Begründung:
Mit dem seit 9. Dezember 1986 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Oktober 1986, GZ 18 Cg 124/86-10, wurde die am 8. Jänner 1977 zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden. Der Ehe entstammen die am 19. Februar 1977 geborene Tochter Iris und der am 27. Februar 1980 geborene Sohn Gernot. Nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zog die Tochter mit der Mutter zunächst nach Graz, während der Sohn beim Vater in Weiz verblieb; wechselseitige Unterhaltszahlungen für die Kinder sind daher bisher unterblieben. Nunmehr ist der Frau auch das Sorgerecht für den Sohn zugesprochen worden. Beide Kinder leben jetzt mit der Mutter in dem von ihr erworbenen Einfamilienhaus in Weinitzen. Die beschlußmäßige Festsetzung der Unterhaltsverpflichtungen des Vaters für die Kinder steht unmittelbar bevor.
Die nunmehr im Alleineigentum des Mannes stehende Ehewohnung der Parteien befand sich in der von ihnen mit Kaufvertrag vom 23. April 1981 erworbenen Eigentumswohnung im ersten Stock des Zweifamilienhauses in Weiz, Hebbelgasse 1.
Die Frau stellt den Antrag auf Zuweisung der von ihr angeschafften Bügelmaschine, Marke P*** Electronic, und auf Verpflichtung des Mannes zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 800.000,--. Die Ehewohnung samt Einrichtung und der PKW seien ausschließlich aus ihren Mitteln, nämlich aus den Verkaufserlösen von Grundstücken finanziert worden, die ihr von ihrem Vater übergeben worden seien. Auch der Lebensunterhalt der Familie sei aus ihrem Einkommen als Krankenschwester bestritten worden. Der Mann habe nur geringfügige Beiträge geleistet und sein Geld nur für Hobbies verwendet. Sie habe auch für die Beaufsichtigung und Teilversorgung der Kinder an die Schwiegermutter ein monatliches "Kostgeld" von S 2.000,-- gezahlt.
Der Mann hielt dem entgegen, daß die Parteien zur Anschaffung der Wohnung und zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung etwa je zur Hälfte beigetragen hätten. Die Ehewohnung sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil die Frau dem Mann mit Notariatsakt vom 9. Mai 1985 ihren Anteil daran übertragen habe (ON 29 S. 156). Im übrigen sei er im Hinblick auf sein geringes Einkommen und auf die Sorgepflichten für die beiden Kinder gar nicht in der Lage, eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Das Erstgericht sprach aus, daß der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1064 KG Weiz, mit dem das Wohnungseigentum an der Ehewohnung untrennbar verbunden ist, sowie sämtliche darin befindlichen Fahrnisse mit Ausnahme der Bügelmaschine im Alleineigentum des Mannes verbleibe (Punkt 1), wies die Bügelmaschine der Frau zu (Punkt 2) und verhielt den Mann zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 200.000,--, hievon S 50.000,-- zahlbar binnen vier Wochen und S 150.000,-- samt 4 % Zinsen p.a. zahlbar binnen zwei Jahren nach Rechtskraft seines Beschlusses (Punkt 3); ferner ordnete es die pfandrechtliche Sicherstellung der Teilzahlungsverpflichtung von S 150.000,-- s.A. ob der dem Mann gehörigen Liegenschaftshälfte an (Punkt 4). Der Entscheidung des Erstgerichtes liegen noch folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Beide Parteien waren während der gesamten Dauer der Ehe berufstätig, und zwar die Frau als Diplomkrankenschwester im Landeskrankenhaus Graz und der Mann als Konstrukteur bei der Firma E*** in Weiz; sie hatten ein etwa gleich großes Einkommen. Die Frau besorgte neben ihrer beruflichen Tätigkeit den Haushalt und die Kinderbetreuung. Beide Parteien sind auch jetzt noch in derselben Weise beruflich tätig. Das durchschnittliche Nettogehalt des Mannes ohne Familienbeihilfe betrug in den Monaten April bis Juni 1988 ca. S 15.100,--.
