Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin meint, im vorliegenden Fall liege ein sogenannter Schrankfachvertrag vor, weil im großen Hoteltresor eine Handkasse und 12 Depositenboxen mit Bargeld vorhanden gewesen seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Es ist zwar richtig, daß sich in dem Tresor zwölf Depositenboxen befunden haben, in denen Bargeld und Schmuck, darunter auch jener der Klägerin verwahrt war. Durch die Unterbringung des zur Verwahrung übernommenen Schmucks in gesonderten Boxen entsteht jedoch noch kein Schrankfachvertrag im technischen Sinn. Von einem Schrankfach-(Safe-, Tresor-)Vertrag spricht man dann, wenn ein Kreditunternehmen dem Kunden unter Mitverschluß beider Teile ein Schrankfach anbietet und weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungs- oder Sorgfaltspflichten übernimmt, sondern nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung stellt. Die Sicherheit, die der Kunde hat, liegt nicht in einer persönlichen Sorgfaltspflicht des Instituts für die einzelnen Gegenstände, sondern beruht einzig auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammer, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] III 178 ff., 188; Ehrenzweig[2] II/1, 377; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 8; Klang[2] V 18 f.; Koziol - Welser[5] I 287; JBl. 1964, 97; SZ 50/25 mit weiteren Nachweisen). Es mag durchaus zutreffen, daß Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des im Gesetz nicht gesondert geregelten Schrankfachvertrages auch eine andere Person als ein Kreditinstitut sein kann. Wesentlich für derartige Verträge ist aber, daß die für einen Verwahrungsvertrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zur Verwahrung fehlt. Im vorliegenden Fall wurden aber die Wertgegenstände von der Klägerin in der Rezeption mit dem Auftrag deponiert, sie im Hotelsafe unterzubringen, was auch geschehen ist. Damit wurden die Wertgegenstände aber in die persönliche Verwahrung der Beklagten übergeben und von dieser auch übernommen. Daß der Verwahrer die in Verwahrung genommenen Wertsachen verschiedener Gäste in verschiedene Depositenboxen gab, machte den Verwahrungsvertrag noch zu keinem Schrankfachvertrag.Es ist zwar richtig, daß sich in dem Tresor zwölf Depositenboxen befunden haben, in denen Bargeld und Schmuck, darunter auch jener der Klägerin verwahrt war. Durch die Unterbringung des zur Verwahrung übernommenen Schmucks in gesonderten Boxen entsteht jedoch noch kein Schrankfachvertrag im technischen Sinn. Von einem Schrankfach-(Safe-, Tresor-)Vertrag spricht man dann, wenn ein Kreditunternehmen dem Kunden unter Mitverschluß beider Teile ein Schrankfach anbietet und weder für einzelne noch für die Gesamtheit der Gegenstände irgendwelche Verwahrungs- oder Sorgfaltspflichten übernimmt, sondern nur das Fach in den besonders gesicherten Stahlkammern zur Verfügung stellt. Die Sicherheit, die der Kunde hat, liegt nicht in einer persönlichen Sorgfaltspflicht des Instituts für die einzelnen Gegenstände, sondern beruht einzig auf der Festigkeit der sämtliche Fächer umschließenden Stahlkammer, ihrer Bewachung und der Erschwerung des Zugangs zu ihnen (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch drei 178 ff., 188; Ehrenzweig[2] II/1, 377; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 8; Klang[2] römisch fünf 18 f.; Koziol - Welser[5] römisch eins 287; JBl. 1964, 97; SZ 50/25 mit weiteren Nachweisen). Es mag durchaus zutreffen, daß Vertragspartner des Kunden hinsichtlich des im Gesetz nicht gesondert geregelten Schrankfachvertrages auch eine andere Person als ein Kreditinstitut sein kann. Wesentlich für derartige Verträge ist aber, daß die für einen Verwahrungsvertrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zur Verwahrung fehlt. Im vorliegenden Fall wurden aber die Wertgegenstände von der Klägerin in der Rezeption mit dem Auftrag deponiert, sie im Hotelsafe unterzubringen, was auch geschehen ist. Damit wurden die Wertgegenstände aber in die persönliche Verwahrung der Beklagten übergeben und von dieser auch übernommen. Daß der Verwahrer die in Verwahrung genommenen Wertsachen verschiedener Gäste in verschiedene Depositenboxen gab, machte den Verwahrungsvertrag noch zu keinem Schrankfachvertrag.
Eine Haftung nach § 970 ABGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der eingetretene Schaden nicht durch einen Einschleich- oder Einsteigdiebstahl, sondern durch Raub entstanden ist. Unter fremden, im Haus aus- und eingehenden Personen sind aber solche, die sich den Eintritt mit Gewalt erzwingen, nicht zu verstehen (Ehrenzweig[2] II/1.389; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667; Koziol - Welser[5] I 289; JBl. 1963, 152; SZ 21/94; SZ 48/97; SZ 49/10).Eine Haftung nach Paragraph 970, ABGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der eingetretene Schaden nicht durch einen Einschleich- oder Einsteigdiebstahl, sondern durch Raub entstanden ist. Unter fremden, im Haus aus- und eingehenden Personen sind aber solche, die sich den Eintritt mit Gewalt erzwingen, nicht zu verstehen (Ehrenzweig[2] II/1.389; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667; Koziol - Welser[5] römisch eins 289; JBl. 1963, 152; SZ 21/94; SZ 48/97; SZ 49/10).
