Aus der Begründung:
Der Ansicht der Revisionswerber, sie hätten weder ausdrücklich noch schlüssig dem schriftlichen, vom Erstkläger überreichten Vertragsoffert zugestimmt, sondern deutlich zum Ausdruck gebracht, sich nicht binden zu wollen, ist nicht zuzustimmen. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kläger das schlüssige Verhalten der Beklagten und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen als Zustimmung zu dem vom Erstkläger überreichten Vertragsoffert auffassen durften. Die Vorschrift des § 863 ABGB gilt grundsätzlich auch im Arbeitsrecht (Arb. 7744). Auch der Abschluß eines Arbeitsvertrages kann nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, das bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt, daß der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wolle. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn ein Teil Dienstleistungen erbringt und der andere sie annimmt (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 51 f.; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 38 f.; Gerharter, Die stillschweigende Willenserklärung in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung Österreichs, RdA 1968, 241; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht[3], 50 ff.; Arb. 4003; SZ 34/196; JBl. 1962, 393; Arb. 7895), sofern nicht der Empfänger der Dienstleistungen erkennbar erklärt, daß er den Abschluß eines Dienstvertrages ablehne (Arb. 6348; SozM I A d, 455) oder dies aus den Umständen, unter denen die Arbeitsleistungen erbracht werden (z. B. aus familiären Rücksichten), hervorgeht.Der Ansicht der Revisionswerber, sie hätten weder ausdrücklich noch schlüssig dem schriftlichen, vom Erstkläger überreichten Vertragsoffert zugestimmt, sondern deutlich zum Ausdruck gebracht, sich nicht binden zu wollen, ist nicht zuzustimmen. Es ist vielmehr dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kläger das schlüssige Verhalten der Beklagten und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen als Zustimmung zu dem vom Erstkläger überreichten Vertragsoffert auffassen durften. Die Vorschrift des Paragraph 863, ABGB gilt grundsätzlich auch im Arbeitsrecht (Arb. 7744). Auch der Abschluß eines Arbeitsvertrages kann nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, das bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig läßt, daß der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wolle. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn ein Teil Dienstleistungen erbringt und der andere sie annimmt (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 51 f.; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 38 f.; Gerharter, Die stillschweigende Willenserklärung in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung Österreichs, RdA 1968, 241; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht[3], 50 ff.; Arb. 4003; SZ 34/196; JBl. 1962, 393; Arb. 7895), sofern nicht der Empfänger der Dienstleistungen erkennbar erklärt, daß er den Abschluß eines Dienstvertrages ablehne (Arb. 6348; SozM römisch eins A d, 455) oder dies aus den Umständen, unter denen die Arbeitsleistungen erbracht werden (z. B. aus familiären Rücksichten), hervorgeht.
Eine solche Ablehnung erklärten aber die Beklagten gerade im entscheidenden Zeitpunkt nicht. Die Zweitbeklagte behielt sich zwar zunächst die Entscheidung darüber, ob sie den Vertragsentwurf des Erstklägers annehme, mit dem Bemerken deutlich vor, daß sie darüber mit dem Erstbeklagten sprechen müsse. In der Folgezeit kam es auf Grund jeweiliger Absprachen zu fallweisen, ab Juni häufiger werdenden Arbeitsleistungen der Kläger. Die Revision meint nun, daß aus der (weiteren) Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen während einer laufenden Rechtsbeziehung nicht, wie sonst, der Schluß gezogen werden könne, daß der Arbeitgeber das in diese Zeit fallende Angebot des Arbeitnehmers auf Abschluß eines geänderten Arbeitsvertrages annehme. Die Revisionswerber verkennen aber mit diesen Ausführungen, daß zwischen den Streitteilen bis zum Abschluß des Spielvertrages für die Sommersaison nur Einzelabreden pro Mann und Spieltag bestanden; vor allem aber übersehen sie, daß das Berufungsgericht - mit Recht - das Zustandekommen des Vertrages nicht nur aus der Erbringung und der Annahme von Dienstleistungen schlechthin, sondern aus den ausdrücklichen Erklärungen der Streitteile anläßlich der Gespräche zur Neugestaltung dieses Arbeitsverhältnisses ableitete.