Während der aufrechten Lebensgemeinschaft trugen beide Ehegatten gemeinsam zu den laufenden Haushaltskosten bei. Die Frau kam unter anderem für die Strom-, Rundfunk-, Telefon- und Kindergartenkosten auf, der Mann beglich die öffentlichen Abgaben und nahm die Darlehenstilgungen vor.
Die Frau hatte von ihrem Vater die Liegenschaft EZ 52 KG Wohlsdorf "übernommen". Aus dieser verkaufte sie im September 1980 ein Grundstück um S 150.000,--; mit dem Erlös dieses Grundverkaufes wurde der Ankauf eines PKW BMW 320, der unbestrittenermaßen dem Gebrauch beider Ehegatten diente (ON 33 S. 167), teilweise finanziert. Das Fahrzeug hat derzeit einen Verkehrswert von S 48.000,-- und wird jetzt vom Mann allein benützt. Im März 1981 einigte sich die Frau mit den Ehegatten Franz und Anna P*** über den Verkauf mehrerer Grundstücke aus der EZ 52 KG Wohlsdorf; sie erhielt hiefür eine Anzahlung von S 400.000,--. Mit diesem Betrag finanzierten die Parteien weitgehend die bei Errichtung des Kaufvertrages über die Ehewohnung im April 1981 zu leistende Anzahlung von S 400.000,--. Der Restbetrag auf den Kaufpreis dieser Wohnung von S 800.000,-- war in fünf aufeinanderfolgenden Jahresraten in Höhe von je S 80.000,-- zu begleichen. Diese Jahresraten - mit Ausnahme der letzten - brachten die Parteien weitgehend gemeinsam auf, wobei sie gemeinsam ein Landesdarlehen von S 100.000,-- in Anspruch nahmen; der Mann nahm überdies einen Firmenkredit von S 60.000,-- auf. Beide Kredite sind bereits zurückgezahlt. Die letzte Jahresrate zuzüglich einer Wertsicherung (insgesamt S 95.000,--) beglich der Mann nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zu diesem Zweck nahm er bei der Sparkasse in Weiz einen Abstattungskredit in Anspruch, welcher derzeit noch mit ca. S 190.000,-- unberichtigt aushaftet. Die monatlichen Rückzahlungsraten betragen S 3.050,73. Die Parteien erwarben zunächst zu gleichen Anteilen das Ehegattenwohnungseigentum an der 87,48 m2 großen Ehewohnung, bestehend aus Vorraum, Bad, WC, Speisekammer, Küche, Wohnzimmer und zwei weiteren Zimmern sowie je einem ost- und westseitig gelegenen Balkon; zur Wohnung gehören auch drei Kellerräumlichkeiten samt Garage, Tankraum und einem Abstellplatz. Das Haus in Weiz, Hebbelgasse 1, befindet sich in minder guter Wohnlage (neben einer Hauptstraße, Tankstelle und einem Ziegelwerk). Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Grundrißlösung und Ausstattung den modernen Anforderungen; sie befindet sich in gutem Zustand und ist mit Einzelöfen bzw. einer Warmwasserzentralheizung ausgestattet. Der derzeitige gemeine Wert des nur mit der Dienstbarkeit eines Fahrrechtes belasteten Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1064 KG Weiz, mit dem untrennbar das Wohnungseigentum an der im ersten Stock des Hauses Weiz, Hebbelgasse 1, gelegenen Ehewohnung verbunden ist, beträgt S 844.000,--; das darin befindliche Inventar hat inklusive der Bügelmaschine einen Verkehrswert von S 70.780,--, die Bügelmaschine allein einen Schätzwert von S 1.900,--. Als der Mann im März 1985 einen an einen anderen Mann gerichteten Liebesbrief der Frau auffand, löste dies gravierende Eheprobleme aus. Die Parteien strebten damals eine einvernehmliche Scheidung an, und es kam im Hinblick darauf zum Abschluß des Notariatsaktes vom 9. April 1985. Darin übertrug die Frau dem Mann unter anderem auch ihren Ehegattenwohnungseigentumsanteil an der Ehewohnung gegen Übernahme der auf der Liegenschaft damals noch haftenden Restschuld.
