient muss in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für seine sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Die Aufklärung soll den Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Ist der Eingriff nicht dringlich, muss der Arzt den Patienten auch auf allenfalls bestehende Behandlungsalternativen hinweisen. Dabei sind Vorteile und Nachteile, verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen (4 Ob 155/08k mwN, RIS-Justiz RS0026313).
2. Die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, trifft für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt (3 Ob 131/03s; 4 Ob 137/07m; 4 Ob 155/08k).
Angesichts der Feststellung der Vorinstanzen, die Klägerin hätte „bei genauer Aufklärung über die Folgen" die Operation „während eines stationären Aufenthalts" durchführen lassen, ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis, dass die Klägerin dem tatsächlich vorgenommenen Eingriff zugestimmt hätte, nicht gelungen.
3. Die Operation in einer Krankenanstalt hätte - wie die Revision zutreffend aufzeigt - auch eine andere Behandlungsmethode mit sich gebracht. In einem solchen Fall wäre die Komplikation durch Beschädigung des Nervs - selbst wenn sie auch dort aufgetreten wäre - besser beherrschbar gewesen. Die sofortige Behandlung der Schmerzzustände hätte wohl auch zu kürzeren Schmerzperioden (oder geringeren Schmerzen) geführt. Es liegt daher auf der Hand, dass die Klägerin aus diesen Gründen einer Operation stationär in einer Krankenanstalt den Vorzug gegeben hätte.
Dem Rechtsstandpunkt des Beklagten wäre somit auch dann nicht zum Durchbruch verholfen, wenn man in Anlehnung an deutsche Rechtsprechung eine Pflicht des Patienten annehmen wollte, die Gründe für die (mögliche) Ablehnung des Eingriffs zu substantiieren, zumal das Vorbringen der Klägerin, sie hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff stationär (in einer Krankenanstalt) durchführen lassen, nicht nur nicht unplausibel (vgl 4 Ob 132/06z), sondern äußerst naheliegend ist. Ihre Entscheidung gegen eine ambulante Behandlung wäre schon aus der Überlegung heraus verständlich, dass das aufgezeigte Risiko in einer Krankenanstalt besser beherrschbar sein werde als bei Vornahme des Eingriffs durch einen niedergelassenen Arzt (der bei Auftreten von Komplikationen am Wochenende nach dem Eingriff wohl kaum erreichbar sein würde).Dem Rechtsstandpunkt des Beklagten wäre somit auch dann nicht zum Durchbruch verholfen, wenn man in Anlehnung an deutsche Rechtsprechung eine Pflicht des Patienten annehmen wollte, die Gründe für die (mögliche) Ablehnung des Eingriffs zu substantiieren, zumal das Vorbringen der Klägerin, sie hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Eingriff stationär (in einer Krankenanstalt) durchführen lassen, nicht nur nicht unplausibel vergleiche 4, Ob 132/06z), sondern äußerst naheliegend ist. Ihre Entscheidung gegen eine ambulante Behandlung wäre schon aus der Überlegung heraus verständlich, dass das aufgezeigte Risiko in einer Krankenanstalt besser beherrschbar sein werde als bei Vornahme des Eingriffs durch einen niedergelassenen Arzt (der bei Auftreten von Komplikationen am Wochenende nach dem Eingriff wohl kaum erreichbar sein würde).
4. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371).
Das Berufungsgericht hat sich im vorliegenden Fall ausführlich mit der Beweisrüge befasst. Auf die Ausführungen der Revisionswerberin - im Zusammenhang mit der Höhe des Klagsanspruchs - zur Gewichtung von Beweisen ist daher nicht näher einzugehen.
5. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (EFSlg 100.764 mwN).5. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (EFSlg 100.764 mwN).
Im vorliegenden Fall ging das Erstgericht - im Rahmen einer in der rechtlichen Beurteilung nachgetragenen Feststellung - von einem Zeitraum von vierzehn Tagen an operationskausalen „mittleren" Wundschmerzen und (komprimierten) Gefühlsempfindungsstörungen von einem Tag aus, und zwar basierend auf seiner Beweiswürdigung, wonach laut Sachverständigengutachten die behandlungskausalen Wundschmerzen spätestens nach vierzehn Tagen abklingen würden und die Klägerin ihre Beschwerden subjektiv überbewertet habe.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Senat ein Schmerzengeld von insgesamt 1.000 EUR als angemessen.
Der Revision der Klägerin ist daher teilweise Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dahingehend abzuändern, dass der Klägerin ein Betrag von (bloß) 1.000 EUR zuzusprechen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat mit lediglich 8 % des eingeklagten Betrags obsiegt und ist mit 92 % unterlegen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat mit lediglich 8 % des eingeklagten Betrags obsiegt und ist mit 92 % unterlegen.