Die Initiative zu einer Änderung der bisherigen Vertragsbeziehungen ging von der Beklagtenseite aus, als der Erstbeklagte den Wunsch äußerte, daß die Kapelle schon vor dem 1. Juli täglich auftreten sollte, und die Frage stellte, was ihn das koste; zu einer solchen Frage hätte kein Anlaß bestanden, wenn es bei den bisherigen Vereinbarungen (Zahlung von 600 S und später 500 S pro Mann und Spieltag) hätte bleiben sollen. Auf diese Frage verwies der Erstkläger auf den Vertragsentwurf und verlangte dessen Unterfertigung. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Antwort des Erstbeklagten "Spielts, ihr kriegts ihn (den Vertrag) schon" von den Klägern unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände als Zustimmung zum Vertragsentwurf aufgefaßt werden dürfte und mußte. Es hätte nämlich auch zu einer solchen Aufforderung kein Anlaß bestanden, wenn es weiterhin bei den bisherigen Rechtsbeziehungen der Streitteile hätte bleiben sollen, weil die Kläger ohnehin seit April 1976 mit zunehmender Häufigkeit von den Beklagten engagiert worden waren. Die Aufforderung, zu spielen, durfte daher von den Klägern dahin verstanden werden, daß nunmehr das in Aussicht genommene Saisonarbeitsverhältnis - und zwar vorzeitig - beginnen sollte. Damit kam aber in Verbindung mit der Leistung und der Annahme der künftigen - nahezu täglichen - Dienste der Kläger durch die Beklagten schlüssig ein ständiges Dienstverhältnis zustande.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, daß die Äußerung des Erstbeklagten nicht so zu verstehen ist, daß irgend ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen würde, sondern so, daß die Beklagten den Vertrag unterfertigen würden, den ihnen der Erstkläger als unterfertigtes Anbot übermittelt hatte.
Den Beklagten kommt auch die Bestimmung des § 884 ABGB, wonach vermutet wird, daß die Parteien, die für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten haben, vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen, nicht zugute. Die Parteien können nämlich von diesem Formvorbehalt einverständlich ohne Einhaltung der Schriftform nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent wieder abgehen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 258, 261; Arb. 7008 u. a.; zuletzt 4 Ob 397/79). Auch in dieser Frage ist das Berufungsgericht im Recht, wenn es aus dem Verlangen des Erstbeklagten, die Kläger mögen mit dem Spielen, also mit der Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen, sofort beginnen, und aus der Erfüllung dieses Verlangens durch die Kläger erschließt, daß Wirksamkeit der Vereinbarung nicht bis zur Unterfertigung des Vertrages aufgeschoben werden sollte. Dazu kommt, daß es die Beklagten auch mit der Unterfertigung früherer Spielverträge, an denen die Kläger zum Teil beteiligt waren, nicht genau genommen haben.Den Beklagten kommt auch die Bestimmung des Paragraph 884, ABGB, wonach vermutet wird, daß die Parteien, die für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten haben, vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen, nicht zugute. Die Parteien können nämlich von diesem Formvorbehalt einverständlich ohne Einhaltung der Schriftform nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent wieder abgehen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 258, 261; Arb. 7008 u. a.; zuletzt 4 Ob 397/79). Auch in dieser Frage ist das Berufungsgericht im Recht, wenn es aus dem Verlangen des Erstbeklagten, die Kläger mögen mit dem Spielen, also mit der Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen, sofort beginnen, und aus der Erfüllung dieses Verlangens durch die Kläger erschließt, daß Wirksamkeit der Vereinbarung nicht bis zur Unterfertigung des Vertrages aufgeschoben werden sollte. Dazu kommt, daß es die Beklagten auch mit der Unterfertigung früherer Spielverträge, an denen die Kläger zum Teil beteiligt waren, nicht genau genommen haben.
Damit ist aber zwischen den Streitteilen durch die Erklärungen vom 26. Juni 1976 und das beiderseitige Verhalten im Sinne dieser Erklärungen ein Dienstvertrag entsprechend dem vom Erstkläger erstellten schriftlichen Entwurf zustande gekommen. Für das Zustandekommen eines Saisonarbeitsverhältnisses spricht auch, daß die Beklagten die Kläger mit 1. Juli 1976 als angestellte Musiker zur Sozialversicherung anmeldeten.
Aus der dem schriftlichen Spielvertrag nicht entsprechenden Auszahlung von 500 S pro Mann und Spieltag kann ein Dissens nicht abgeleitet werden. Die Kläger haben sich durch diese Zahlung nicht als abgefunden betrachtet und diese Vorgangsweise beanstandet, worauf die Zweitbeklagte erwiderte, daß sie eine Endabrechnung erhalten würden. Die erst nach Beginn der ständigen Dienstleistungen durch die Kläger ab 8. Juli 1976 wiederum einsetzenden Besprechungen sind nicht, wie die Revisionswerber meinen, unter dem Blickwinkel weiterer ergebnisloser Verhandlungen über den Abschluß eines Spielvertrages zu beurteilen; sie stellen vielmehr einen Versuch der Beklagten dar, eine Abänderung des damals bereits zustande gekommenen "Spielvertrages" zu erreichen. Auf die Frage, wie weit dies den Beklagten gelungen ist, wird noch zurückzukommen sein.
