Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte wendet sich zunächst dagegen, daß ein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 228 ZPO bejaht wurde; das aber zu Unrecht: Dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte diese Frage auch von Amts wegen prüfen müssen und sich nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß der Mangel eines rechtlichen Interesses in der Berufung nicht mehr geltend gemacht worden sei, ist entgegenzuhalten, daß es an sich richtig ist, daß der Mangel eines rechtlichen Interesses an einer begehrten Feststellung auch im Rechtsmittelverfahren noch von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 40/3; SZ 26/116; JBl. 1973, 421 u. a.), das Berufungsgericht aber ohnehin diese Frage behandelte und zu dem Ergebnis kam, daß ein Feststellungsinteresse des Klägers im vorliegenden Fall bejaht werden müsse. Diese Auffassung ist richtig.Der Beklagte wendet sich zunächst dagegen, daß ein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des Paragraph 228, ZPO bejaht wurde; das aber zu Unrecht: Dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte diese Frage auch von Amts wegen prüfen müssen und sich nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß der Mangel eines rechtlichen Interesses in der Berufung nicht mehr geltend gemacht worden sei, ist entgegenzuhalten, daß es an sich richtig ist, daß der Mangel eines rechtlichen Interesses an einer begehrten Feststellung auch im Rechtsmittelverfahren noch von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 40/3; SZ 26/116; JBl. 1973, 421 u. a.), das Berufungsgericht aber ohnehin diese Frage behandelte und zu dem Ergebnis kam, daß ein Feststellungsinteresse des Klägers im vorliegenden Fall bejaht werden müsse. Diese Auffassung ist richtig.
Der Beklagte bringt dagegen vor, daß er ohnehin nie bestritten habe, daß der Kläger Anspruch auf die Leistungen auf Grund des Vermächtnisses habe, sondern nur erklärt habe, daß dieser Leistungsanspruch unter den derzeitigen Voraussetzungen im Sinne des letzten Willens der Erblasserin ruhte. Wenn der Kläger die Feststellung des letzten Willens der Erblasserin begehre, strebe er die Feststellung einer Tatsache an. Überdies sei dieser Wille aus dem unbestrittenen Wortlaut des Testamentes für beide Teile ersichtlich und bedürfe keiner Feststellung. Schließlich könne der Kläger jederzeit eine Leistungsklage erheben.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß unter einem "Rechtsverhältnis" eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen sind (vgl. Fasching III, 60). Das Feststellungsurteil soll durch Klarstellung der Rechtsgrundlage die Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen schaffen. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über das Bestehen des Rechtes hervorgerufen ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen; hier ist eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens und des Inhaltes des Rechtes auch dann zulässig, wenn eine Leistungsklage auf einzelne, aus dem Rechtsverhältnis bereits fällig gewordene Leistungen möglich ist, sofern mit der Leistungsklage nicht all das erreicht werden kann, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird (Fasching ZP III, 46, 60, 71; SZ 42/181; SZ 40/3; SZ 28/154; SZ 27/288; JBl. 1971, 201; JBl. 1969, 399; JBl. 1956, 370 u. a.). Bei der Beurteilung des Inhaltes des Begehrens ist nicht allein sein Wortlaut, sondern der sich aus dem Vorbringen und dem gestellten Antrag eindeutig ergebende Sinn zu berücksichtigen. Der Kläger hat im wesentlichen vorgebracht, daß der Beklagte die Ansprüche des Klägers nicht erfülle, weil das Testament bestimme, daß sie dann ruhten, wenn der Kläger in aufrechter Ehe oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Bei dieser Auslegung des Testamentes träten aber jene nachteiligen Wirkungen ein, die der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 700, 698 ABGB vermeiden habe wollen, so daß die Bedingungen, daß der Kläger im Falle der Verehelichung sämtlicher Rechte verlustig gehen solle und daß er nur mit Zustimmung des Beklagten eine Lebensgefährtin bei sich wohnen lassen dürfe, als nicht beigesetzt anzusehen seien. Damit will der Kläger festgestellt haben, daß seine Ansprüche während des Bestehens einer Ehe oder eines ohne