Die außerordentliche Revision des Klägers ist zwar nicht nach § 502 Abs 3 ZPO, wohl aber deswegen unzulässig, weil sie keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist zwar nicht nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wohl aber deswegen unzulässig, weil sie keine erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
1. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgegenstand mit über 4.000 EUR, nicht aber mit über 20.000 EUR bewertet. Das müsste an sich zur Einleitung des vom Kläger hilfsweise beantragten Verfahrens nach § 508 ZPO führen. Der Oberste Gerichtshof ist allerdings an einen Bewertungsausspruch nicht gebunden, wenn damit zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).1. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgegenstand mit über 4.000 EUR, nicht aber mit über 20.000 EUR bewertet. Das müsste an sich zur Einleitung des vom Kläger hilfsweise beantragten Verfahrens nach Paragraph 508, ZPO führen. Der Oberste Gerichtshof ist allerdings an einen Bewertungsausspruch nicht gebunden, wenn damit zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042450; RS0042437).
Eine zwingende Bewertungsvorschrift ist insbesondere § 60 Abs 2 JN (RIS-Justiz RS0042315). Danach ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das gilt insbesondere für Teilungsklagen (RIS-Justiz RS0042315) und für Klagen auf Einverleibung des Eigentumsrechts (6 Ob 2326/96v). Die Bewertung hat aufgrund jenes Betrages zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblich ist. Das ist nach § 6 GrEStG der dreifache Einheitswert (5 Ob 180/02k; 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; 2 Ob 40/05d).Eine zwingende Bewertungsvorschrift ist insbesondere Paragraph 60, Absatz 2, JN (RIS-Justiz RS0042315). Danach ist bei unbeweglichen Sachen auf den „Steuerwert für die Gebührenbemessung" abzustellen. Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache streitverfangen ist (RIS-Justiz RS0046509). Das gilt insbesondere für Teilungsklagen (RIS-Justiz RS0042315) und für Klagen auf Einverleibung des Eigentumsrechts (6 Ob 2326/96v). Die Bewertung hat aufgrund jenes Betrages zu erfolgen, der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblich ist. Das ist nach Paragraph 6, GrEStG der dreifache Einheitswert (5 Ob 180/02k; 3 Ob 320/02h = SZ 2003/134; 2 Ob 40/05d).
Im vorliegenden Fall strebt der Kläger die Rückgängigmachung der Teilung des GSt Nr 141/2 (alt) und die Einverleibung seines Alleineigentums an. Damit bezieht sich die Klage nicht bloß, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf das nun der Beklagten gehörende GSt Nr 141/3. Vielmehr ist das gesamte GSt Nr 142/2 (alt) streitverfangen. Die Rückgängigmachung einer Teilung kann nicht anders behandelt werden als die Teilung selbst. Die Bewertung des Streitgegenstandes hat daher gemäß § 60 Abs 2 JN zwingend nach dem Steuerschätzwert des GSt Nr 141/2 (alt) zu erfolgen. Ausgehend von einem Einheitswert von 7.049,26 EUR beträgt dieser Wert 21.147,78 EUR. Die davon abweichende Bewertung durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht.Im vorliegenden Fall strebt der Kläger die Rückgängigmachung der Teilung des GSt Nr 141/2 (alt) und die Einverleibung seines Alleineigentums an. Damit bezieht sich die Klage nicht bloß, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf das nun der Beklagten gehörende GSt Nr 141/3. Vielmehr ist das gesamte GSt Nr 142/2 (alt) streitverfangen. Die Rückgängigmachung einer Teilung kann nicht anders behandelt werden als die Teilung selbst. Die Bewertung des Streitgegenstandes hat daher gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN zwingend nach dem Steuerschätzwert des GSt Nr 141/2 (alt) zu erfolgen. Ausgehend von einem Einheitswert von 7.049,26 EUR beträgt dieser Wert 21.147,78 EUR. Die davon abweichende Bewertung durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 3 Ob 41/06k. Dort war nur das (neue) GSt Nr 141/3 streitverfangen. Für dieses Grundstück gibt es noch keinen Einheitswert, sodass die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung mit unter 20.000 EUR nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstieß.
2. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts lag somit über 20.000 EUR. § 508 ZPO ist daher nicht anzuwenden; der Rechtsmittelwerber konnte nach § 505 Abs 4 ZPO ohne Zulassungsantrag an das Berufungsgericht eine außerordentliche Revision erheben. Allerdings gelingt es ihm nicht, darin erhebliche Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.2. Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts lag somit über 20.000 EUR. Paragraph 508, ZPO ist daher nicht anzuwenden; der Rechtsmittelwerber konnte nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ohne Zulassungsantrag an das Berufungsgericht eine außerordentliche Revision erheben. Allerdings gelingt es ihm nicht, darin erhebliche Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
2.1. Es mag zutreffen, dass in der Vereinbarung aus dem Jahr 1973 vorgesehen war, beim der Beklagten zufallenden Trennstück ein Vorkaufsrecht für den Kläger einzuverleiben. Nach dem Urteil im Vorprozess war der Kläger aber ohne weitere Einschränkung verpflichtet, in die Teilung des Grundstücks und (bei einem Teilstück) in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beklagte einzuwilligen. Insbesondere war diese Verpflichtung im Urteil nicht mit einer Zug um Zug abzugebenden Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung eines Vorkaufsrechts verknüpft.