Die Beklagten lösten mit der Erklärung, sie hätten bereits eine andere Kapelle engagiert, das Dienstverhältnis mit den Klägern vorzeitig. Einen diese Aufhebung rechtfertigenden wichtigen Grund behaupteten sie gar nicht. Mit dem Vorbringen, die musikalischen Leistungen der Kläger hätten nicht den Erwartungen entsprochen, motivierten sie nämlich nur die Behauptung, daß sie sich aus diesem Gründe nicht dazu entschließen konnten, mit den Klägern das gewünschte Dienstverhältnis über die Saison einzugehen. Ein Entlassungsgrund wurde auch hilfsweise nie geltend gemacht.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es bei der Berechnung der Entgeltansprüche der Kläger von der Basis von 78 000 S monatlich mit der Begründung ausgeht, daß auf eine spätere Einigung auf einen bestimmten Betrag pro Spieler und Abend nicht Bedacht zu nehmen sei.
Mit dem Spielvertrag begrundeten die Streitteile ein Gruppenarbeitsverhältnis (dazu Floretta - Spielbüchler - Strasser a. a. O., 75; Mayer - Maly a. a. O., 56; Arb. 4995, 6143, 7589, 7852), das im vorliegenden Fall zwischen allen Mitgliedern der Kapelle und den Beklagten zustande kam. Da die noch strittigen Ansprüche nur auf die behaupteten und erwiesenen Vereinbarungen gestützt werden, ist dieses Arbeitsverhältnis nur danach und nicht nach Kollektivvertrag oder Satzung zu prüfen.
Die Kläger haben sich mit diesem Arbeitsverhältnis zu Leistungen verpflichtet, die sie grundsätzlich nur gemeinsam erbringen konnten (Gesamthandverpflichtung). Dies muß allerdings noch nicht zur Unteilbarkeit der ihnen gebührenden Gegenleistung führen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 284). Im vorliegenden Fall vereinbarten aber die Streitteile - jedenfalls zunächst - ein Gesamtentgelt für alle Mitglieder der Kapelle mit dem Zusatz, daß die Aufteilung an die einzelnen Musiker durch den Kapellmeister zu erfolgen habe. Im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses stand noch gar nicht fest, wie die Musiker die Gage unter sich teilen würden, da dies von ihrem jeweiligen Einsatz abhing. Damit machten aber die Streitteile die - an sich teilbare - Gegenleistung der Beklagten zur Gesamthandforderung, sodaß sie grundsätzlich nur von allen Teilhabern der Forderungsgemeinschaft gemeinsam gefordert werden kann. Einzelne Gläubiger sind nur bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" (§ 890 Satz 2 ABGB) zur Einklagung der gesamten Forderung berechtigt. Fehlt es am Nachweis einer solchen Übereinkunft, dann kann nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden (Gschnitzer in Klang a. a. O., 287 f.; derselbe, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 137; Koziol - Welser[5] I, 254; zur Gesamthand bei der GesBR auch Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141, insbesondere 147; Kastner, Grundriß[3], 45; EvBl. 1971/177; SZ 45/113; SZ 50/151; JBl. 1977, 317; JBl. 1980, 318).Die Kläger haben sich mit diesem Arbeitsverhältnis zu Leistungen verpflichtet, die sie grundsätzlich nur gemeinsam erbringen konnten (Gesamthandverpflichtung). Dies muß allerdings noch nicht zur Unteilbarkeit der ihnen gebührenden Gegenleistung führen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 284). Im vorliegenden Fall vereinbarten aber die Streitteile - jedenfalls zunächst - ein Gesamtentgelt für alle Mitglieder der Kapelle mit dem Zusatz, daß die Aufteilung an die einzelnen Musiker durch den Kapellmeister zu erfolgen habe. Im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses stand noch gar nicht fest, wie die Musiker die Gage unter sich teilen würden, da dies von ihrem jeweiligen Einsatz abhing. Damit machten aber die Streitteile die - an sich teilbare - Gegenleistung der Beklagten zur Gesamthandforderung, sodaß sie grundsätzlich nur von allen Teilhabern der Forderungsgemeinschaft gemeinsam gefordert werden kann. Einzelne Gläubiger sind nur bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" (Paragraph 890, Satz 2 ABGB) zur Einklagung der gesamten Forderung berechtigt. Fehlt es am Nachweis einer solchen Übereinkunft, dann kann nur auf gerichtliche Hinterlegung geklagt werden (Gschnitzer in Klang a. a. O., 287 f.; derselbe, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 137; Koziol - Welser[5] römisch eins, 254; zur Gesamthand bei der GesBR auch Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141, insbesondere 147; Kastner, Grundriß[3], 45; EvBl. 1971/177; SZ 45/113; SZ 50/151; JBl. 1977, 317; JBl. 1980, 318).