Zustimmung des Beklagten eingegangenen eheähnlichen Verhältnisses entgegen der Meinung des Beklagten aufrecht und vom Beklagten zu erfüllen seien. Die Frage, ob dem Kläger diese Ansprüche auch während einer Ehe oder eines eheähnlichen Verhältnisses zustehen, betrifft aber eindeutig ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen. Da der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistungen auf Grund des Vermächtnisses unter diesen Voraussetzungen bestreitet und wegen eines angeblichen eheähnlichen Verhältnisses des Klägers die Erfüllung verweigert, ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 228 ZPO mit Recht bejaht worden. Das Feststellungsurteil ist geeignet, die Anspruchsberechtigung des Klägers auch über den Zeitraum, während dessen bereits einzelne Leistungen fällig geworden sind, hinaus klarzustellen und eine unanfechtbare Grundlage für die Zukunft zu schaffen.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß unter einem "Rechtsverhältnis" eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen rechtlichen Beziehung zu verstehen sind vergleiche Fasching römisch drei, 60). Das Feststellungsurteil soll durch Klarstellung der Rechtsgrundlage die Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen schaffen. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewißheit über das Bestehen des Rechtes hervorgerufen ist und diese Ungewißheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteiles beseitigt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen; hier ist eine Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens und des Inhaltes des Rechtes auch dann zulässig, wenn eine Leistungsklage auf einzelne, aus dem Rechtsverhältnis bereits fällig gewordene Leistungen möglich ist, sofern mit der Leistungsklage nicht all das erreicht werden kann, was mit der Feststellungsklage angestrebt wird (Fasching ZP römisch drei, 46, 60, 71; SZ 42/181; SZ 40/3; SZ 28/154; SZ 27/288; JBl. 1971, 201; JBl. 1969, 399; JBl. 1956, 370 u. a.). Bei der Beurteilung des Inhaltes des Begehrens ist nicht allein sein Wortlaut, sondern der sich aus dem Vorbringen und dem gestellten Antrag eindeutig ergebende Sinn zu berücksichtigen. Der Kläger hat im wesentlichen vorgebracht, daß der Beklagte die Ansprüche des Klägers nicht erfülle, weil das Testament bestimme, daß sie dann ruhten, wenn der Kläger in aufrechter Ehe oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Bei dieser Auslegung des Testamentes träten aber jene nachteiligen Wirkungen ein, die der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der Paragraphen 700, 698, ABGB vermeiden habe wollen, so daß die Bedingungen, daß der Kläger im Falle der Verehelichung sämtlicher Rechte verlustig gehen solle und daß er nur mit Zustimmung des Beklagten eine Lebensgefährtin bei sich wohnen lassen dürfe, als nicht beigesetzt anzusehen seien. Damit will der Kläger festgestellt haben, daß seine Ansprüche während des Bestehens einer Ehe oder eines ohne Zustimmung des Beklagten eingegangenen eheähnlichen Verhältnisses entgegen der Meinung des Beklagten aufrecht und vom Beklagten zu erfüllen seien. Die Frage, ob dem Kläger diese Ansprüche auch während einer Ehe oder eines eheähnlichen Verhältnisses zustehen, betrifft aber eindeutig ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen. Da der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistungen auf Grund des Vermächtnisses unter diesen Voraussetzungen bestreitet und wegen eines angeblichen eheähnlichen Verhältnisses des Klägers die Erfüllung verweigert, ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des Paragraph 228, ZPO mit Recht bejaht worden. Das Feststellungsurteil ist geeignet, die Anspruchsberechtigung des Klägers auch über den Zeitraum, während dessen bereits einzelne Leistungen fällig geworden sind, hinaus klarzustellen und eine unanfechtbare Grundlage für die Zukunft zu schaffen.
Der Beklagte führt in seiner Revision weiter aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verlust der Rechte des Klägers im Falle des Zusammenlebens mit einer Frau angenommen; in Wahrheit ruhten dessen Rechte nur für die Dauer dieses Zusammenlebens. In seiner Entscheidung, ob er mit einer anderen Frau zusammenleben wolle, sei der Kläger ohnehin frei, so daß ihm kein Eheverbot auferlegt worden sei.