Durch die Rechtskraft eines Urteils ist der Beklagte mit allen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen präkludiert (3 Ob 80/29 = SZ 11/37 [Einwendung der Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen die Kaufpreisklage]; 1 Ob 601/85 ua [Mitverschuldenseinwand im Scheidungsverfahren]; 8 Ob 213/99b = SZ 73/184 [Einwendung aus dem Grundgeschäft gegen Wechselklage]; 3 Ob 502/95 = SZ 68/12, 4 Ob 240/04d = ZIK 2005/59 ua [Anfechtung des der titulierten Verpflichtung zugrunde liegenden Vertrages]; RIS-Justiz RS0106966; vgl Fasching/Klicka in Fasching2, § 411 Rz 91 mwN). Das gilt auch für den Einwand, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts zugleich mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen müsste. Auch das hätte der Kläger im Vorprozess einwenden müssen. Der Versuch, das Klagebegehren nun auf das Unterbleiben der gleichzeitigen Einverleibung des Vorkaufsrechts zu stützen, muss daher an der Präklusionswirkung der Rechtskraft scheitern. Auf die im Rechtsmittel erörterte Auslegung der Teilungsvereinbarung kommt es somit im vorliegenden Verfahren nicht an. Ob der Beklagte die Einverleibung des Vorkaufsrechts in einem gesonderten Verfahren erzwingen kann, ist hier nicht zu beurteilen.Durch die Rechtskraft eines Urteils ist der Beklagte mit allen vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Einwendungen präkludiert (3 Ob 80/29 = SZ 11/37 [Einwendung der Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen die Kaufpreisklage]; 1 Ob 601/85 ua [Mitverschuldenseinwand im Scheidungsverfahren]; 8 Ob 213/99b = SZ 73/184 [Einwendung aus dem Grundgeschäft gegen Wechselklage]; 3 Ob 502/95 = SZ 68/12, 4 Ob 240/04d = ZIK 2005/59 ua [Anfechtung des der titulierten Verpflichtung zugrunde liegenden Vertrages]; RIS-Justiz RS0106966; vergleiche Fasching/Klicka in Fasching2, Paragraph 411, Rz 91 mwN). Das gilt auch für den Einwand, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts zugleich mit der Einverleibung des Vorkaufsrechts erfolgen müsste. Auch das hätte der Kläger im Vorprozess einwenden müssen. Der Versuch, das Klagebegehren nun auf das Unterbleiben der gleichzeitigen Einverleibung des Vorkaufsrechts zu stützen, muss daher an der Präklusionswirkung der Rechtskraft scheitern. Auf die im Rechtsmittel erörterte Auslegung der Teilungsvereinbarung kommt es somit im vorliegenden Verfahren nicht an. Ob der Beklagte die Einverleibung des Vorkaufsrechts in einem gesonderten Verfahren erzwingen kann, ist hier nicht zu beurteilen.
2.2. Es kann dahinstehen, ob eine nach Schluss der Verhandlung im Vorverfahren vollendete Ersitzung tatsächlich eine von der Rechtskraft der dort ergangenen Entscheidung nicht erfasste Neuerung wäre, die im konkreten Fall möglicherweise auch mit Klage nach § 70 GBG geltend gemacht werden könnte. Schon das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls seit der Entscheidung im Vorprozess nicht mehr gutgläubig sein konnte. Dort war nämlich (wie auch im hier vorliegenden Verfahren) festgestellt worden, dass es keinen die Ersitzung rechtfertigenden Titel gibt. Damit ist das Erfordernis eines dreißigjährigen gutgläubigen Besitzes jedenfalls nicht erfüllt (vgl RIS-Justiz RS0034103, RS0010184, RS0010175).2.2. Es kann dahinstehen, ob eine nach Schluss der Verhandlung im Vorverfahren vollendete Ersitzung tatsächlich eine von der Rechtskraft der dort ergangenen Entscheidung nicht erfasste Neuerung wäre, die im konkreten Fall möglicherweise auch mit Klage nach Paragraph 70, GBG geltend gemacht werden könnte. Schon das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls seit der Entscheidung im Vorprozess nicht mehr gutgläubig sein konnte. Dort war nämlich (wie auch im hier vorliegenden Verfahren) festgestellt worden, dass es keinen die Ersitzung rechtfertigenden Titel gibt. Damit ist das Erfordernis eines dreißigjährigen gutgläubigen Besitzes jedenfalls nicht erfüllt vergleiche RIS-Justiz RS0034103, RS0010184, RS0010175).