Bei dieser Rechtslage waren aus dem ursprünglichen Spielvertrag nur alle fünf Kapellenmitglieder gemeinsam forderungsberechtigt. Dem entspricht auch das Klagebegehren, das zuerst auf Zahlung von 143 495 S samt Anhang an die Kläger (gemeinsam) lautete. In den Klagsbehauptungen gingen aber die Kläger nicht vom Vorliegen einer Gesamthandforderung aus, beriefen sie sich doch darauf, daß "die ursprünglich vereinbarte Gesamtgage mit Wirkung ab 9. Juli 1976 auf 580 S pro Mann und Abend zuzüglich Diäten abgeändert bzw. neu festgesetzt worden" sei. Diese Behauptung steht mit dem Prozeßstandpunkt der Beklagten in Übereinstimmung, die einwendeten, daß die Kläger ihre vermeintlichen "Ansprüche höchstens individuell, aber niemals kollektiv einklangen dürften." Von einer Teilbarkeit des Anspruches gingen die Kläger offenbar auch anläßlich der Zurückziehung der Klage durch den ursprünglichen Viertbeklagten Leopold P aus, weil sie daraufhin das Klagebegehren um 28 599 S (seinen Anteil?) einschränkten.
Beide Vorinstanzen trafen auch die Feststellung, daß die Kläger mit dem Vorschlag einer Tagesgage von 580 S einverstanden gewesen seien. Während das Erstgericht, das ja aus dem Gespräch vom 26. Juni 1976 keine schlüssige Einigung ableitete, aus dieser Feststellung konsequenterweise nicht auf das Zustandekommen einer Vereinbarung über eine Einzelentlohnung der Kläger schloß, ging das Berufungsgericht offenbar davon aus, daß es zu einer Änderung der ursprünglichen Spielvereinbarung durch Einigung auf einen bestimmten Betrag pro Spieler und Abend gekommen sei, die es aber aus rechtlichen Gründen für unwirksam ansieht.
Da sich die Kläger selbst auf diese Vereinbarung berufen und gar nicht feststeht, daß es dadurch bei dem vereinbarten vollen Einsatz der Musiker (30 Spieltage pro Monat) zu einer Lohnreduktion gekommen wäre, ist nicht von ihrer Unwirksamkeit auszugehen. Es ist daher auch nicht erforderlich, auf die Problematik der sogenannten "Drucktheorie" einzugehen.
Da sohin beide Parteien vom Vorliegen eines teilbaren Schuldverhältnisses ausgehen, durfte das Berufungsgericht den Klägern keinen Globalbetrag als gemeinschaftliche unteilbare Forderung zusprechen.
Die Kläger werden daher zur Bezifferung der ihrem eigenen Vorbringen entsprechenden Einzelforderungen anzuleiten sein. Die derzeitige Berechnung der Klagsforderung durch die Kläger steht mit ihrer Behauptung eines Einzelhonorars pro Mann und Abend nicht im Einklang und ist auch sonst unklar. Der für Juli geforderte Restbetrag von 57 420 S macht nicht, wie angegeben, 22/30stel von 67 500 S aus. Für August wurde eine Gesamtforderung von 78 500 S (statt 78 000 S) eingesetzt und schließlich die Klagssumme um den Anteil des ausgeschiedenen Klägers Leopold P ohne Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Spielverpflichtungen anteilsmäßig gekürzt.
Es wird festzustellen sein, welchen Inhalt die neue Gagenvereinbarung hatte. Sofern durch sie die vereinbarte Dauer des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages nicht berührt wurde, steht jedem einzelnen Kläger der Betrag zu, auf den er bei Weiterbeschäftigung bis 31. August 1976 unter Bedachtnahme auf seine individuelle Spielverpflichtung (fünfmal bzw. sechsmal pro Woche; geringere Spielverpflichtung des Zweitklägers wegen beruflicher Verhinderung, die von den Beklagten ohne Einwand zur Kenntnis genommen worden war) Anspruch hätte.
Aus diesen Gründen ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es ist zwar davon auszugehen, daß zwischen den Streitteilen zunächst (26. Juni 1976) ein Saisondienstverhältnis zustande kam, aus dem sie grundsätzlich bis zum begehrten Endtermin (31. August 1976) Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsauflösung stellen können. Die Auswirkungen der behaupteten Abänderung dieser Vereinbarung und die Höhe der den einzelnen Teilhabern gebührenden Beträge stehen aber noch nicht fest.