Dazu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß in den strittigen Bestimmungen des Testamentes das Verbot, sich zu verehelichen, zwar nicht ausdrücklich, aber doch in verhüllter Form eindeutig enthalten ist und § 700 ABGB nicht den Fall betrifft, daß ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer unter Verzicht auf die letztwillige Zuwendung eine Ehe eingehen will, sondern vermeiden will, daß er im Fall der Eheschließung diese Zuwendungen verliert. Hiebei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob er die Zuwendungen für immer oder nur für die Dauer des aufrechten Bestehens der Ehe verliert, der Anspruch also - wie die Revision ausführt - während dieser Zeit ruht. Maßgeblich ist, daß der Abschluß und die Aufrechterhaltung einer Ehe durch den Kläger mit der Sanktion bedroht ist, daß er während dieser Zeit die ihm sonst aus dem Vermächtnis zustehenden Ansprüche nicht haben soll. Der Kläger als Vermächtnisnehmer wird somit vor die Wahl gestellt, den - möglicherweise zeitlich begrenzten - Verlust dieser Ansprüche in Kauf zu nehmen oder eine Eheschließung zu unterlassen. Die gestellte Bedingung dafür, im Genuß der aus dem Vermächtnis sich ergebenden Rechte zu bleiben, ist also das Unterlassen einer Ehe, somit ein Eheverbot, das gemäß § 700 ABGB bei einer letztwilligen Anordnung als nicht beigesetzt anzusehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde durch diese Bestimmung die Bedingung der Ehelosigkeit grundsätzlich verpönt (Sp 33 = SZ 25/25). Sie kann daher auch nicht dadurch umgangen werden, daß diese Bedingung in eine andere Form gekleidet wird; maßgeblich ist der tatsächliche Inhalt der letztwilligen Anordnung und das daraus folgende Ergebnis. Das ist aber im vorliegenden Fall das gleiche wie bei der Anordnung, wonach dem Kläger ausdrücklich das Eingehen einer Ehe untersagt wäre, widrigenfalls er - für immer oder für die Dauer des aufrechten Bestehens der Ehe - die ihm zugedachten Ansprüche nicht erhalten soll. Auch bei einem solchen Verbot wäre der Kläger in seiner Entscheidung, ob er eine Ehe eingehen will oder nicht, an sich frei - worauf die Revision für den vorliegenden Fall immer wieder hinweist -, wenn er den dauernden oder zeitlich beschränkten Verlust seiner Rechte aus der letztwilligen Verfügung in Kauf nimmt. Durch die Bestimmung des § 700 ABGB, wonach die Bedingung der Ehelosigkeit bei einer letztwilligen Verfügung als nicht beigesetzt anzusehen ist, soll aber der Erbe oder Vermächtnisnehmer bei seiner Entscheidung, ob er eine Ehe eingehen will, durch die Rücksicht auf die Gefahr des Verlustes seiner Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung nicht behindert werden. Der Wegfall der Rechte aus der letztwilligen Verfügung im Falle einer Eheschließung ist nur bei Vorliegen der vom Gesetz festgelegten Ausnahmetatbestände vorgesehen. Diese Ausnahmen sind aber schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausdehnend auszulegen (vgl. SZ 25/25).Dazu hat aber bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß in den strittigen Bestimmungen des Testamentes das Verbot, sich zu verehelichen, zwar nicht ausdrücklich, aber doch in verhüllter Form eindeutig enthalten ist und Paragraph 700, ABGB nicht den Fall betrifft, daß ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer unter Verzicht auf die letztwillige Zuwendung eine Ehe eingehen will, sondern vermeiden will, daß er im Fall der Eheschließung diese Zuwendungen verliert. Hiebei macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob er die Zuwendungen für immer oder nur für die Dauer des aufrechten Bestehens der Ehe verliert, der Anspruch also - wie die Revision ausführt - während dieser Zeit ruht. Maßgeblich ist, daß der Abschluß und die Aufrechterhaltung einer Ehe durch den Kläger mit der Sanktion bedroht ist, daß er während dieser Zeit die ihm sonst aus dem Vermächtnis zustehenden Ansprüche nicht haben soll. Der Kläger als Vermächtnisnehmer wird somit vor die Wahl gestellt, den - möglicherweise zeitlich begrenzten - Verlust dieser Ansprüche in Kauf zu nehmen oder eine Eheschließung zu unterlassen. Die gestellte Bedingung dafür, im Genuß der aus dem Vermächtnis sich ergebenden Rechte zu bleiben, ist also das Unterlassen einer Ehe, somit ein Eheverbot, das gemäß Paragraph 700, ABGB bei einer letztwilligen Anordnung als nicht beigesetzt anzusehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde durch diese Bestimmung die