Mit schriftlichem Vertrag vom 13. Dezember 1985 verkaufte die Frau noch weitere Grundstücke aus der Liegenschaft EZ 52 KG Wohlsdorf an das Ehepaar P***. Feststellungen über die Verwendung des von ihr dabei erzielten Kaufpreises von S 380.000,-- konnten nicht getroffen werden, ebensowenig solche über das Vorhandensein von weiterem ehelichen Gebrauchsvermögen oder von Ersparnissen.
Zur beabsichtigten einvernehmlichen Scheidung kam es dann nicht, weil der Mann im Frühjahr 1986 mit der Behauptung, die Frau sei von einem anderen Mann schwanger, die Scheidungsklage einbrachte. Am 5. Dezember 1986 kaufte die Frau das Einfamilienhaus in Weinitzen, Eggerstraße 15, um den reinen Barkaufpreis von S 1,5 Millionen. Sie finanzierte diesen Ankauf aus dem Veräußerungserlös ihrer Restgrundstücke in Wohlsdorf von S 900.000,-- sowie durch Aufnahme eines Kredites von S 300.000,--. Daß sie zu diesem Zweck auch zwei private Darlehen von zusammen S 300.000,-- bei der Mutter und dem Bruder ihres jetzigen Lebensgefährten aufgenommen hätte, ist nicht erwiesen. Der Mann muß derzeit für die monatlichen Betriebskosten der Ehewohnung in der Höhe von ca. S 4.000,-- aufkommen. Er hat bei seinem Bruder und seinem Schwager Schulden von insgesamt S 120.000,--, die ihn aber in nächster Zeit nicht konkret belasten. Laut Auskunft der Sparkasse in Weiz würde diese einer Person mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mannes bis auf weiteres keine Kreditaufstockung gewähren; dies auch nicht bei einer hypothekarischen Sicherstellung, weil Haus- bzw. Liegenschaftshälften nur sehr schlecht verwertbar seien und keinen großen Stellenwert hätten.
Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß nur die Hälfte des Ehegattenwohnungseigentumes an der Ehewohnung der Aufteilung unterliege, weil die Frau ihren Anteil dem Mann bereits mit Notariatsakt vom 9. April 1985 im Zusammenhang mit der späteren Ehescheidung übereignet habe. Da die Frau kein Interesse an der Übernahme der Ehewohnung habe, diese aber der Wohnversorgung des Mannes diene, müsse eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Hiebei sei von einem maßgeblichen Gesamtwert von S 540.780,-- (Hälfteanteil der Ehewohnung: S 422.000,--; Fahrnisse: S 70.780,--; PKW:
S 48.000,--) auszugehen, für dessen Schaffung die Beitragsleistungen der Frau gegenüber denen des Mannes im Verhältnis 2 : 1 anzusetzen seien. Den sich daraus ergebenden Ausgleichsbetrag könne aber der Mann ohne Aufgabe der Ehewohnung im Hinblick auf sein Einkommen, die festgestellten Belastungen und die unmittelbar bevorstehende Unterhaltsfestsetzung für die beiden Kinder in der Höhe von monatlich zumindest S 5.000,-- niemals leisten. Unter äußerster Anspannung seiner Kräfte sei ihm eine Ausgleichszahlung von
S 200.000,-- unter Hinausschiebung der Hauptfälligkeit auf zwei Jahre zumutbar.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß der Mann im März 1985 auf Ersuchen der Frau bereit war, von der Einbringung einer Scheidungsklage Abstand zu nehmen und ihr zu verzeihen. Dann (gemeint offenbar: nach Abschluß des Notariatsaktes vom 9. April 1985) sei es aber zu einer Versöhnung zwischen den Ehegatten gekommen, und es habe zwischen ihnen ca. sechs Monate hindurch (wieder) ein ausgezeichnetes Verhältnis geherrscht. Rechtlich folgerte das Rekursgericht daraus, daß auf den Notariatsakt vom 9. April 1985 nicht die Ausnahmebestimmung des § 97 Abs 2 EheG anzuwenden sei, weil die nachträgliche Versöhnung der Eheleute den Zusammenhang mit dem späteren Scheidungsverfahren unterbrochen habe. Die Frau habe daher gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 EheG durch die Überlassung ihres Hälfteanteils an der Ehewohnung keineswegs rechtswirksam auf die nachträgliche Aufteilung auch dieses Vermögenswertes verzichtet. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sei daher von einem Gesamtvermögenswert von S 844.000,-- auszugehen. Wenn auch der Beitrag der Frau zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens in Übereinstimmung mit dem Erstgericht höher einzuschätzen sei als der des Mannes, habe es nach Billigkeitsgrundsätzen doch bei der festgesetzten Ausgleichszahlung zu verbleiben; es erscheine nämlich unbillig, vom Mann die Aufgabe der Ehewohnung zu fordern, weil er sonst keine höhere Ausgleichszahlung erbringen könne. Im Hinblick auf die bevorstehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern in der Höhe von monatlich mindestens S 5.000,-- sowie auf die sonstigen finanziellen Belastungen sei dem Mann eine höhere Ausgleichszahlung nicht zumutbar. Dabei müsse auch bedacht werden, daß letztlich die Frau vehement aus der Ehe hinausgedrängt habe, wobei ihr die eigene Berufstätigkeit und das noch vorhandene eigene Vermögen zustatten gekommen seien.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß der Mann im März 1985 auf Ersuchen der Frau bereit war, von der Einbringung einer Scheidungsklage Abstand zu nehmen und ihr zu verzeihen. Dann (gemeint offenbar: nach Abschluß des Notariatsaktes vom 9. April 1985) sei es aber zu einer Versöhnung zwischen den Ehegatten gekommen, und es habe zwischen ihnen ca. sechs Monate hindurch (wieder) ein ausgezeichnetes Verhältnis geherrscht. Rechtlich folgerte das Rekursgericht daraus, daß auf den Notariatsakt vom 9. April 1985 nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 97, Absatz 2, EheG anzuwenden sei, weil die nachträgliche Versöhnung der Eheleute den Zusammenhang mit dem späteren Scheidungsverfahren unterbrochen habe. Die Frau habe daher gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Satz 1 EheG durch die Überlassung ihres Hälfteanteils an der Ehewohnung keineswegs rechtswirksam auf die nachträgliche Aufteilung auch dieses Vermögenswertes verzichtet. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sei daher von einem Gesamtvermögenswert von S 844.000,-- auszugehen. Wenn auch der Beitrag der Frau zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens in Übereinstimmung mit dem Erstgericht höher einzuschätzen sei als der des Mannes, habe es nach Billigkeitsgrundsätzen doch bei der festgesetzten Ausgleichszahlung zu verbleiben; es erscheine nämlich unbillig, vom Mann die Aufgabe der Ehewohnung zu fordern, weil er sonst keine höhere Ausgleichszahlung erbringen könne. Im Hinblick auf die bevorstehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern in der Höhe von monatlich mindestens S 5.000,-- sowie auf die sonstigen finanziellen Belastungen sei dem Mann eine höhere Ausgleichszahlung nicht zumutbar. Dabei müsse auch bedacht werden, daß letztlich die Frau vehement aus der Ehe hinausgedrängt habe, wobei ihr die eigene Berufstätigkeit und das noch vorhandene eigene Vermögen zustatten gekommen seien.
Den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes über die implizit erfolgte Abweisung ihres Ausgleichszahlungsmehrbegehrens im Umfang von restlich nur noch S 400.000,-- bekämpft die Antragstellerin mit Revisionsrekurs. Sie beantragt die Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses im Sinne der Verpflichtung des Mannes zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- s.A., hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs der Frau nicht Folge zu geben.