I. Der von den Beklagten gegen den Beschluß auf Zulassung der Klageänderung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:römisch eins. Der von den Beklagten gegen den Beschluß auf Zulassung der Klageänderung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Demnach sind Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching LB2 Rz 1240; SZ 43/35; SZ 47/49; EFSlg 36.717; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90 uva). Ob aber in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre, wie die Beklagten meinen, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fasching III 122; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; eine erhebliche Rechtsfrage liegt deshalb nicht vor (4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90).Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Demnach sind Klageänderungen aus Gründen der Prozeßökonomie tunlichst zuzulassen, wenn sie den Parteien und dem Gericht einen zweiten Prozeß ersparen und ihrer Art nach geeignet sind, das streitige Verhältnis zwischen den Parteien erschöpfend und endgültig zu bereinigen; weder die Aussichtslosigkeit des ursprünglichen Begehrens noch die Notwendigkeit einer Vertagung rechtfertigen in einem solchen Fall für sich allein die Zurückweisung einer Klageänderung (Fasching LB2 Rz 1240; SZ 43/35; SZ 47/49; EFSlg 36.717; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90 uva). Ob aber in der Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über die geänderte Klage eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu erblicken wäre, wie die Beklagten meinen, hängt - wie überhaupt die Beurteilung der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Klageänderung aus Gründen der Prozeßökonomie - stets von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Fasching römisch drei 122; Arb 10.192; 4 Ob 563/88; 4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist daher so stark auf die Verhältnisse des konkreten Falles abgestellt, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fälle erwarten läßt; eine erhebliche Rechtsfrage liegt deshalb nicht vor (4 Ob 47/90; 4 Ob 48/90).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).
II. Auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig.römisch zwei. Auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist unzulässig.
Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch (aM Fasching aaO Rz 1980 f) unabhängig von der Höhe des Streitwertes zulässig (RZ 1992/1; RZ 1992/26; ecolex 1992, 695; Petrasch, ÖJZ 1989, 750; Rechberger-Simotta Rz 745; Böhm, ecolex 1992, 689). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (Fasching IV 410 ff; ders, LB2 Rz 1981; SpR 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313; SZ 49/25 ua). Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, daß das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet (JBl 1960, 21; Fasching LB2 Rz 1981) oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zuläßt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist (Fasching III 129; SZ 27/167; SZ 49/25 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 47/49 und JBl 1976, 320). Ob diese Auffassung aufrechtzuerhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung:Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch (aM Fasching aaO Rz 1980 f) unabhängig von der Höhe des Streitwertes zulässig (RZ 1992/1; RZ 1992/26; ecolex 1992, 695; Petrasch, ÖJZ 1989, 750; Rechberger-Simotta Rz 745; Böhm, ecolex 1992, 689). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so daß sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (Fasching römisch vier 410 ff; ders, LB2 Rz 1981; SpR 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313; SZ 49/25 ua). Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, daß das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet (JBl 1960, 21; Fasching LB2 Rz 1981) oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zuläßt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist (Fasching römisch drei 129; SZ 27/167; SZ 49/25 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 47/49 und JBl 1976, 320). Ob diese Auffassung aufrechtzuerhalten ist, bedarf hier keiner Erörterung:
Mit einem Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wird nämlich geltend gemacht, daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die Klage "ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen" zurückgewiesen oder - analog dazu - sonst den Rechtsschutz gänzlich oder über einen bestimmten Anspruchsteil definitiv verweigert habe. Mit ihren Rekursausführungen bekämpfen aber die Beklagten den Aufhebungsbeschluß ausschließlich auf der Grundlage, daß die Klageänderung zulässig sei; sie meinen, daß die Sache auch in diesem Fall schon spruchreif im Sinne der Klageabweisung wäre, weil die Klägerin, die selbst den wesentlichen Teil der Liegenschaft anderweitig verkauft habe, ohne Gründe für die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung auch nur zu behaupten, kein Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatz habe. Damit erheben die Beklagten einen Rekurs im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der jedoch nur zulässig ist, wenn dies das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat. Ohne einen solchen Zulässigkeitsausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher" Rekurs, nicht zulässig (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92 ua).Mit einem Rekurs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wird nämlich geltend gemacht, daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht die Klage "ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen" zurückgewiesen oder - analog dazu - sonst den Rechtsschutz gänzlich oder über einen bestimmten Anspruchsteil definitiv verweigert habe. Mit ihren Rekursausführungen bekämpfen aber die Beklagten den Aufhebungsbeschluß ausschließlich auf der Grundlage, daß die Klageänderung zulässig sei; sie meinen, daß die Sache auch in diesem Fall schon spruchreif im Sinne der Klageabweisung wäre, weil die Klägerin, die selbst den wesentlichen Teil der Liegenschaft anderweitig verkauft habe, ohne Gründe für die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung auch nur zu behaupten, kein Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatz habe. Damit erheben die Beklagten einen Rekurs im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der jedoch nur zulässig ist, wenn dies das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat. Ohne einen solchen Zulässigkeitsausspruch ist ein Rekurs, auch ein "außerordentlicher" Rekurs, nicht zulässig (RZ 1992/18; 4 Ob 25, 1015/92 ua).
Der Rekurs war als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.