Bedingung der Ehelosigkeit grundsätzlich verpönt (Sp 33 = SZ 25/25). Sie kann daher auch nicht dadurch umgangen werden, daß diese Bedingung in eine andere Form gekleidet wird; maßgeblich ist der tatsächliche Inhalt der letztwilligen Anordnung und das daraus folgende Ergebnis. Das ist aber im vorliegenden Fall das gleiche wie bei der Anordnung, wonach dem Kläger ausdrücklich das Eingehen einer Ehe untersagt wäre, widrigenfalls er - für immer oder für die Dauer des aufrechten Bestehens der Ehe - die ihm zugedachten Ansprüche nicht erhalten soll. Auch bei einem solchen Verbot wäre der Kläger in seiner Entscheidung, ob er eine Ehe eingehen will oder nicht, an sich frei - worauf die Revision für den vorliegenden Fall immer wieder hinweist -, wenn er den dauernden oder zeitlich beschränkten Verlust seiner Rechte aus der letztwilligen Verfügung in Kauf nimmt. Durch die Bestimmung des Paragraph 700, ABGB, wonach die Bedingung der Ehelosigkeit bei einer letztwilligen Verfügung als nicht beigesetzt anzusehen ist, soll aber der Erbe oder Vermächtnisnehmer bei seiner Entscheidung, ob er eine Ehe eingehen will, durch die Rücksicht auf die Gefahr des Verlustes seiner Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung nicht behindert werden. Der Wegfall der Rechte aus der letztwilligen Verfügung im Falle einer Eheschließung ist nur bei Vorliegen der vom Gesetz festgelegten Ausnahmetatbestände vorgesehen. Diese Ausnahmen sind aber schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausdehnend auszulegen vergleiche SZ 25/25).
Dies gilt insbesondere für die authentische Auslegung des § 700 ABGB durch das bereits erwähnte HfD vom 23. Mai 1844, JGS 807. Diese Auslegung ist damit zu erklären, daß nach Ansicht des Gesetzgebers und den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Erlassung des ABGB die regelmäßige Versorgung einer Frau mit der Verehelichung erfolgte, so daß eine letztwillige Versorgung einer Frau durch die Verehelichung gegenstandslos wurde. Wenn die Frau bis zur Verehelichung durch eine letztwillige Zuwendung versorgt werde, diese Zuwendung aber mit der Verehelichung wegfallen sollte, handelte es sich in einem solchen Falle nicht um eine - durch eine.Dies gilt insbesondere für die authentische Auslegung des Paragraph 700, ABGB durch das bereits erwähnte HfD vom 23. Mai 1844, JGS 807. Diese Auslegung ist damit zu erklären, daß nach Ansicht des Gesetzgebers und den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Erlassung des ABGB die regelmäßige Versorgung einer Frau mit der Verehelichung erfolgte, so daß eine letztwillige Versorgung einer Frau durch die Verehelichung gegenstandslos wurde. Wenn die Frau bis zur Verehelichung durch eine letztwillige Zuwendung versorgt werde, diese Zuwendung aber mit der Verehelichung wegfallen sollte, handelte es sich in einem solchen Falle nicht um eine - durch eine.
Nichtverehelichung - bedingte, sondern um eine - bis zur Verehelichung - befristete Zuwendung (SZ 25/25). Aus diesen Überlegungen ist aber auch die Ansicht zu billigen, daß dieses Hofdekret nur bei letztwilligen Zuwendungen an eine Frau, nicht aber bei einer solchen an einen Mann anzuwenden ist (Ehrenzweig[2] II/2, 449 Anm. 13). Demgegenüber müssen die Ausführungen der Revision darüber, daß nach heutiger Ansicht eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau nicht mehr vertretbar sei, versagen; es könnte aus diesen Erwägungen höchstens die - im vorliegenden Fall nicht zu beurteilende - Frage aufgeworfen werden, ob der im angeführten Hofdekret zum Ausdruck kommende Gedanke an die Notwendigkeit, eine Frau bis zur Verehelichung zu versorgen, noch allgemein gültig ist.Nichtverehelichung - bedingte, sondern um eine - bis zur Verehelichung - befristete Zuwendung (SZ 25/25). Aus diesen Überlegungen ist aber auch die Ansicht zu billigen, daß dieses Hofdekret nur bei letztwilligen Zuwendungen an eine Frau, nicht aber bei einer solchen an einen Mann anzuwenden ist (Ehrenzweig[2] II/2, 449 Anmerkung 13). Demgegenüber müssen die Ausführungen der Revision darüber, daß nach heutiger Ansicht eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau nicht mehr vertretbar sei, versagen; es könnte aus diesen Erwägungen höchstens die - im vorliegenden Fall nicht zu beurteilende - Frage aufgeworfen werden, ob der im angeführten Hofdekret zum Ausdruck kommende Gedanke an die Notwendigkeit, eine Frau bis zur Verehelichung zu versorgen, noch allgemein gültig ist.