Die Haftung der Gastwirte, die Fremde beherbergen, für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen gemäß § 970 ABGB geht allerdings über die des Verwahrers, der für unverschuldete Zufälle nicht zu haften hat, hinaus. Fällt daher der Beklagten oder einer ihrer Leute tatsächlich eine Vernachlässigung der Obsorgepflicht zur Last, so haftet sie als Verwahrerin selbst dann, wenn im Haus aus- und eingehende Personen als Schädiger nicht in Frage kommen, für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge bei Verwahrung der ihr anvertrauten Sachen verursachten Schaden gemäß § 964 ABGB. Der Beklagten obliegt daher auch im Falle der Verneinung der Haftungsvoraussetzungen für im Haus aus- und eingehende Personen nach § 970 ABGB der Beweis, daß sie die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, um die ihr anvertrauten Sachen vor Verlust oder Schädigung zu bewahren (SZ 49/10; JBl. 1963, 152).Die Haftung der Gastwirte, die Fremde beherbergen, für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen gemäß Paragraph 970, ABGB geht allerdings über die des Verwahrers, der für unverschuldete Zufälle nicht zu haften hat, hinaus. Fällt daher der Beklagten oder einer ihrer Leute tatsächlich eine Vernachlässigung der Obsorgepflicht zur Last, so haftet sie als Verwahrerin selbst dann, wenn im Haus aus- und eingehende Personen als Schädiger nicht in Frage kommen, für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge bei Verwahrung der ihr anvertrauten Sachen verursachten Schaden gemäß Paragraph 964, ABGB. Der Beklagten obliegt daher auch im Falle der Verneinung der Haftungsvoraussetzungen für im Haus aus- und eingehende Personen nach Paragraph 970, ABGB der Beweis, daß sie die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat, um die ihr anvertrauten Sachen vor Verlust oder Schädigung zu bewahren (SZ 49/10; JBl. 1963, 152).
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis erbracht. Es ist zwar richtig, daß ein Gast, dem die Aufbewahrung eingebrachter Sachen in einem Safe zugesagt wird, damit rechnen kann, daß diese Sachen im höheren Maß gegen Diebstahl abgesichert werden, als dies in der Regel bei eingebrachten Sachen der Fall ist. Ein Safe bietet weitgehenden Schutz gegen Einbruch und ist daher, ordnungsgemäße Verwahrung des Schlüssels vorausgesetzt, außergewöhnlich sicher. Verwahrt der Wirt den Safeschlüssel nicht ordnungsgemäß, so verschuldet er hiedurch verursachte Diebstähle aus dem Safe und haftet dafür (SZ 49/10).
Eine solche ausreichende Verwahrung des Safeschlüssels liegt aber hier vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufbewahrung des Safeschlüssels in einer versperrten Schublade der Rezeption für sich allein ausreichend gewesen wäre. Entscheidend ist, daß der Raum, in welchem sich der Schlüssel befand, die ganze Nacht über von einem, wenngleich unbewaffneten, Nachtportier bewacht wurde. Wenn nun auch Gastwirte und Hoteliers verpflichtet sind, gegen die eigentlichen Hoteldiebstähle besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen (JBl. 1963, 153; SZ 49/10), weil es sich dabei um typische Gefahrenquellen eines Beherbergungsbetriebes handelt, so sind sie anderseits nicht verpflichtet, besondere Sicherungsmaßnahmen gegen mögliche Raubüberfälle zu treffen, da Überfälle mit dem Ziel, Hotelsafes auszurauben, nicht zu den typischen Gefahren eines solchen Betriebes gehören. Gegen alle anderen Möglichkeiten eines Schadenseintrittes war jedoch durch die ständige Bewachung der Rezeption vorgesorgt. Auch bei einer Verwahrung von Wertsachen in einem Safe kann nur erwartet werden, daß der Zugang zum Tresor so gesichert ist, daß er nur durch Gewalt oder Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses möglich ist. Daß aber Umstände vorgelegen wären, auf Grund deren die Beklagte im konkreten Fall mit der Möglichkeit eines Raubüberfalls hätte rechnen müssen, wurde nicht behauptet. Die Tatsache, daß sich im Zeitpunkt des Überfalles eine höhere Geldsumme und überdies wertvoller Schmuck in dem Safe befanden, genügt, für sich allein gesehen, dazu noch nicht. Da kein Schrankfachvertrag vorlag, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, einen Safe zu verwenden, der nur unter Mithilfe des jeweiligen Gastes, welcher den zweiten Schlüssel besitzt, zu öffnen gewesen wäre. Die Einholung eines Sachbefundes darüber, in welcher Weise ein Kaufmann in der Position der Beklagten üblicherweise Sicherungsmaßnahmen trifft, war nicht erforderlich, da es sich bei der Frage, welche Sicherungsmaßnahmen ein Hotelier im konkreten Fall zu treffen hat, um eine Rechtsfrage handelt.
Die Vorinstanzen haben somit mit Recht eine schuldhafte Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge durch die Beklagte oder ihre Leute verneint.