Zu der vom Erstgericht bejahten Frage, ob auch die Bestimmung des Testamentes, daß der Kläger nur mit Zustimmung des Beklagten eine Lebensgefährtin bei sich wohnen lassen dürfe, sofern er sie nicht in die von seinem Wohnrecht im Hause L Nr. 2, umfaßten Räume aufnimmt, als nicht beigesetzt anzusehen sei, wird vom Beklagten nichts Konkretes mehr vorgebracht. Es wird nur allgemein eine "Finanzierung eines Zusammenlebens mit einer anderen Frau' und ein Verlust der Rechte des Klägers für die Dauer "des Zusammenlebens mit einer Frau" zur Begründung der Ansicht erwähnt, daß es verfehlt sei, in der Ruhensbedingung des Legates ein Eheverbot im Sinne des § 700 ABGB zu sehen. Es genügt daher der Hinweis, daß die Bestimmung, wonach der Kläger, wenn er ohne Zustimmung des Beklagten eine Lebensgemeinschaft eingeht, die Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung verliert, eine auf den Willen eines Dritten abgestellte Bedingung für diese Ansprüche bedeutet und eine solche letztwillige Verfügung ungültig ist (Gschnitzer in Klang[2] III 652 bei FN 56). Dem Hinweis des Beklagten, daß es dem Kläger ohnehin jederzeit freistehe, eine Lebensgemeinschaft einzugehen oder nicht, so daß ihm ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht zuzubilligen sei, ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte tatsächlich die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Testament mit der Begründung verweigert, daß der Kläger eine Lebensgemeinschaff eingegangen sei. Es muß daher auch ein rechtliches Interesse des Klägers daran anerkannt werden, daß klargestellt werde, ob das Eingehen einer Lebensgemeinschaft das Bestehen seiner Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung berührt und den Beklagten von der Erfüllung dieser Ansprüche befreit.Zu der vom Erstgericht bejahten Frage, ob auch die Bestimmung des Testamentes, daß der Kläger nur mit Zustimmung des Beklagten eine Lebensgefährtin bei sich wohnen lassen dürfe, sofern er sie nicht in die von seinem Wohnrecht im Hause L Nr. 2, umfaßten Räume aufnimmt, als nicht beigesetzt anzusehen sei, wird vom Beklagten nichts Konkretes mehr vorgebracht. Es wird nur allgemein eine "Finanzierung eines Zusammenlebens mit einer anderen Frau' und ein Verlust der Rechte des Klägers für die Dauer "des Zusammenlebens mit einer Frau" zur Begründung der Ansicht erwähnt, daß es verfehlt sei, in der Ruhensbedingung des Legates ein Eheverbot im Sinne des Paragraph 700, ABGB zu sehen. Es genügt daher der Hinweis, daß die Bestimmung, wonach der Kläger, wenn er ohne Zustimmung des Beklagten eine Lebensgemeinschaft eingeht, die Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung verliert, eine auf den Willen eines Dritten abgestellte Bedingung für diese Ansprüche bedeutet und eine solche letztwillige Verfügung ungültig ist (Gschnitzer in Klang[2] römisch drei 652 bei FN 56). Dem Hinweis des Beklagten, daß es dem Kläger ohnehin jederzeit freistehe, eine Lebensgemeinschaft einzugehen oder nicht, so daß ihm ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht zuzubilligen sei, ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte tatsächlich die Erfüllung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus dem Testament mit der Begründung verweigert, daß der Kläger eine Lebensgemeinschaff eingegangen sei. Es muß daher auch ein rechtliches Interesse des Klägers daran anerkannt werden, daß klargestellt werde, ob das Eingehen einer Lebensgemeinschaft das Bestehen seiner Ansprüche aus der letztwilligen Verfügung berührt und den Beklagten von der Erfüllung dieser Ansprüche befreit.